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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : Dachneigung zu gering; Planungsfehler/Haftung
Beitrag von Nachricht
msuffert
Level: Jr. Member

Beiträge: 3
Registriert seit: 15.11.2007
IP: Logged
icon Dachneigung zu gering; Planungsfehler/Haftung

Hallo,
bin neu hier und habe einen hoffentlich einfachen Fall + 2-3 Fragen:
Der Architekt hat für uns die Entwurfsplanung für einen Anbau gemacht; Baugenehmigung wurde erteilt. Ausschreibung/Vergabe der Gewerke und 'Bauaufsicht' machen wir aus Kostengründen selbst.
Bodenplatte ist bereits gegossen. Der Zimmermann (Holzständerwerk) hat beim Nachmessen entdeckt, dass der Dachneigungswinkel von berechneten 15° (was eh schon nicht viel ist, aber wohl gerade die Ziegel-Untergrenze) nicht realisierbar ist, sondern bestenfalls 10 ° erreicht würden. Bedeutet: Mehrkosten für Dachabdichtung und für uns (da die Dacheindeckung als Eigenleistung geplant war) evtl. zusätzliche Dachdeckerkosten, da ich mir das Abdichten nicht selbst zutraue.
Zusätzlich ist das Dach danach nicht mehr diffusionsoffen, was bislang aber so geplant war.
Fragen: Kann ich den Architekten für die zusätzlichen Kosten heranziehen? Oder ist für ihn der Fisch gegessen, wenn er einfach auf 10° umplant? Ist die Baugenehmigung dann noch gültig?

Vielen Dank für hilfreiche Kommentare
M.Suffert

15.11.2007 at 11:24 Uhr
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Berliner-Brandschutz
Level: Jr. Member

Beiträge: 3
Registriert seit: 06.11.2007
IP: Logged
icon Re: Dachneigung zu gering; Planungsfehler/Haftung

Sehr geehrte(r) M. Suffert,

dass der vorgesehene Winkel von 15° nicht eingehalten werden kann, muss nicht zwangsläufig auf einen Planungsfehler Ihres Architekten zurückzuführen sein. Von da her würde ich erst den Fehler suchen, bevor ich über Regressansprüche gegen wen auch immer nachdenken würde.
Zurück zum Problem: Ob Ihr Gebäude mit der Abweichung der Neigung des Daches sich noch im genehmigten Rahmen bewegt, kann so nicht beantwortet werden. Hierzu ist der Blick in den B-Plan erforderlich, der ggf. eine Dachneigung festschreibt. Sollte der B-Plan eine solche Festsetzung beinhalten, wäre die Errichtung des Gebäudes mit der abweichenden Neigung (ohne Ausnahmegenehmigung) nicht zulässig. Jedoch würde ich Ihnen dringend empfehlen, erst - wie gesagt - nach der Ursache zu forschen, ggf. sogar mit Ihrem Architekten, der die Zusammenhänge und die Historie des Planungsprozesses im Normalfall gut überblickt.
Dass Sie die Objektüberwachung in die eigene Hand genommen haben, erachte ich als mutig. Schließlich erfordert gerade die Ausführung der geplanten Bauleistungen ein hohes Maß an Erfahrung und Sachverstand. Viel Ausführungsfehler werden nicht einmal von Fachleuten rechtzeitig erkannt. Aber sei es 'drum, meistens ist das Geld, welches man in der Bauüberwachung einspart, am falschen Ende gespart. Hoffen wir, dass Sie von dieser meist sehr schmerzlichen Erfahrung verschont bleiben.

Grüße aus Berlin,

Johannes Heyne

P.S.: Auch ein mit einer Unterdeckung ausgeführtes Dach ist Dampfdiffusionsoffen, vorausgesetzt, es kommen die richtigen Materialien zum Einsatz, die auch fachgerecht eingebaut werden.

____________________________
Berliner Brandschutz,
Ingenieurgesellschaft für Brandschutz
Binger Straße 64
14197 Berlin

www.berlinerbrandschutz.de

15.11.2007 at 16:19 Uhr
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bento
Level: Sr. Member

Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Dachneigung zu gering; Planungsfehler/Haftung

Hallo,

sind die vorgesehenen 15 Grad Dachneigung aus einem B-Plan-Zwang oder auf Bauherrenwunsch oder auf Vorschlag des Architekten entstanden?

Sollte der Bebauungsplan eine geringere Neigung als 15 Grad nicht zulassen, muss ohnehin auf Kosten des Verursachers (Architekt oder Zimmermann) geändert werden.

Falls Sie als Bauherr den Wunsch nach einem relativ flachen Dach geäußert (oder sogar schriftlich fixiert) hatten, welches Sie in Eigenleistung mit Ziegeln decken wollten, dann hätte Sie die Wahl auf Beibehaltung des derzeitigen Zustandes (10 Grad) bei Übernahme der dadurch entstehenden Mehrkosten durch den Verursacher oder auf Forderung der Einhaltung der 15 Grad-Neigung.

Falls der Architekt lediglich den Vorschlag eines 15 Grad geneigten Daches gemacht hat, wird es etwas schwieriger. Aber auch hier würde ich sagen, dass Sie einen Anspruch auf die Umsetzung der von Ihnen freigegebenen Planung haben und die hat ja offensichtlich 15 Grad ausgewiesen.

Interessant ist aber auch tatsächlich das Verhalten des ausführenden Handwerkers. Anhand Ihrer Schilderung unterstelle ich, dass das Holzständerwerk fertig ist und die geringere Dachneigung erst jetzt festgestellt wurde. Gerade Holzständerwerke werden nicht nur örtlich angefertigt sondern vorab hergestellt. Bereits beim Zuschnitt hätte ein Maß- oder Berechnungs- oder Bezeichnungsfehler auffallen müssen.
§ 3 Nr.3 VOB/B (sofern vereinbart) regelt ausdrücklich, dass übergebene Unterlagen vom Auftragnehmer (Zimmermann) auf Unstimmigkeiten zu überprüfen sind und der Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen ist. Dies hat natürlich vor der Ausführung zu erfolgen und nicht erst, wenn sich der Mangel bereits verwirklicht hat.

Am Besten wäre es für Sie, wenn Sie ein gemeinsames Gespräch mit Architekt und Zimmermann anstreben würden.
Manchmal liegt eine Lösung unerwartet nah.

Viele Grüße
bento

15.11.2007 at 20:42 Uhr
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msuffert
Level: Jr. Member

Beiträge: 3
Registriert seit: 15.11.2007
IP: Logged
icon Re: Dachneigung zu gering; Planungsfehler/Haftung

Hallo,

vielen Dank zunächst für die Tipps.

Nochmal zu den Fakten: Der Zimmermann hat VOR dem Baubeginn festgestellt, dass etwas nicht stimmt. Es steht noch gar nichts und gesägt ist meines Wissens auch noch nichts. Der Dachneigungswinkel ist im B-Plan nicht vorgeschrieben, war aber nicht anders zu machen, da am alten Haus unterhalb einer Gaube angesetzt wird und als Pult weitergeführt wird bis 3m Abstand zur Grundstücksgrenze (s. Foto).

http://picasaweb.google.com/Anbau.Sehnder6a/EinzelfotoS/photo?authkey=XiUuIntJxpI#5133369732961963506

Fakt ist aber auch: Bei Umsetzung von 15° Gefälle bleibt am Ende nicht die ursprünglich geplante Raumhöhe übrig. Fenster müssen niedriger ausgeführt werden (wenn ich dann nicht sogar gegen den Fenstersturz sehen muss).
Wasserdicht+Diffusionsoffen wusste ich nicht. Werde mir mal vom Archi dahingehend Vorschläge machen lassen.

Zu zusätzlichen Kosten soll er dann auch mal Stellung nehmen.

Gruß M. Suffert

[Edited by msuffert on 16.11.2007 at 09:34 Uhr]

[Edited by msuffert on 16.11.2007 at 09:42 Uhr]

[Edited by msuffert on 16.11.2007 at 09:47 Uhr]

16.11.2007 at 09:27 Uhr
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landungsbrücken
Level: Sr. Member

Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
IP: Logged
icon Re: Dachneigung zu gering; Planungsfehler/Haftung

Hallo, M. Suffert,

wenn ich mir Ihre Darstellung so ansehe, fällt mir folgendes auf:

Der Architekt hat hier bzgl. der Dachneigung evtl. einen Fehler gemacht. Schaden ist Ihnen dadurch ja (bisher) keiner entstanden. Denn die höheren Kosten für eine andere Dachdeckung sind Sowieso-Kosten - da es ja garnicht anders gemacht werden kann. Der einzige Schaden, den ich mir vorstellen kann, sind teilweise erneute Baugenehmigungsgebühren (falls erforderlich, was mir aber unwahrscheinlich erscheint).

Selbstverständlich haben Sie aber meiner Meinung nach einen Anspruch auf Nachbesserung - der Architekt muß also eine neue Zeichnung erstellen.

Interessant wäre in diesem Zusammenhang aber auch, auf Grundlage welcher Unterlagen der Architekt geplant hat, wieso er also ganz offensichtlich mit falschen Höhen gearbeitet hat. Wenn das Haus z.B. nicht korrekt nach Plänen erbaut wurde, die Sie ihm übergeben haben, ist der Architekt vielleicht wieder aus dem Schneider - es sei denn, Sie hatten eine Bestandsaufnahme beauftragt.

Ihren Ausführungen entnehme ich aber auch, daß Sie keine Werk- und Detailplanung in Auftrag gegeben haben bzw. diese garnicht stattfindet. Das finde ich auch mutig.

Viele Grüße,
R. Kürbitz

18.11.2007 at 14:31 Uhr
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msuffert
Level: Jr. Member

Beiträge: 3
Registriert seit: 15.11.2007
IP: Logged
icon Re: Dachneigung zu gering; Planungsfehler/Haftung

Hallo,

der Architekt musste eine Bestandsaufnahme machen, da es keine alten Pläne gibt.

Wie viel Zeit muss er habe für eine neue Zeichnung? Reichen 7 Tage?

Und zur nicht gemachten Detailplanung: Die gibt es schon, aber vom Statiker und der Rest von mir. Und Handwerker sollten schon wissen, was sie da so bauen und auch nach den geltenden Handwerklichen Regeln arbeiten.
Da Holzständerwerk, ist sowieso nur noch der Zimmermann dran. Rest ich selbst. Das klappt schon. Ist ja kein 10 Familenhaus und 1999 haben wir die alte Bude komplett restauriert; da ist noch einiges Fachwissen hängen geblieben.
Gruß M. Suffert

19.11.2007 at 14:57 Uhr
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