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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenvertrag
Beitrag von Nachricht
tinka
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 06.02.2007
IP: Logged
icon Architektenvertrag

Ich habe bisher noch keine Aussage gefunden, welche Kostengruppen nun konkret zu den anrechenbaren Kosten gehören.
In unserem zur Verhandlung stehenden Vertrag steht 300, 400 & 700. Ich meine mal gehört zu haben, dass es nur 300 & 400 sind.

Wie sinnvoll ist es daraus dann ein Pauschalhonorar zu vereinbaren? Was passiert, wenn die Kosten niedriger werden (bezahlt man hohes Honorar, für weniger Kosten; lohnt sich wohl nur, wenn Kosten höher werden; oder man muss Honorar extra niedrig ansetzen und Erfolgsprämie zahlen?)

06.02.2007 at 09:14 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Architektenvertrag

Die anrechenbaren Kosten sind nach der DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (§10 Nr. 2 HOAI) zu ermitteln. Die von Ihnen genannten Kostengruppen gehören zur (inzwischen zurückgezogenen) DIN 276 von 1993.

Im November 2006 ist die DIN 276 (2006-11) neu aufgelegt worden. Diese ist vom Planer zur Kostenermittlung heranzuziehen. Für die Honorarbildung muss er die Kosten dann (verbindlich) in die "alte" DIN von 1981 übertragen. Welche Kostengruppen daraus anrechenbar sind, regelt der [url=http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_2.php#10]§ 10 HOAI[/url].

Da das Honorar für die einzelnen Leistungsphasen nach unterschiedlich genauen Kostenermittlungen ermittelt wird, ist immer ein gewisser Risikofaktor auf beiden Seiten (Bauherr und Planer) vorhanden. Ein Pauschalhonorar bietet sich dann an, wenn Sie für Ihre Finanzierung Planungssicherheit wollen oder (für den Planer), wenn Sie viel Eigenleistung eingeplant haben, die bei der kostenmäßigen Erfassung eventuell zu Differenzen führen können.

Die Kostengruppe 700 (= Kostengruppe 7.0 der "alten" DIN) beinhaltet im übrigen die Baunebenkosten und ist somit nie Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

07.02.2007 at 09:14 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Architektenvertrag

Guten Tag Tinka,

die Kostengruppe 700 - Baunebenkosten - sind keine anrechenbaren Kosten, siehe § 10 (5) Nr. 12 HOAI. Für andere Leistungsbilder gilt entsprechendes.

Eine explizite Honorarpauschalierung kennt die HOAI nur bei anrechenbaren Kosten unterhalb bzw. oberhalb der Tabellenwerte oder bei Bauüberwachungen mit fester Dauer. Eine Honorarpauschalierung, die Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, muss auch nach dem Willen des Gesetzgebers innerhalb der Mindest- und Höchstsatzspannen der betreffenden Honorarzone bleiben, sonst ist sie grundsätzlich unwirksam.

Für Teil II HOAI (Gebäude, Freianlgen, Raumbildende Ausbauten) kennt die Honorarordnung auch nur die Abrechnung nach Kostenberechnung für Lph. 1-4, nach Kostenanschlag für Lph. 5-7 und nach Kostenfeststellung für Lph. 8 und 9.

In anderen Teilen wie z.B. Teil VII (Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen) gibt es auch die Möglichkeit, Lph. 1-4 nach der Kostenschätzung und Lph. 5-9 nach der Kostenberechnung abzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbaren. Wenn man dann anstelle der vorläufigen Kostenannahme bei Vertragsabschluss gleich eine "Kostenschätzung" fertigt, kommt dies einer Pauschalierung gleich, allerdings nur bis einschließlich Lph. 4. Ab der Ausführungsplanung muss auch die Pauschalierungsregelung in Teil VII an der Kostenberechnung orientiert sein, die ja dann schon recht genau darstellt, was der Bauherr gerne haben möchte.

Eine Pauschalierung für alle Leistungsphasen vor Beginn der Bearbeitung ist also mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden, und zwar für beide Seiten.

Es bleibt die Frage, warum Sie nicht eine Abrechnung nach den Kostenermittlungen der HOAI vereinbaren, so wie es als Standardlösung gedacht ist. Wenn Sie die Einhaltung einer Kostenobergrenze zum Vertragsinhalt machen, haben Sie auch eine Kostensicherheit bezüglich des Honorars, das damit innerhalb der richtigen Honorarzone auch nach oben limitiert ist.

Bitte beachten Sie aber in so einem Falle, dass Sie neben den an Versorgungsträger ggf. zu zahlenden Erschließungsbeiträgen alle notwendigen HOAI-Leistungen in Ihre Finanzplanung mit aufnehmen, also auch die Freianlagen, Tragwerksplanung (Statik), Technische Ausrüstung (Heitung, Sanitär, Elektro usw.), evtl. Entwurfsvermessung, Bauvermessung usw.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

07.02.2007 at 09:30 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Architektenvertrag

Nachtrag zu meinem obenstehenden Beitrag:

Ich gehe davon aus, dass mit der Pauschalierung eine Honorarvereinbarung nach § 4a HOAI gemeint ist.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

07.02.2007 at 15:43 Uhr
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