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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Kündigung bei Terminverzug
Beitrag von Nachricht
w21t
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 08.03.2008
IP: Logged
icon Kündigung bei Terminverzug

Hallo,

mit unserem Architekten gibt es das Problem, dass er Termine beliebig ignoriert, egal ob diese schriftlich vereinbart und protokolliert wurden. Schon in der LP2 summiert sich das zu mehreren Wochen auf.

Seinem Vertragsentwurf entnehme ich, dass er das allgemeine Kündigungsrecht ganz ausschließen will und nur bei ausserordentlichen Gründen eine Kündigung für zulässig hält - und in diesem Fall erwartet er pauschal 40 Prozent des Resthonorars.

Anscheinend bedeutet das nicht nur jene 40 % einer aktuellen Leistungsphase, sondern generell das ausstehende Resthonorar für die Phasen 5-8 (9 mag er nicht anbieten).

Uns steht zwar das Recht zu, dies zu mindern, indem wir ihm Ersparnisse nachweisen - aber wie soll das funktionieren?

Ich stelle mir vor, dass wir uns im Extremfall mit ihm schon in der Ausschreibungsphase überwerfen und er dann basierend auf einer womöglich überhöhten Kostenschätzung (er spricht von großzügig kalkuliert, bestimmt nicht höher, will aber darauf keine Garantie geben) auch noch eine Honorarforderung reindrückt, ohne dass wir davon irgendwie einen Nutzen hatten und nochmals alles komplett neu machen lassen müssen.

Gleichzeitig aber erwartet er Abschlagszahlungen auch schon vor Abschluss einzelner Leistungsphasen.

Mir kommt das alles arg einseitig zu seinen Gunsten vor. Kennt jemand einen Vertragsentwurf, der das fairer löst - und der uns die Möglichkeit bietet, mit nur den Kosten auszusteigen, die uns tatsächlich dem Erfolg näherbrachten?

Wenn ich google, kommen zuerst irgendwelche Vorlagen von Architektenkammern und Architekten, die eher zu Gunsten des Architekten formuliert wirken. Bei kommerziellen Angeboten oder der Beauftragung eines Architekten kauft man auch die Katze im Sack...

Hinweise auf irgendwelche Fachliteratur sind aber auch willkommen.

Danke für jede Hilfe!

17.03.2008 at 20:10 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Kündigung bei Terminverzug

Hallo,

Sie haben also bereits einen mündlichen Auftrag erteilt und jetzt (mitten in der Planung) einen Vertragsentwurf Ihres Architekten vorgelegt bekommen, mit dem Sie nicht zufrieden sind.
Da Sie gleichzeitig auch mit den eigentlichen Leistungen Ihres Planers nicht zufrieden sind, sehe ich schwarz für einen nachträglichen Vertrag in Schriftform, der den beiderseitigen Ansprüchen genügen könnte. Gerade in Ihrem Fall wird jede Partei versuchen, einen möglichst vorteilhaften Vertrag zu bekommen und das wird nicht gelingen. Also prophezeihe ich mal, dass ohne schriftlichen Vertrag zu Ende geplant (gebaut) wird.

Normalerweise wird der Kündigungsfall danach unterschieden, wer Schuld daran hat.
Falls der Bauherr die Schuld trägt (z.B. Zahlungsverweigerung, Versagen der Baugenehmigung, Baustopp auf unbestimmte Zeit, etc.), so steht dem Planer normalerweise das volle Honorar -abzüglich dem ersparten Aufwand- zu.
Falls der Planer die Schuld trägt (z.B. Leistungsverweigerung, vertragswidriges Verhalten, etc.), so käme eine fristlose Kündigung ohne weitergehende Zahlungsverpflichtung zum Tragen.

Da Sie bisher offensichtlich noch keine vertraglichen Regelungen getroffen haben, gelten die Regelungen des BGB.
Ob die Ausführungen im Vertragsentwurf Ihres Architekten rechtlich zulässig sind, wird ohnehin nur ein Jurist beurteilen können.

Wenn Ihnen der durch einen Architekten vorgelegte Vertrag zu parteiisch erscheint, dann steht Ihnen natürlich die Möglichkeit frei, sich bei bauherrennahen Institutionen, wie "Haus und Grund", "Bauherrenverein" oder dem örtlichen Bauamt zu erkundigen.

Wenn Sie Wert auf die Einhaltung bestimmter Termine oder Zahlungsmodalitäten legen, dann wäre es aus Ihrer Sicht allemal besser gewesen, dies vor Arbeitsbeginn vertraglich zu regeln. Aber das haben Sie ja nun auch selbst festgestellt. Bei einem bereits geschlossenen Vertrag (und dazu gehört auch Ihre mündliche Auftragserteilung) gehören immer Zwei dazu, wenn es darum geht, zusätzliche Sondervereinbarungen zu treffen.
Aber trösten Sie sich: das gilt auch für den "Vertragswunsch" Ihres Planers.

Viele Grüße
bento

17.03.2008 at 23:32 Uhr
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w21t
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 08.03.2008
IP: Logged
icon Re: Kündigung bei Terminverzug

Bisher stehen wir vor oder bestenfalls in LP2, der aktuelle Vertrag soll für 1-4 abgeschlossen werden, aber auch auf 5-8/9 übertragen werden.

Bisher haben wir nur ein Pauschalhonorar für Vorleistungen (Entscheidung wofür und ob mit ihm) und die schriftliche Protokollierung, dass weitere Vereinbarungen schriftlich erfolgen müssen (bereits aus der Erfahrung heraus, dass wir nicht die gleiche Sprache sprechen).

Fachlich möchten wir mit den Architekten eigentlich gerne arbeiten - aber sowohl seine Termintreue als auch sein Vertragsentwurf werfen erhebliche Zweifel auf. Für ihn ist das tägliches Brot - wir fühlen uns da einfach in der unvorteilhaften Position, uns unterlegen und
möglicherweise unfair übervorteilt zu fühlen.

Vielleicht ist das so üblich. Vielleicht ist das hier auch das falsche Forum, wo womöglich eher die HOAI-Verteidiger Partei sind. Vielleicht gibt's aber auch objektiveren, neutralen Rat.

Dass ich besondere Vereinbarungen zu Terminen oder Zahlungen bräuchte, hätte ich als Laie eben nicht erwartet: Zahlungen erfolgen nach erfolgreichem Abschluss einer Leistung, Termine sind einzuhalten, so meine naive Vorstellung. Ist das falsch? Muss einem Architekten gleich mit Misstrauen begegnet werden, dass er einen womöglich über den Tisch ziehen will?

Verbindliche Auskünfte bekommt man nicht mal vom Anwalt, sondern schlimmstenfalls wohl erst in der letzten Gerichtsinstanz. Bevor es so eskaliert sollten aber gemeinsame Möglichkeiten auffindbar sein. Bin ich mit der Frage hier fehl am Platz?

17.03.2008 at 23:52 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Kündigung bei Terminverzug

Guten Tag w21t,

da dies hier ein HOAI-Forum ist, werden Sie auch überwiegend Fragen zur Anwendung der HOAI und zur Honorarberechnung als solcher bekommen. Ihre Fragen zielen mehr auf den Vertrag an sich, die Abrechnungs- und Kündigungsmodalitäten und Nebenpflichten wie das Einhalten vereinbarter Termine ab. Solche Dinge sind im BGB und anderen Gesetzen geregelt, aber nicht in der HOAI. Gleichwohl bekommen Sie hier natürlich von Praktikern Ratschläge zum Umgang mit Ihrem Problem, wobei keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilt werden (das dürfen in D nur zugelassene Anwälte und Notare). Da aber die meisten Probleme dieser Art im Großbereich "Kommunikation und Projektabwicklung" liegen, sollten Sie diese Ratschläge vielelicht nicht einfach verschmähen.

Thema 1 ist bei Ihnen wohl, welcher Auftrag eigentlich derzeit besteht. Sie haben "ein Pauschalhonorar für Vorleistungen (Entscheidung wofür und ob mit ihm) und die schriftliche Protokollierung, dass weitere Vereinbarungen schriftlich erfolgen müssen" vereinbart. Fragen dazu: ist Ihre Entscheidung bereits gefallen, ob mit oder ohne ihn? Wieweit sind dabei die fehlende Termintreue, Ihre anderslautenden Vorstellungen uhd die Konsquenzen daraus eingegangen? Ist dies mit dem Planer besprochen worden? Wenn ja, was wurde gemeinsam festgelegt? Wenn Sie nicht die gleiche Sprache sprechen, warum wollen Sie dann unbedingt mit dem Mann weiter arbeiten? Glauben Sie nicht, dass es auch andere PlanerInnen gibt, die Ihre Wünsche mindestens genausogut umsetzen und dabei Ihre Sprache sprechen?

Thema 2 ist der Vertragsentwurf des Architekten. Eine Kündigung ausser bei ausserordentlichen Gründen auszuschließen, darauf würde ich mich an Ihrer Stelle nicht einlassen. Es gibt zu Kündigungen - aus Sicht eines Architektenvertrages - zwei Gruppen von Gründen: solche, die auf einer im Einflußbereich des Architekten liegenden Fakten beruhen und alle anderen, die damit in der Einflusssphäre des Bauherrn liegen. Bei (außerordentlichen) Kündigungen, deren Grund der Architekt gelegt hat (dazu können z.B. die Nichteinhaltung von Vereinbarungen wie Terminen zählen, wenn daraus für Sie Nachteile entstehen), zahlen Sie nur für die erbrachten Leistungen und sonst nichts. Bei allen anderen (ordentlichen) Kündigungsgründen (ob das nun das Baugrundstück, die Finanzierung, private Probleme oder was auch immer sein mag) hat der Planer ein Recht auf Entschädigung des Gewinns für die bereits beauftragten, aber nun nicht mehr abgerufenen Leistungen. Dieser wird oft - mangels sonstiger Nachweismöglichkeiten - zur Vereinfachung mit einem Prozentsatz des Honorars vereinbart. Wenn Sie dieses finanzielle Risiko minimieren wollen, vereinbaren Sie z.B. folgendes:

A) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer von den in § __ genannten Leistungen zunächst: die Vorplanung/Entwurfsplanung/Genehmigungsplanung (oder was auch immer).

B) Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei der Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach § __ einzeln oder im Ganzen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leistungen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie an ihn innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung der jeweils zuletzt übertragenen Leistungen vergeben werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer nur unter den Voraussetzungen des § 21 HOAI eine Erhöhung seines Honorars verlangen."

Thema 3 sind Abschlagszahlungen vor Beendigung eienr Leistungsphase. Sie haben auch hierzu nichts besonderes vereinbart, wie ich Ihren Ausführungen entnehme. Dazu ein Hinweis auf übliches Vorgehen: wenn Sie den Nachweis der erbrachten Teilleistungen in Händen haben und darauf vertrauen können, dass der Rest auch noch zu Ihrer Zufriedenheit erledigt wird, steht einer Vergütung hierfür eigentlich nichts im Weg, notfalls unter Einbehalt eines Teilbetrages für die bereits erbrachten Teilleistungen bis zur Fertigstellung der Leistungsphase bzw. bis zum Feststehen der endgültigen Abrechnungsbasis für die Leistungsphase (vgl. § 10 (2) HOAI).

Noch eine persönliche Anmerkung: wenn Sie kein Vertrauen in das Geschäftsgebahren des Planers haben, überlegen Sie sich gut, ob Sie mit ihm weiterarbeiten wollen. Es gibt einen Erfahrungssatz "sie tun es immer wieder", der vielleicht auf Ihren Mann zutreffen könnte. Und da in der Regel ein erheblicher, jahrzehntelange Schuldenberg aus dem Häuslebau auf Sie zukommt, sollten Sie eigentlich das Gefühl haben, dass Ihr Geld richtig angelegt ist. Überlegen Sie doch mal, ob Sie von diesem Menschen eine Rechtsberatung einholen, ihre Gesundheit wieder herstellen lassen oder ihre steuerlichen Angelegenheiten erledigen lassen würden (alles freie Berufe, bei denen man ein gewisses Vertrauensverhältnis braucht).

In der Hoffnung auf ein gefühls- und verstandesmäßig für Sie befriedigendes Vorgehen und einen erfolgreichen Abschluss Ihrer Planung und Realisierung verbleibe ich

mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.03.2008 at 12:46 Uhr
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w21t
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 08.03.2008
IP: Logged
icon Re: Kündigung bei Terminverzug

Besten Dank fuer den umfangreichen Rat! Ja, HOAI ist vielleicht nicht das richtige Forum fuer Fragen zum Architektenvertrag - wobei geschuldete Leistungen irgendwie mit reinspielen.

Im Moment habe ich den Eindruck, HOAI und Architektenkammer sind zum Grossteil auf die Interessen der Architekten zugeschnitten. Ich weiss nicht, wie ich http://www.akbw.de/service/aufpassen-bei-architektenvertraegen/artikel_2247.htm interpretieren soll, verlinkt unter der Ueberschrift "Aufpassen bei Architektenverträgen -
Die Leistungspflichten der HOAI dürfen kein Vertragsgegenstand sein.". Mir draengt sich der Verdacht auf, Architektenvertraege koennen mit heftigen Fussangeln versehen werden, wo der Bauherr mit seiner nur einmaligen Erfahrung massiv in die Nesseln treten kann. Der Architekt, mit Verstaerkung der Architektenkammer, hat die weit staerkere Position aus Erfahrung und Rechtsberatung. Wenn er einen Anwalt mit der Vertragsformulierung beauftragt, so amortisiert sich das ueber den Multiplikator vieler Folgevertraege. Fuer den Bauherrn ist die zusaetzliche Pruefung durch einen Anwalt eine einmalige und heftige Zusatzbelastung - mit der ebenso grossen Unsicherheit, ob sein ausgesuchter Anwalt auf dem Metier ueberhaupt aehnlich gute Kenntnisse haette wie z.B. der von einer Architektenkammer ausgelotete Vertrag.

Warum wir mit ihm bauen wollen? Fachlich halten wir ihn fuer durchaus faehig, gerade fuer die in den anfallenden Arbeiten der spaeter anstehenden Leistungsphasen (Altbausanierung mit sicher der einen oder anderen Tuecke im Detail)

Es ist so diese Gratwanderung zwischen Vertrauen zum Architekten und Katze im Sack, mit einmalig enormen Kosten fuer Architekt und Bau (gestaerkt durch eine massiv durchsetzbare HOAI, wo man Verpflichtungen eingeht, von denen man womoeglich ueberhaupt nichts vorab weiss) und einer Finanzierungsbindung fuer den Rest des Arbeitslebens.

Hinterher ist man immer schlauer - und bis dahin der Dumme. Gibt es ein besonders geeignetes Forum fuer Bauherrenfragen? Hier gab's schon Tipps zu Grund und Boden, VPB usw. - aber auch da weiss ich noch nicht,. ob das eher Verkaufslabel fuer die eigenen Dienstleistungen und Interessen sind (z.B. Jobbeschaffung fuer Gutachter), oder wo die qualifizierten Gutmenschen zu finden sind, die beim Wohl der schwaecheren helfen wollen und koennen.

Foren wie dieses gehoeren definitiv dazu. Rechtsberatung und Rechtssicherheit koennen sie natuerlich nicht bieten (das kann selbst der Anwalt nur eingeschraenkt). Das ist also nicht zu erwarten. Aber Praxiserfahrung und qualifizierte Tipps wie deine hier sind schon sehr hilfreich.

19.03.2008 at 18:51 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Kündigung bei Terminverzug
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