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krüger
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.02.2007
IP: Logged
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Rechnung vom Architekt ohne Vertrag
wie ist die rechtslage:
ich komme mit meiner idee zum achitekten. er macht mir einen groben vorschlag für ein bauvorhaben (die idee, eine skizze, eine grobe kostenaufstellung), dann unterbreitet er mir seinen vorschlag, der viel zu teuer ist und sagt dazu - wenn es zur vereinbarung zwischen uns /zur umsetzung des bauvorhabens kommt, dann kann man die gesamte betreuungsleistung pauschal abrechnen oder aber auch nur die architektenleistung auf stundenbasis vereinbaren. es gibt bis dato keinen vertrag, keine unterschrift. ausserdem ist der vorschlag in der tat viel zu teuer angesetzt. es kommt nicht zu einer vereinbarung bzw. einem vertrag.
monate später schickt mir der architekt eine rechnung über seinen aufwand nach §15 HOAI über einen bestimmten prozentsatz der berechneten gesamtkosten für vorplanungsleistungen.
kann der den dies rechtlich einfach einfordern?
was kann ich tun.
es gab bis dato nur ein erstes treffen, keine feste vereinbarung und keinen vertrag. es gab nur mal eine anfrage zum bauvorhaben.
ich bitte um rat, was ich tun kann.
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19.02.2007 at 10:06 Uhr |
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
IP: Logged
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Re: Rechnung vom Architekt ohne Vertrag
Sehr geehrter Herr Krüger,
eines vorab: ich bin kein Rechtsanwalt und gebe Ihnen keine Rechtsberatung, sondern nur eine schlichte Meinung.
Zunächst einmal ist es so, daß der Architekt wahrscheinlich behaupten wird, er hätte mit Ihnen einen mündlichen Vertrag geschlossen. Er wird sagen, daß Sie doch wissen mussten, daß ein Architekt (ähnlich wie ein Arzt oder Rechtsanwalt) nicht unentgeltlich arbeitet, daß also Architektenvorschläge immer etwas kosten (warum auch soll ein Architekt Ihnen einfach seine Ideen schenken? Etwas anderes hat er nicht zum Geldverdienen und davon leben). Hat er Ihnen denn explizit gesagt, daß sein erster Vorschlag umsonst ist?
So ist meiner Kenntnis nach auch die Rechtslage, und möglicherweise kommt Ihr Architekt zunächst damit durch. Wenn Sie nicht zahlen wollen, könnten Sie aber auch beweisen, daß das Architektenwerk mangelhaft ist, indem er sich zum Beispiel mit seinem Vorschlag nicht an Ihre Kostenvorgaben (wenn er sie denn kennen konnte) gehalten hat. Dann allerdings hat der Architekt ein Nachbesserungsrecht.
Nichts desto trotz finde ich das Verhalten dieses Kollegen nicht besonders ehrenhaft. Ich persönlich bin der Meinung, daß der Kunde - oder auch der potentielle Kunde - immer transparent über Zeitpunkt und Grundlagen des Honorars aufgeklärt werden sollte; daß der Architekt also ganz klar sagt: ab hier kostet es etwas. So halten wir es immer.
Weiterhin halte ich es für gute Architektenpraxis, sich als Architekt von sich aus und unmissverständlich bei seinen Kunden über das tatsächlich zur Verfügung stehende Budget zu erkundigen. Dann wäre dem Kollegen das nicht passiert, und Sie hätten ja wohlmöglich einen Architekten, mit dem Sie zufrieden wären.
Sie sehen, das Ganze hat eine rechtliche und eine moralische Seite.
Ich hoffe, Sie können sich mit dem Architekten noch irgendwie einigen.
Soweit erstmal in Kürze,
R. Kürbitz, Hamburg
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19.02.2007 at 14:32 Uhr |
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krüger
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.02.2007
IP: Logged
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Re: Rechnung vom Architekt ohne Vertrag
Sehr geehrter Herr Kürbitz,
ich sehe das als Normalverbraucher ähnlich wie Sie.
Die Idee ansich stammt allerdings von mir. Der Architekt mit meiner Idee nur gesagt er schaut sich das ganze mal an und macht mal einen Vorschlag. Ich hatte von Anfang an gesagt, dass es finanzell eng wird. Der Architekt wollte zunächst wie gesagt nur mal genauer hinschauen. Dann kam eine fertige Handskizze (mit Lineal, ganz einfach) und schon eine Gesamtkostenaufstellung.
Beim allerersten Treffen hiess es ganz klar, dass eine Beauftragung, wenn diese zustande kommt, auf Stundenbasis oder aber als Gesamtauftrage möglich ist.
Es gab nie eine Beauftragung. Für mich war es ganz klar eine Erstinformation.
Zumal dieser Architekt in der Zeitung für einen Minijob warb, was mir mit meinem Minivorhaben entgegenkam.
Ich sehe mich momentan eher als betrogener und suche nun Rat.
Den Gang zum Gericht scheue ich noch.
Vielleicht haben Sie ja noch eine Idee, wie ich dazu weiterkomme.
Gruss und Danke.
F. Krüger
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19.02.2007 at 15:11 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Rechnung vom Architekt ohne Vertrag
Guten Tag F. Krüger,
die Frage ist doch wohl, ob Ihrerseits ein Auftrag zur Erbringung von Planungsleistungen erteilt wurde oder nicht.
Vor etwa 30 Jahren habe ich im Studium in Rechtskunde gelernt, dass die Aufforderung eines Bauherren an einen Planer (im Mainzer Dialekt) "Mol mer mol e Plänsche" seitens eines Gerichts als Auftrag zur Erstellung einer Vorplanung gewertet wurde.
Hat der Architekt dagegen von sich aus so etwas erbracht, ist es wohl als (für Sie kostenfreie) Akquisitionsleistung zu sehen. Dafür würde auch der Teilsatz "Beim allerersten Treffen hiess es ganz klar, dass eine Beauftragung, wenn diese zustande kommt..." sprechen, da hierbei unmißverständlich davon ausgegangen werden könnte, dass eine Beauftragung gerade noch nicht erteilt worden war und dies noch ausstehe.
Frage 1: können Sie diesen Satz beweisen?
Antwort: Wenn ja, brauchen Sie wohl nichts bezahlen. Wenn nein, wird es schwierig vor Gericht. Da steht dann wohl Aussage gegen Aussage.
Frage 2: mit welcher Absicht sind Sie denn zu dem Planer gegangen, wenn nicht, um die Machbarkeit Ihrer Idee überprüfen zu lassen?
Antwort: Wenn Sie die Machbarkeit überprüfen lassen wollten, kann man das sehr wohl als Auftrag zur Erstellung einer Vorplanung betrachten.
Eine Vorplanung liefert definitionsgemäß auch noch keine eigenständigen Arbeitsergebnisse, jedoch Anhaltspunkte, in welcher Größenordnung sich das ganze bewegen wird. Die haben Sie ja dann gehört: was Sie sich vorstellten, wäre zu teuer gekommen. Natürlich gehört es zum Standard-Vorgehen, dass sich die Ideen des Bauherren und die räumlich-technische und finanzielle Machbarkeit aneinander annähern müssen. Der normale Weg wäre also gewesen, das Sie dem Planer sagen "zu teuer, bitte maximal für x Euro, was kann dann von der Idee noch bleiben?" bis Sie zufrieden sind. Und dann entscheiden Sie, ob Sie weiterplanen oder nicht. Aber bis dahin zahlen Sie die Leistungen des Planers.
Sie sind jetzt nach dem ersten Vorshlag schon abgesprungen. Die Vorplanung ist wohl auch noch nicht fertig, da Ihre Wünsche nicht richtig berücksichtigt wurden, keine Abstimmungen etc. mit Behörden stattfanden, keine Beratung zu weiteren Fachleistungen u.a.m. Da kann man dann einen Teil der Prozentsätze der Vorplanung ansetzen oder das ganze nach Stunden abrechnen. Oder sich darauf einigen, dass man keine Vergütung nimmt, wenn der Aufwand mit wenigen Stunden im akquisitorischen Bereich lag.
Vorschlag 1 (wenn Sie etwas zahlen wollen): teilen Sie dem Architekten mit, dass Sie lediglich eine Erstberatung haben wollten und auch nur diese bekommen haben (verweisen Sie dabei auf die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15). Dies stellt noch keine Vorplanung dar. Eine Vergütung auf Zeithonorarbasis sei möglich. Ohne schrifltiche Vereinbarung gelten die Mindestsätze der HOAI nach § 6, d.h. 38 €/h für den Auftragnehmer. Bitten Sie den Planer, seinen Zeitaufwand nachzuweisen und zu begründen und darüber eine entsprechende Rechnung zu stellen, die Sie dann auch begleichen.
Vorschlag 2 (wenn Sie nichts bezahlen wollen): teilen Sie dem Architekten mit, dass Sie keinen Panungsauftrag erteilt haben, sondern das er von sich aus den Vorshclag unterbreitet habe, sich das "anzuschauen", ohne von einer Vergütung zu reden. Die gesanmte Kommunikation fand im Vorfeld einer Beauftragung statt, in der Akquisitionsphase, in der Sie herausfinden wollten, ob Sie ihn mit einer Planung beauftragen wollen. Dafür sprechen auch die Aussagen des Planers, eine Beauftragung können in einer bestimmten Art der Honorierung erfolgen, die aber zwischen Ihnen noch nicht vereinbart wurden. Sie mussten daraufhin davon ausgehen, das auch der Architekt die Aktivitäten so deute, dass eine Beauftragung noch nicht erteilt worden sei, sondern erst zukünftig erteilt werden solle. Die erbrachten Vorüberlegungen seien darüber hinaus auch für Sie gar nicht nutzbar (zu teuer trotz eindeutigem Hinweis auf knappe Finanzierung), weshalb Sie von einer Beauftragung Abstand genommen haben. Und ohne Auftrag keine Bezahlung.
So, jetzt sind Sie dran!
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingeneiur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.02.2007 at 10:25 Uhr |
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