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Archi
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Anlagen zu Schlussrechnungen
Wer kann Auskunft über Anlagen zu einer Schlussrechnung geben. Es handelt sich um Handwerkerschlussrechnungen. Es muss eine vrbindliche Auskunft sein mit Quellennachweis. Ist es zulässig ein kumulatives Aufmaß als Anlage einer Schlussrechnung beizufügen oder muss ein zusammenhängendes Aufmaß eingereicht werden. Wer kann hier verbindlich helfen ?
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29.10.2006 at 14:10 Uhr |
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fdoell
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Re: Anlagen zu Schlussrechnungen
Guten Tag archi,
die wesentlichen Vorschriften hierzu sind wohl § 14 VOB/B zu entnehmen:
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertagsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
Weiterhin ist HOAI § 15 (2) Nr. 8 Objektüberwachung einschlägig, hier die Teilleistungen "Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen" und "Rechnungsprüfung".
Die Mengenermittlung zur Schlussrechnung ist also gemeinsame Aufgabe des Bauleiters und des Bauunternehmens, so dass die Art der Mengenausrechnung ja gemeinsam besprochen werden kann. Ferner hat der Ausschreibende ja mit den Technischen Vertragsbedingungen etc. die Möglichkeit, entsprechende Wünsche im Vorfeld zum Vertragsgegenstand zu machen.
Prüfbar muss sie halt sein, die Mengenermittlung zur Schlussrechnung! Das kann im Einzelfall so oder so aussehen. Unter einem "kumulierenden" Aufmaß stelle ich mir z.B. vor, dass gesagt wird "Massen aus Abschlagsrechnung X und zusätzlich Massen Y". Da würde ich dann als Rechnungsprüfer schon darauf plädieren, dass in der Schlussrechnung, die dem Auftraggeber ja i.d.R. als Ganzes nebst allen zur Mengenermittlung erstellten und gepüften Unterlagen übergaben wird, alle Aufmasse im einzelnen in einer Mengenzusammenstellung dargestellt sind und eine Mengensumme gebildet wird, die dann in der eigentlichen Rechnung wieder auftaucht. Als verbindliche Quelle hierzu dient bei mir immer die Vorgabe in der Ausschreibung, die m.E. auch in etlichen käuflichen Formularen zu Besonderen Vertragsbedingungen als feste Formulierung eingebaut ist, dass nämlich zur Schlussrechnung x-fach alle Unterlagen beizufügen sind. Hieraus ergibt sich dann, dass eine Zusammenstellung aller Aufmaße einer Position erfolgen muss, um die Gesamtsumme herzuleiten.
Evtl. gibt es noch Rechtsprechungen oder "best practice" Regelungen aus einschlägigen VOB-Handbüchern dazu, aber gesetzliche Regelungen sind mir weiter nicht bekannt in diesem Zusammenhang.
Was Sie in Ihrem konkreten Fall evtl. noch bewegt (IST, SOLL, vertragliche Vorgaben dazu etc.), müssten Sie ggf. hier noch einmal etwas deutlicher formulieren.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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30.10.2006 at 16:35 Uhr |
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Archi
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Re: Anlagen zu Schlussrechnungen
Erst einmal vielen Dank für die Antwort.
Ihr Absatz:-----Prüfbar muss sie halt sein, die Mengenermittlung zur Schlussrechnung! Das kann im Einzelfall so oder so aussehen. Unter einem "kumulierenden" Aufmaß stelle ich mir z.B. vor, dass gesagt wird "Massen aus Abschlagsrechnung X und zusätzlich Massen Y". Da würde ich dann als Rechnungsprüfer schon darauf plädieren, dass in der Schlussrechnung, die dem Auftraggeber ja i.d.R. als Ganzes nebst allen zur Mengenermittlung erstellten und gepüften Unterlagen übergaben wird, alle Aufmasse im einzelnen in einer Mengenzusammenstellung dargestellt sind und eine Mengensumme gebildet wird, die dann in der eigentlichen Rechnung wieder auftaucht. Als verbindliche Quelle hierzu dient bei mir immer die Vorgabe in der Ausschreibung, die m.E. auch in etlichen käuflichen Formularen zu Besonderen Vertragsbedingungen als feste Formulierung eingebaut ist, dass nämlich zur Schlussrechnung x-fach alle Unterlagen beizufügen sind. Hieraus ergibt sich dann, dass eine Zusammenstellung aller Aufmaße einer Position erfolgen muss, um die Gesamtsumme herzuleiten. ----
Dieser Absatz ist schon recht schlüssig.
Frage meinerseits: Kann ich, wenn das Aufmaß nicht als Ganzes beigefügt ist eine Rechnung als " nicht prüfbar" zurückweisen? Oder ist ein kumulatives Aufmaß zumutbar? Wenn ein Bauherr es prüfen müsste ( als Laie ) dann wäre dieses sicherlich nicht zumutbar.
In meinem Fall handelt es sich immerhin um 28 Abschlagsrechnungen die dann nacheinander zu prüfen wären um eine Gesamtprüfung vorzunehmen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Kollenberg, Architekt
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31.10.2006 at 21:31 Uhr |
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fdoell
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Re: Anlagen zu Schlussrechnungen
Guten Tag Herr Kollenberg,
da Sie immer vom "Aufmaß" im Singular sprechen: handelt es sich evtl. nicht um eine Einheitspreisausschreibung? Falls doch, sind ja wohl viele Aufmaße zu den einzelnen Positionen notwendig.
Nochmals zu der Frage nach dem "Aufmaß als Ganzes", das beigefügt sein soll und das Sie unterscheiden vom "kumulativen Aufmaß":
1. Haben Sie gemeinsame Aufmaße gemacht? Wenn ja, dürften Ihnen alle Aufmaße im Original vorliegen, die Sie jedoch evtl. nur nach lfd. Nr. abgelegt haben und woraus sich noch keine Massenermittlung ergibt.
2. Wenn nein: liegen Ihnen die vom Unternehmer erstellten Aufmaße alle vor? Falls ja, sollten Sie die in die richtige Reihenfolge bringen und fertig. Falls nein, erstellen Sie welche (oder lassen sie erstellen wie bisher).
3. Liegen Ihnen Massenzusammenstellungen vor, aus denen eindeutig hervorgeht, dass kein Aufmaßblatt doppelt angesetzt ist und auch keines vergessen wurde? I.d.R. wird dies mit einer Massenzusammenstellung gemacht, in der alle relevanten Aufmaßblätter mit Nummer zitiert werden und in der die Gesamtmasse je Position ausgerechnet wird. In Konsequenz: kann ein Laie die Herleitung der Masse der Position in der Schlussrechnung über eine Massenzusammenstellung nachvollziehen, die auf die Aufmaße (seines Vertrauten, des Bauleiters, und) des Unternehmers verweisen? Falls ja, haben Sie alles beisammen.
Falls nein: fehlen nur Verweise, die Sie leicht anbringen können, oder ist das ganze ungeordnet und verwirrend und nicht ohne weiteres nachvollziehbar? In letzterem Falle dürfen Sie die Unterlagen getrost dem Unternehmer zurückgeben und ihn um Abhilfe ersuchen. Dabei sollte mit dem Bauherren und dem Unternehmer besprochen werden, in welchem Zeitraum die Unterlagen geordnet zurückkommen, ob bis dahin eine Abschlagszahlung geleistet werden kann und wann ggf. eine Ersatzvornahme durchzuführen ist (die der Bauherrr allerdings schrifltich mit genügendem Vorlauf ankündigen muss).
Sollte sich hieraus nicht die Antwort auf Ihre Frage ergeben, schildern Sie bitte detailliert, welche Unterlagen Sie haben und welche Sie erwarten (je genauer, desto besser) bzw. wogegen sich der Unternehmer sträubt. Definieren Sie also genau, was Sie mit einem "Aufmaß als Ganzem" und einem "kumulierenden Aufmaß" meinen.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de
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Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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02.11.2006 at 13:57 Uhr |
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Archi
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Re: Anlagen zu Schlussrechnungen
Vielen Dank für die schnelle Antwort, hier noch einige klärende Punkte und Antworten.
Guten Tag Herr Kollenberg,
da Sie immer vom "Aufmaß" im Singular sprechen: handelt es sich evtl. nicht um eine Einheitspreisausschreibung? Falls doch, sind ja wohl viele Aufmaße zu den einzelnen Positionen notwendig.
Ja es handelt sich um um eine Einheitspreisausschreibung. Jede Position ist mit einem Aufmaß zu belegen.
Nochmals zu der Frage nach dem "Aufmaß als Ganzes", das beigefügt sein soll und das Sie unterscheiden vom "kumulativen Aufmaß":
1. Haben Sie gemeinsame Aufmaße gemacht? Ein gemeinsames Aufmaß wurde nicht hergestellt, Aufmaß ist nach Zeichnung herzustellen. Wenn ja, dürften Ihnen alle Aufmaße im Original vorliegen, die Sie jedoch evtl. nur nach lfd. Nr. abgelegt haben und woraus sich noch keine Massenermittlung ergibt.
2. Wenn nein: liegen Ihnen die vom Unternehmer erstellten Aufmaße alle vor? Falls ja, sollten Sie die in die richtige Reihenfolge bringen und fertig. Falls nein, erstellen Sie welche (oder lassen sie erstellen wie bisher).
Es liegen alle Aufmaße von jeder Abschlagsrechung vor. Es geht mit darum, ob der Unternehmer zur Schlussrechnung eine Zusammenstellung aller Massenermittlungen, auch wenn sie schon in Teilen vorliegen, vorlegen muss. Zur Schlussrechnung wurde lediglich das Aufmaß für die letzte zu erbringende Leistung begefügt, nach dem Motto: Stellen Sie sich doch den Rest alleine zusammen.
3. Liegen Ihnen Massenzusammenstellungen vor, aus denen eindeutig hervorgeht, dass kein Aufmaßblatt doppelt angesetzt ist und auch keines vergessen wurde?
Es liegen mir die einzelnen Massenermittlungen vor. Jedoch bleit für mich zu prüfen, ob Massen evtl. doppelt sind oder nicht. Ich erwarte einfach, dass mit einer Schlussrechnung auch das ges. Aufmaß nach Positionen gegliedert die Anlage einer Schlussrechnung sein muss. Meine Frage ist, muss ich aus allen vorher eingereichten Aufmaßen mir sebst die Aufmaße für eine Schlussrechnung zusammenstellen? Oder kann ich darauf bestehen dass der Unternehmer die Pflicht hat dieses als ganzes Werk vorzulegen.
I.d.R. wird dies mit einer Massenzusammenstellung gemacht, in der alle relevanten Aufmaßblätter mit Nummer zitiert werden und in der die Gesamtmasse je Position ausgerechnet wird. In Konsequenz: kann ein Laie die Herleitung der Masse der Position in der Schlussrechnung über eine Massenzusammenstellung nachvollziehen, die auf die Aufmaße (seines Vertrauten, des Bauleiters, und) des Unternehmers verweisen? Falls ja, haben Sie alles beisammen.
Falls nein: fehlen nur Verweise, die Sie leicht anbringen können, oder ist das ganze ungeordnet und verwirrend und nicht ohne weiteres nachvollziehbar?
Es ist doch so, dass in mehreren hintereinander folgenden Aufmaßen, von Abschlag zu Abschlag, auch wieder gleiche Positionen mit der entsprechenden Massensteigerung auftauchen. Dass heißt, dass ich als Prüfer der Rechnung alle gleichen Positionen nacheinander zusammenstellen muss um sie dann in der Masse prüfen zu können. Hier meine ich, dass dieses absolut nicht richtig sein kann.
In letzterem Falle dürfen Sie die Unterlagen getrost dem Unternehmer zurückgeben und ihn um Abhilfe ersuchen. Dabei sollte mit dem Bauherren und dem Unternehmer besprochen werden, in welchem Zeitraum die Unterlagen geordnet zurückkommen, ob bis dahin eine Abschlagszahlung geleistet werden kann und wann ggf. eine Ersatzvornahme durchzuführen ist (die der Bauherrr allerdings schrifltich mit genügendem Vorlauf ankündigen muss).
Sollte sich hieraus nicht die Antwort auf Ihre Frage ergeben, schildern Sie bitte detailliert, welche Unterlagen Sie haben und welche Sie erwarten (je genauer, desto besser) bzw. wogegen sich der Unternehmer sträubt. Definieren Sie also genau, was Sie mit einem "Aufmaß als Ganzem" und einem "kumulierenden Aufmaß" meinen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Kollenberg
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02.11.2006 at 17:23 Uhr |
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fdoell
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Re: Anlagen zu Schlussrechnungen
So, nun sehen wir etwas klarer: Sie benutzen häufig das Wort "Aufmaße" sowohl für Aufmaße im engeren Sinne (als Feldaufmaßblatt bzw. als Darstellung der geometrischen Daten z.B. einer Zeichnung, mit denen die Massen einer bestimmten Leistung auf diesem Plan erfasst werden) als auch für Massenberechnungen und -zusammenstellungen (Summenbildungen über mehrere Aufmaßblätter bzw. Einzelzusammenstellungen hinweg). Das sollten Sie klar voneinander trennen.
Grundsätzlich haben Aufmaße und Rechnungen nichts miteinander zu tun, es sei denn, man berechnet aus Aufmaßen Massen, die man dann in einer Re. einsetzt. "Aufmaße von einer Abschlagsrechnung" gibt es daher eigentlich nicht, höchstens "Aufmaße zu einer Abschlagsrechnung", nämlich diejenigen Aufmaße, welche die bis dahin aufgemessenen Abschlagsmassen umfassen.
Ihr Satz "Es ist doch so, dass in mehreren hintereinander folgenden Aufmaßen, von Abschlag zu Abschlag, auch wieder gleiche Positionen mit der entsprechenden Massensteigerung auftauchen." zeigt m.E. genau das, was zu meiner Verwirrung beigetragen hat: in einem Aufmaß taucht nämlich eigentlich gar keine Massensteigerung auf, nur in einer Massenzusammenstellung (indem neue Aufmasse hinzukommen und deren Teilmassen dazu addiert werden)! Ein Aufmaß ist einmal fest und definiert eine ganz bestimmte Masse. Das nächste Aufmaß definiert die nächste Teilmasse etc. Was Sie da vorliegen haben, ist evtl. eine unternehmerspezifische Mischform aus Aufmaß und Massenzusammenstellung.
Mein Tipp: weisen Sie die Anlagen zur Schlussrechnung als nicht prüffähig zurück und verlangen Sie eine Massenzusammenstellung für jede Position, die Bezug nimmt auf die einzelnen Aufmaßblätter oder Zeichnungen und nicht auf frühere Zusammenstellungen.
Da der Unternehmer Rechnungen immer kumulativ zu stellen hat, d.h. immer die insgesamt bis dato erbrachten Leistungen geldmäßig bewertet und dann die erhaltenen Abschlagszahlungen abzieht, müssen ja in den AR die Massen kumulativ erschienen sein. Entweder als Masse1 bis MasseX oder als Masse aus letzter AR + neuer DifferenzmasseX. Ist letzteres de Fall, hätten Sie schon bei jeder AR darauf drängen sollen, dass immer die insgesamt erbrachten Massen im einzelnen aufzulisten sind. Dann hätte sich der Unternehmer auch gleich an die Methodik zur SR gewöhnt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ausführlichen Erläuterungen meinen Standpunkt zum Thema "was ist eine Aufmaß" und "was ist eine Masenzusammenstellung" klarmachen, um Ihnen die Herleitung der "richtigen " Vorgehensweise gegenüber dem Unternehmer logisch nachvollziehbar zu machen.
Beim nächsten Mal könnten Sie als Bauleiter Ihre Aufgaben zumindest etwas HOAI-konformer wahrnehmen: wenn Sie schon keine gemeinsamen Aufmaße mit dem Unternehmer machen, da dieser nach Zeichnung abrechnet, sollten Sie doch die Aufmaßblätter oder Einzelmassenberechnungen z.B. auf einem Plan wie ein Feldaufmaß behandeln, d.h. dieses Aufmaßblatt wird mit 2 Durchschlägen und fortlaufender Nummerierung bei Ihnen vorgelegt, Sie prüfen die Richitgkeit der Positionsnummer und die Nachvollziehbarkeit der dargestellten geometrischen Größen anhand der referenzierten Pläne, Skizzen o.ä. und unterschreiben für den Bauherrn (das bedeutet noch nicht, dass die Massenausrechnung richtig sein muss, das prüfen Sie später!). Dann behalten Sie das Original und geben die Kopien dem Unternehmer zurück als Beleg für anerkannte Aufmaße. Der Unternehmer legt bei Abschlagsrechnungen und bei der Schlussrechnung eine Massenzusammenstellung vor, in der die geometrischen Eingangsdaten des Aufmaßblattes oder bereits darauf vorgenommene Massenteilsummenbildungen übernommen werden und eine Gesamtsumme berechnet wird, die in der Rechnung dann als Positionsmasse auftaucht. Ob der Unternehmer dabei Kopien der Aufmaßblätter vorlegen muss, entscheiden Sie (ich vermeide unnützes Papier, wo es geht). Mit der Schlussrechnung geben Sie die Original-Aufmaßblätter mit Ihren grünen oder roten Häkchen und Ihrer Signatur an den Bauherren weiter; Korrekturen, die zu Massenänderungen führen, auch in Kopie an den Unternehmer. Damit haben Sie jederzeit alle gefertigten Aufmaße im Haus und können bei Bedarf eine Abschätzung machen, wieviel der Unternehmer heute abrechnen könnte, wenn er wollte (zuzüglich noch nicht aufgemessener, aber geschätzter Massen). Und alle Beteiligten haben Klarheit, was zu tun ist. Nur ein Vorschlag, aber bei mir funktioniert er seit Jahrzehnten bestens.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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03.11.2006 at 10:24 Uhr |
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