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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Rechnung Statiker
Honorar gerecht?
Statik
Beitrag von Nachricht
ina113
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 14.09.2007
IP: Logged
icon Rechnung Statiker

Von meinem Statiker habe ich eine Rechnung über 5.400 Euro erhalten. Ist dieses Honorar gerecht beim Bau eines Einfamilienhauses in Holzrahmenbauweise (später teilweise Beton) geplante Baukosten 280.000 Euro?

Umfang laut Rechnung
Tragswerkplanung nach §65 HOAI
Leistungsphasen 1-6
Leistungsbild 74% Honorarzone I oben,
anrechenbare Kosten 66000 Euro.

Ich war sehr überrascht, da mein Architekt die Kosten mit 2900 Euro angesetzt und er mit diesem Statiker ein ähnlich großes Bauvorhaben zu diesem Preis abgewickelt hatte. Jetzt ist die Rechnung fast doppelt so hoch. Begründet wird dieser Unterschied damit, dass in meinem Fall während der Planung entschieden wurde, dass der hintere Teil des Hauses sowie ein Teil der Decke und eine Treppe aus Betonteilen gefertigt wird (da Hanggrundstück) und im EG eine Wand entnommen wurde. Hierdurch habe sich der Aufwand stark erhöht. ist dies in Ordnung?

14.09.2007 at 05:47 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Rechnung Statiker

Guten Tag ina113,

zunächst einmal: Sie bekommen in diesem Forum nicht mehr oder bessere Antworten, wenn Sie die selbe Frage 3 mal stellen.

Zu Ihrem Thema:

Sie sollten bei Honorarthemen immer genau angeben, ob Sie von Bruttobaukosten (einschl. MwSt.) oder Nettobaukosten (ohne MwSt.) und ebensolchen Honoraren reden, sonst kann man keine Berechnung nachvollziehen. Die Honorartabellen basieren alle auf Kosten ohne MwSt.

Die größte Diskrepanz besteht m.E. zwischen den von Ihnen genannten Gesamtbaukosten von 280.000 € und den vom Statiker genannten anrechenbaren Kosten von 66.000 €. Die aK der Statik sind nach § 62 (4) HOAI 55% der Baukonstruktionen und Besonderen Baukonstruktionen plus 20% der Installationen und besonderen Installationen. Die Kostengrupen der alten DIN 276 stehen dabei. Haben Sie denn vom Architekten eine Kostenermittlung nach DIN 276, aus denen SIe die aK nachvollziehen können? Oder sind evtl. in Ihrenm Gesamtbaukosten auch solche des Grundstückserwerbs und der äußeren Erschließung enthalten?

Nächster Punkt: Honorarzone I oben. Was Hz I und was Hz II im Wohnungsbau ist, steht in § 63 (1) HOAI. Wenn Ihr Vorhaben nur Hz I ist, ist es so. Nach § 4 (4) HOAI gilt allerdings: Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Also: haben Sie den Höchstsatz der Honorarzone vereinbart? Wenn nicht, gibt es nur den Mindestsatz.

Wurden Lph. 1-6 erbracht? Schauen SIe in den § 64 HOAI. Sie sollten dann haben: eine prüffähige Statik mit Positionsplänen sowie statische Ausführungszeichnungen für alle Konstruktionen; bei Stahlbetonarbeiten Bewehrungspläne. Wenn da etwas fehlt, wurde eine Lph. nicht ganz erbracht.

Die Teilleistungs-Prozentsätze für Lph. 1-6 betragen nach § 64 (1) und (2): 3+10+12+30+26+3=84%. Wenn nur 74% angesetzt wurden: was fehlt? Brauchen Sie das zum Bauen?

Wenn die 66.000 € aK netto sind (wovon ich mal ausgehen, wenn da so in der Re steht), beträgt das Grundhonorar nach der Honorartafel zu § 65 Abs. 1 bei Hz I oben 5.361 €. Davon 74% lt. Ihren Angaben sind 3.967 €. Hierzu kommen noch Nebenkosten und 19% MwSt.; falls auf Nebenkosten verzichtet wurde also mindestens 4.721 €. Wenn die 5.400 € des Statikers brutto wären, wären das also über 14% NK, eindeutig zu hoch. Wenn aber die 74% ein Schreibfehler sind und 84% gemeint sind, beträgt das Honorar 5.361*84%*1,19= 5.359 € und unter 1% Nebenkosten. Das gibt Sinn.

Nehmen wir also mal an, die 66.000 € stimmen, dann fragt sich noch, wieso der obere Satz der Honorarzone, wenns nicht vereinbart wurde. Ansonsten passt das (Schreibfehler bei den Prozentsätzen unterstellt).

Die Tatsache, dass der Statiker bei anderen Bauvorhaben evtl. die Mindestsätze der HOAI unzulässigerweise unterschreitet, hilft Ihnen in Ihrem Fall (oder vor Gericht) aber auch nicht weiter.

Etwas anderes wäre es, wenn Ihnen der Statiker das Honorar pauschal (ggf. sogar ohne Herleitung) angeboten hat für den zunächst einfacheren Fall der Statik. Dann hätten Sie für diesen Fall auch Anspruch auf das geringere Honorar, da Sie als Laie auf die Richtigkeit des Honorarangebotes vertrauen durften. Wenn dann später Änderungen hinzukommen, sind die sicher zusätzlich zu vergüten (ob man das nun per HOAI-Tafel oder Stundensätzen macht). Ich frage mich allerdings, ob denn die Hanglage nicht schon bei Auftragserteilung des Statikers bekannt war. Dann sollten Sie darauf bestehen, dass es hierfür kein Extra-Honorar gibt.

Wenn eine tragende Wand entfallen ist und etwas neu gerechnet werden musste, lassen Sie sich doch mal die Unterlagen vorher und nachher aushändigen und besprechen Sie mit dem Statiker, wieviel Aufwand das insgesamt wohl gewesen sein kann. Der sollte dann auch so in etwa in der Re. auftauchen.

Fazit: nach HOAI scheint die Re. in Ordnung zu sein (bis auf die Frage mit der Honorarzone). Wenn Sie weniger vereinbart hatten, sollten Sie den tatsächlichen Mehraufwand, der dem Statiker erst nach der Beauftragung bekannt wurde, realistisch vergüten, aber auch nicht mehr.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellcnosult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.09.2007 at 08:23 Uhr
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