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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : Ungenauer Werkplan
Beitrag von Nachricht
Feuerstein
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 04.08.2007
IP: Logged
icon Ungenauer Werkplan

Hallo,

wir haben einen Architekten beim Umfangreichen Umbau/Reonvierung unseres MFH mit der Planung, der Einholung der Kostenvoranschläge sowie mit der Erstellung der bei der Baubehörde einzureichenden Pläne und des Werkplanes beauftragt.
Die für die Erstellung des Werkplanes erforderlichen Messungen hat der Architekt selbst vorgenommen.

Die Bauleitung haben wir als Bauherren selbst übernommen. Allerdings haben wir mit dem Architekten vereinbart, dass wir ihn auf Honorarbasis bei auftretenden Fragen oder Schwierigkeiten hinzuziehen.

Nun hat der Maurer eine Mauer anhand der Angaben im Werkplan eingezogen. Er hat sich äußerst exakt an die Angaben im Werkplan gehalten und wir haben auf die Genauigkeit des Werkplanes vertraut.
Es stellte sich nun jedoch heraus, dass eine Wandlänge im Werkplan ca. 7 cm falsch angegeben war und dadurch die neu eingezogene Wand 7 cm zu weit links eingezogen wurde. Als Folge würden nun unsere Küchenmöbel auf einer Seite 7 cm ins Fenster hineinragen.
Mißtrauisch geworden, stellten wir bei der weiteren Überprüfung der Maße im Werkplan fest, dass mehrere Ungenauigkeiten vorliegen, die in einem Fall sogar 15 cm betragen, was nun eine Neuplanung des Verlaufs der Lüftungs- und Abwasserrohre erforderlich macht.

Als wir den Architekten darauf ansprachen, meinte er nur, dass solche Ungenauigkeiten und Messfehler normal seien und dass ja schließlich auf dem Plan stehen würde, dass alle Angaben vor Ort nochmals nachzuprüfen seien. Der Fehler bei der Erstellung der Mauer liege somit bei uns.

Unserer Ansicht nch hat seine Ungenauigkeit bei der Messung und Erstellung des Werkplanes ursächlich zu den Problemen geführt. Wir hatten die Mehrkosten für die Erstellung eines Werkplanes ausgegeben, damit solche Fehler eben gerade nicht passieren und damit die Handwerker wissen, wo genau etwas gemacht werden muss.

Ist ein Werkplan wirklich nur eine bessere Skizze, die nur so aussieht, als wäre sie exakt?

Kann der Architekt seine Haftung einfach so abwälzen?

Viele Grüße

Feuerstein

04.08.2007 at 07:44 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
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icon Re: Ungenauer Werkplan

".....Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften....." das ist ein Auszug aus der Definition der Leistungsphase 8 Hochbau- Bauüberwachung - die Sie an den Architekten nicht beauftragt haben.
Üblicherweise vergleicht ein Bauüberwacher/Bauleiter einen Werkplan mit der Örtlichkeit. Es können sich Fehler in den Plan eingeschlichen haben, die zu Mehrarbeit und Mehrkosten führen und die man noch rechtzeitig vor Baubeginn korrigieren kann.

Machen Sie die Bauleitung selbst, sollten Sie sich selbst mit den negativen Folgen der bei Ihnen liegenden Verantwortung auseinandersetzen - schließlich haben Sie Ihren Paner bewußt mit der Bauüberwachung NICHT beauftragt.

05.08.2007 at 13:03 Uhr
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Feuerstein
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 04.08.2007
IP: Logged
icon Re: Ungenauer Werkplan

Offensichtlich ist der Qualitätsmaßstab, den manchn Architekten an ihre eigene Arbeit anlegen relativ gering - ganz im Gegensatz zu ihren hohen Erwartungen an die Leistung der von ihnen beauftragte Handwerker. Schließlich gibt es ja einige Möglichkeiten, die Verantwortung für eigene Fehler auf den Bauherren, den Bauleiter oder die Handwerkern abzuschieben.

Ein Werkplan, bei dem Maßangaben schlicht falsch und Fallrohre nur im ersten Stock, aber nicht im Erdgeschoss eingezeichnet sind, ist schlicht mangelhaft und nicht mal das Papier wert, auf dem er gedruckt ist.

Wenn eine Autowerkstatt bei einem Auto die Spur falsch vermisst, kann sie auch nicht dem Reifenhersteller oder dem Fahrzeughalter die Schuld geben, wenn sich die Reifen ungleichmäßig abfahren.

[Edited by Feuerstein on 05.08.2007 at 20:00 Uhr]

[Edited by Feuerstein on 05.08.2007 at 20:01 Uhr]

05.08.2007 at 19:59 Uhr
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
icon Re: Ungenauer Werkplan

Hallo Feuerstein,
Ihren Unmut kann ich schon verstehen. Die Darstellungen von C.Zeh entsprechen der häufigsten Rechtssprechung und der grundsätzlichen Systematik der HOAI, dass innerhalb jeder Leistungsphase eine nochmalige Prüfung der Ergebnisse der vorherigen Leistungsphasen zu erbringen ist und auch die Verantwortung zu übernehmen ist. Trifft uns als Planer auch oft, wenn der Bauherr die vergleichsweise auskömmlichen Leistungsphasen selbst oder durch anderen Planer macht und man dann einen Haufen Mist übernimmt.
Es hängt hier aber sicherlich auch viel von ihrem individuellen Vertrag mit dem Architekten, der klaren Definition der Aufgabenstellung und der Honorarregelung ab. Wird im Forum nicht zu klären sein.

Bedenken sollten Sie, dass die Erstellung der Planungsgrundlage Ihres Architekten (örtliche Bestandsaufnahme) im HOAI-Vertrag nicht unter die Grundleistungen fällt. Macht der Planer es trotzdem, kann/darf/sollte (und aus rechtlichen Gründen meist auch muss) er hierfür ein gesondertes Honorar berechnen. Andererseits hätte ich als Kunde dann m.E. auch Anrecht auf einen korrekten Plan. Mindestens gehört zu den Architektenpflichten, auf die Notwendigkeit einer geeigneten oder die Risiken einer unvollständigen Bestanderfassung hinzuweisen.
Aus eigener Erfahrung will ich noch anfügen, dass Bestandserfassung ein mühevolles Geschäft ist. Je näher man der Realität kommen will/muss, umso höher überschreitet der Aufwand die Kosten, die ein Bauherr hierfür zu vergüten meist bereit ist.

____________________________
--
Es grüßt

Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur

06.08.2007 at 06:59 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
icon Re: Ungenauer Werkplan

Zitat: " Wenn eine Autowerkstatt bei einem Auto die Spur falsch vermisst, kann sie auch nicht dem Reifenhersteller oder dem Fahrzeughalter die Schuld geben, wenn sich die Reifen ungleichmäßig abfahren."
Sehr geehrter Herr Feuerstein, das stimmt schon; aber Sie würden sich sicherlich auch nicht als verantwortlicher Leiter in eine Autowerkstatt oder Reifenfabrikationsanlage stellen und die Arbeiten überrwachen und leiten - weil ihnen dazu nämlich die Fachkenntnisse fehlen.

06.08.2007 at 16:24 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Ungenauer Werkplan

Guten Abend Feuerstein,

ich kann Ihren Frust gut verstehen.

Offensichtlich ist die Sache nicht so gelaufen, wie Sie es erwartet haben und jetzt passt Ihre Küche nicht in den geplanten Grundriss und Ihnen werden wahrscheinlich Mehrkosten entstehen.
Bezüglich der Küche drängt sich natürlich sofort die Frage auf, ob Sie dem Architekten mitgeteilt hatten, dass Sie eine vorhandenen Küche mit Festmaßen wiederverwenden wollen. Falls dies evtl. sogar vertraglich vereinbart gewesen sein sollte, so sehe ich dort schon ein Mitverschulden des Architekten. Ich glaube auch kaum, dass ein Hinweis auf eine örtliche Überprüfung der Maße in jedem Fall einen Freischein für den Architekten darstellt.
Ein Planungsfehler - so er denn einer ist - bleibt immer ein Planungsfehler und wird nicht deshalb nichtig, weil der Bauleiter ihn nicht entdeckt hat und die Baufirma keine Bedenken angemeldet hat. Wenn das so einfach wäre, dann könnten auch Sie diesen Mangel einfach an die ausführende Fachfirma durchreichen , da diese nicht vor Ausführung auf die Maßunstimmigkeit hingewiesen hat.
Ich glaube, nur hartgesottenene Geschäftsleute können diese "Den-Letzten-beissen-die-Hunde-Mentalität verfolgen.

Grundsätzlich würde ich - unter der Vorraussetzung, dass Ihr Architekt den Zwangspunkt mit der Küche kannte - eine gesamtschuldnerische Haftung aller drei Beteiligten sehen, deren Haftungsanteil - falls vorher keine Einigung zustande kommt - am Ende ein Richter festlegen müsste, ..
Ob das Beschreiten dieses Weges jedoch Sinn macht, wird wohl nur ein Fachanwalt anhand der gegebenen Umstände beurteilen können.
Da Sie aber selbst mit in der Haftung hängen, würde ich mir diesen Weg zweimal überlegen. So groß kann der "Schaden" (Ändern der Küche bzw. Versetzen der Wand bzw. Verändern der Fensteröffnung nicht sein) als dass sich ein Rechtsstreit "lohnen" würde.

Versuchen Sie lieber eine Einigung zu erzielen und falls dies nicht gelingt, verbuchen Sie den Vorgang unter " Einmal und (mit ihm) nie wieder!".

Bleiben Sie aber bei aller Enttäuschung gerecht und fragen sich, ob Ihr Architekt wirklich alle Randbedingungen kannte und fahrlässig dagegen verstossen hat oder ob die Planung mangels konkreter Vorgaben nicht besser realisierbar war.
Wie die Kollegen bereits ausführten: Eine hundertprozentige Vermaßung eines vorhandenen Gebäudes zählt nicht zu den Grundleistungen und hätte als besondere Leistung beauftragt werden müssen.

quote:
Wenn eine Autowerkstatt bei einem Auto die Spur falsch vermisst, kann sie auch nicht dem Reifenhersteller oder dem Fahrzeughalter die Schuld geben, wenn sich die Reifen ungleichmäßig abfahren.
Na, dieses Beispiel ist ja wohl sehr an den Haaren herbeigezogen oder als was würden Sie sich dort einordnen, als "Fahrzeughalter"? Immerhin haben Sie auch die Bauleitung übernommen und waren nicht nur Bauherr!

Trotzdem viel Erfolg bei der weiteren Umsetzung der Baumaßnahmen
bento
06.08.2007 at 20:45 Uhr
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Feuerstein
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 04.08.2007
IP: Logged
icon Re: Ungenauer Werkplan

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

Die Sache mit der falsch gesetzten Mauer hat sich inzwischen zum Glück geklärt. Zwei Fehler des planenden Architekten und meine eigene fehlende Fachkenntnis (vielen Dank an C. Zeh für den Hinweis!) haben schließlich dazu geführt, dass die Mauer zufällig an der einzigen in Frage kommenden Stelle sitzt. Wenn die Mauer an der ursprünglich vorgesehenen Stelle stehen würde, müsste das Abflußrohr vom WC im ersten Stock erst in der abgehängten Decke des WC im Erdgeschoß 3 Meter in Raummitte geführt werden, um dann unterhalb der Kellerdecke wieder 3 Meter zur Öffnung in der Außenwand zu laufen (erinnert mich irgendwoe an die Kugelbahn meiner kleinen Tochter).
Nun - mit "falsch" gesetzter Mauer - kann das Rohr durch alle Stockwerke senkrecht nach unten laufen und trifft exakt auf die Öffnung in der Außenwand. Man weiß halt nie, wozu Planungsfehler und fehlende Sachkenntnis am Ende gut sind. Der Installateur meinte nur ironisch - "das hat der Architekt aber gut hinbekommen!"
Das mit der nicht passenden Küche muss - wie häufig am Bau - nachträglich irgendwie hingebogen werden.

Leider - oder zum Glück - bin ich nach der Sache um eine Illusion ärmer und um eine Erfahrung reicher.

07.08.2007 at 19:24 Uhr
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