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Sanierer
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 14.04.2007
IP: Logged
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Architektenhonorar
2005 haben wir ein altes Haus (3 Einzelwohnungen, 160 Quadratmeter) gekauft, das wir umfangreich renovieren wollten. Für die Umplanung sowie die Einreichung des Bauantrages haben wir einen Architekten beauftragt.
Für die erste Planungsphase (Besprechung, Aufmaß, Bestandsplan, Vorentwurfskizzen, Neuplanung, Kostenaufstellung, Büroarbeiten, Besprechung Bauherr) haben wir - entsprechend des Angebots - rund 2700 Euro bezahlt.
Für die Zeichnungen der Neuplanung, Besprechungen mit der Bauaufsicht sowie die Baugesuchsunterlagen haben wir weitere rund 1400 Euro bezahlt.
So weit, so gut.
Das Bauamt teilte uns nach Prüfung der Unterlagen mit, dass für eine Realisierung des Vorhabens allerdings die Unterschrift der Nachbarn notwendig sei. Darauf hatte der Architekt uns jedoch nicht hingewiesen, konnte dies auch nicht nachvollziehen und empfahl ein gemeinsames Gespräch zusammen mit ihm beim Leiter des Bauamtes. Dort wurden wir (und auch der Architekt!) über die Vorschriften aufgeklärt - mit dem Ergebnis, dass wir lediglich eine Teilbaugenehmigung bekamen und eine Umplanung notwendig wurde, weil die Nachbarn die Unterschrift tatsächlich verweigerten.
Für diese Besprechung und die erneuten Zeichenarbeiten sowie das erneute Baugesuch bekamen wir nun eine dritte Rechnung des Architekten in Höhe von knapp 600 Euro.
Dies hat uns sehr schockiert, da wir eher überlegt hatten, die durch seine offensichtlich mangelnden Kenntnisse der Bauvorschriften erlittenen zeitlichen und finanziellen Verluste (ca. 1 Jahr Baustillstand und damit verbundene Zinsbelastungen ohne Mieteinnahmen) ihm anzulasten - wovon wir allerdings des lieben Friedens willen abgesehen hatten.
Wir fragen uns nun, ob wir uns das gefallen lassen und die Rechnung bezahlen müssen. Schließlich ist - wie uns der Bauamtsleiter auf Nachfrage mitteilte - die Umplanung nicht als neuer Bauantrag zu sehen, sondern als Ergänzung des ersten. Und den hatten wir bereits mit der zweiten Rechnung bezahlt.
Gibt es Erfahrungen und Kenntnisse, die uns weiterhelfen?
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14.04.2007 at 11:41 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Architektenhonorar
Guten Abend,
Sie schreiben, dass Sie für die Umplanung Ihrer Gebrauchtimmobilie und für die Einreichung des Bauantrags einen Architekten beauftragt haben.
Damit haben Sie einen Werkvertrag mit Ihrem Planer abgeschlossen, mit dem er Ihnen eine genehmigungfähige Planung schuldet und Sie ihm dafür eine Vergütung nach HOAI zu leisten haben.
Sollten also Bauantragsunterlagen unvollständig, fehlerhaft oder nicht gesetzeskonform sein und infolgedessen die Erteilung einer Baugenhmigung verweigert werden, so hatte der Architekt seine werkvertraglichen Pflichten nicht erfüllt und damit (noch) keinen Anspruch auf sein Honorar.
(In Ihrem speziellen Fall unterstelle ich einmal, dass Ihre Nachbarn nicht aus "Bösartigkeit" ihre Unterschrift verweigerten, sondern "berechtigterweise".)
Offensichtlich hat Ihr Architekt die Genehmigungsplanung zwischenzeitlich nachgebessert. Wenn daraufhin eine dauerhaft genehmigungsfähige Baugenehmigung erteilt werden kann, hat er sein Soll erfüllt.
Aber damit ist Ihre Frage noch nicht beantwortet, ob Sie die 600,- Euro bezahlen müssen.
Hierzu möchte ich Folgendes ausführen:
Grundsätzlich hat Ihr Planer nun Anspruch auf Vergütung der Leistungsphasen 1-4, § 15 HOAI, es sei denn, Sie haben bestimmte Grundleistungen vertraglich ausgeschlossen. Auch durch die erfolgte Nachbesserung dürfte sich keine Erhöhung des Honoraranspruchs ergeben.
Wenn ich mir allerdings die gezahlten Beträge für die beschriebenen Leistungen ansehe, so möchte ich anzweifeln, dass bisher eine HOAI-konforme Abrechnung erfolgt ist. Selbst wenn Sie die 600,- € zahlen würden, hätten Sie dann insgesamt 4.700,- € (brutto?) vergütet und liegen damit m.E. noch unterhalb der HOAI-Mindestwerte.
Da es sich bei der HOAI um Preisrecht handelt, sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer gesetzlich verpflichtet, sich daran zu halten.
Meine Empfehlung an Ihren Architekten: Abrechnung nach HOAI
Meine Empfehlung an Sie: Bezahlung nach HOAI
Damit dürfte sich auch das Problem mit den Änderungskosten erledigt haben.
Viel Erfolg bei der zügigen Umsetzung der Maßnahme und eine glückliche Hand mit Ihren zukünftigen Mietern wünscht
bento
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14.04.2007 at 20:13 Uhr |
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