Sie befinden sich hier in unserem alten Forum, das nur als Lesearchiv zur Verfügung steht. Neue Beiträge sind nur noch in unserem neuen Forum möglich, das Sie hier erreichen Neues Forum



  HOAI.de - Forum
Home | Hilfe | Überblick | Suchen | PM | Profil
 
 

Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.


Dieses Thema drucken Thema drucken
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
Marjo
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 16.03.2007
IP: Logged
icon anrechenbare Kosten

Hallo,
zum Thema "Anrechenbare Kosten" hätte ich folgende Fragen :

- nach HOAI darf ein Architekt die Kosten für die Heizung-, Sanitär- und Elektroinstallation als anrechenbare Kosten berücksichtigen, obwohl er sie weder plant, ausschreibt oder durchführt. Gilt das für alle Leistungsphasen? Sind die Sanitärobjekte auch anrechenbar?

- Bodenbeläge, Malerarbeiten und Fliesen werden wir in Eigenregie durchführen. Da der Architekt sie weder plant noch ausschreibt oder überwacht, sind diese Kosten in irgendeiner der Leistungsphasen anrechenbar, wie zum Beispiel für LP 1 bis 5?

- Für Trockenbau hat der Architekt eine Ausschreibung gemacht. Vergabe wurde nicht gemacht, da wir uns für Eigenregie entschieden haben. Trotzdem möchte er die Kosten für LP 7 als anrechenbar berücksichtigen. Ist es nach HOAI zulassig?

- Bei Ausschreibungen sind Optionen angefragt worden, wie zum Beispiel Sicherheitsbeschlag bei Fenstern, die wir aber aus Kostengründen nicht genommen haben. Unser Architekt hat diese Optionen aber als anrechenbar mit aufgenommen. Ist es laut HOAI i.O.? Seine Aussage lautet : nach HOAI darf er immer die teuerste angefragte Variante zugrunde legen auch wenn wir uns letztendlich nicht dafür entscheiden.

- Eine Teilrechnung haben wir schon für Leistungsphasen 1 bis 5 bezahlt. Grundlage dafür waren eine Kostenberechnung und einen Kostenanschlag zum Zeitpunkt der Rechnung, die sich aber in der Zwischenzeit stark nach oben geändert haben. Zum Teil sind die extra Kosten durch zusätzliche Wünsche von uns entstanden, zum anderen Teil sind die Kosten aber weit über die Planung des Architekten gekommen.
Er möchte uns nun die erhöhten Kosten rückwirkend für die LP 1 bis 5 berechnen. Ist es in Ordnung?

Vielen Dank für eine Antwort!


[Edited by Marjo on 17.03.2007 at 09:25 Uhr]

[Edited by Marjo on 17.03.2007 at 09:26 Uhr]

16.03.2007 at 18:11 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Posts aller User zeigen Antwort mit Zitat
landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
IP: Logged
icon Re: anrechenbare Kosten

Hallo Marjo,

zu Ihren Fragen kann ich Ihnen die folgenden Antworten anbieten:

1. Anrechenbare Kosten Heizung/Sanitär/Elektro
Hier gibt es eine Regelung in HOAI §10 (4). Wenn Ihr Architekt die Planung allerdings komplett gemacht hat (wenn nicht er, gibt es dann jemand anders?), kann er die Kosten in allen Phasen anrechnen. Hat der Architekt z.B. das Entwässerungsgesuch im Rahmen der Baugenehmigung bearbeitet?

2. Sanitärobjekte
Diese Kosten sind anrechenbar. Schließlich ist Ihr Bad bestimmt so geplant, daß WC, Waschbecken, Badewanne etc. dort auch einen Platz haben und man alle diese Gegenstände auch gut benutzen kann. Im Allgemeinen steigt auch mit höherwertigen Sanitärgegenständen die Komplexität der Planung.

3. Eigenleistungen
... müssen sogar als anrechenbare Kosten der LP 1-5 berücksichtigt werden gemäß HOAI § 10 (3); und zwar nicht nur das Material, sondern 'Handwerkerpreise'. Hier gilt dasselbe wie bei Sanitärobjekten: entworfen und geplant wurde ein Haus mit Bodenbelägen und angemalten Wänden. Auch umgekehrt wird ein Schuh daraus: warum sollte ein Architekt in den LP 1-5 weniger Arbeit mit einem Projekt haben, wenn die Wände nachher nicht gestrichen werden?

4. Erst ausgeschrieben, dann Eigenleistung
Wenn Ihnen ein Preisspiegel mit den Ausschreibungsergebnissen für die Trockenbauarbeiten vorgelegt wurde, sind die Kosten für LP7 anrechenbar (siehe HOAI §15, Grundleistungen). Wenn es nicht zur Vergabe kam, wäre hierbei ein Abschlag vorzunehmen (z.B. nach Steinfort-Tabellen)

5. Bedarfspositionen (Optionen) in Ausschreibung
Zunächst einmal hat der Architekt diese Elemente ja in den LP 5-7 auch geplant und wahrscheinlich auch auf Ihren Wunsch hin. Daher bin ich der Meinung, daß diese Kosten anrechenbar sind. Ich habe allerdings, keine Quelle zu genau dieser Frage gefunden und mache diese Angabe unter Vorbehalt. Die Kosten für nicht Beauftragtes fallen ja dann später in der Kostenfeststellung, die Basis für das Honorar der LP8-9 ist, weg. (Logischerweise, dann nicht Beauftragtes muß auch nicht bauüberwacht werden).


6. Basis Rechnungsstellung
Gemäß HOAI §10 ist für die LP1-4 die Kostenberechnung anzusetzen. Diese gibt es in der Regel nur 1 mal, außer Sie haben eine Entwurfsänderung veranlasst, die zu einer zweiten Kostenberechnung führte.
LP 5-7 wird anhand des Kostenanschlags berechnet. Dieser wird in der Praxis oft fortgeschrieben und ist erst fertig, wenn alle Gewerke vergeben sind (und enthält dann ausschließlich Vergabepreise). Somit steht auch dann erst das tatsächliche Architektenhonorar für diese LP fest.

Eine unzulässige "rückwirkende Berechnung" von Honorar könnte wohl nur dann vorliegen, wenn Sie bereits eine Schlussrechnung (keine Teil- oder Abschlagsrechnung) für die LP1-5 erhalten hatten; denn nur dann konnten Sie sich auf eine abschließende Berechnung dieses Honorars einrichten.

7. Gestiegene Baukosten
Generell sind meist gestiegende Baukosten nicht durch die Planung des Architekten entstanden. Denn der Architekt "macht" ja keine Baupreise. Ein Architekt kann allerdings Fehler bei der Kostenschätzung oder -berechnung machen; er kann sich verschätzen. Es gibt allerdings einen Toleranzrahmen von 30% bei der Kostenschätzung, 20% bei der Kostenberechnung, 10% beim Kostenanschlag (Gerichtsurteile). Dann stellt sich als nächstes die Frage nach dem entstandenen Schaden. Der liegt meist nicht in den Baukosten (denn hier gibt es ja einen Gegenwert, das höherwertige Bauwerk), sondern meistens in z.B. höheren Zinskosten. Dafür wäre dann der Architekt haftbar.

Wenn Sie diesen Weg gehen wollen, sollten Sie aber in der Lage sein, ganz genau nachzuweisen, welche Kostensteigerungen denn genau durch eine mangelhafte Baukostenschätzung des Architekten entstanden sind.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

MfG,
R. Kürbitz

18.03.2007 at 07:08 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit Zitat
Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: anrechenbare Kosten

Hallo Herr Kürbitz,

ich muss sie in Punkt 1 in so weit korrigieren, dass die Kosten für Heizung/Sanitär/Elektro immer nach der Systematik des § 10 HOAI anrechenbar sind.

Plant und/oder überwacht der Planer fachlich die Ausführung, steht ihm ein zusätzliches Honorar nach Teil IX HOAI zu.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

18.03.2007 at 10:44 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
Marjo
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 16.03.2007
IP: Logged
icon Re: anrechenbare Kosten

Hallo Herr Kürbitz, Hallo Herr Wolz,
vielen Dank für Ihre Hilfe.
mfG
Marjo

18.03.2007 at 16:30 Uhr
View Profile Send Private Message to User Send Email to User Visit Homepage Posts aller User zeigen Antwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit ZitatAntwort mit Zitat
HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : anrechenbare Kosten
:


Login? Username: Passwort: Passwort vergessen ?
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no