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kreon
Level: Jr. Member
Beiträge: 9
Registriert seit: 29.03.2008
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Honorarminderung bei GU
Guten Tag,
ein Gebäude soll schlüsselfertig durch einen Generalunternehmer (GU) erstellt werden. Der Architekt ist vorerst mit den Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt.
Der Bauherr ist der Meinung, dass die Werkplanung durch den GU erstellt wird. Diese Pläne sollen dann jedoch durch den Architekten auf Richtigkeit geprüft werden. Die anschließende Bauleitung durch den Architekten soll als Oberbauleitung erfolgen.
Wie kann nun die Honorierung der Leitungsphasen 5 und 8 abgerechnet werden?
Wie sieht es mit der Haftung des Architekten in den oben genannten Leistungsphasen aus (schließlich haftet er ja für ein mängelfreies Werk)?
Besten Dank für Ihre Beiträge zu diesem Thema.
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29.03.2008 at 18:43 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Honorarminderung bei GU
Hallo kreon,
quote: Der Architekt ist vorerst mit den Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt.
Dann werden auch die LP 5+8 nach Vertrag abgerechnet! Oder denkt der Bauherr an eine Teilkündigung?
Welche "Werkplanung" soll der GU übernehmen, die Ausführungsplanung?
Da der Architekt offensichtlich die GU-Leistungen ausgeschrieben hat oder noch ausschreiben wird, wird er selbst am besten wissen, in welcher Form der Planungsleistungen er beim GU abgefordert hat. (Mich würde es allerdings wundern, wenn ein Architekt, der u.a. mit der LP 5 beauftragt wurde, genau diese LP beim GU abfragt!)
quote: Die anschließende Bauleitung durch den Architekten soll als Oberbauleitung erfolgen.
In § 15 HOAI existiert der Begriff "Oberbauleitung" nicht. Welche Grundleistungen der LP 8 sollen denn entfallen und wer soll diese erbringen? Ich kann mir schwer vorstellen, dass der GU einen Großteil der Grundleistungen erbringen soll!
Falls die Schnittstellen nicht ausdrücklich gemeinsam durch den Architekten und den Bauherren geregelt werden, haftet der Architekt in jedem Fall vollumfänglich, auch wenn er weniger Honorar erhalten sollte.
LP 8 ist die arbeitsreichste aller Leistungsphasen und zudem die Haftungsträchtigste. Wer hier auf Honorar verzichtet, der macht es nur aus einer Notlage heraus (oder ist einfältig). In jedem Fall sollten gleichzeitig auch die entsprechenden Grundleistungen abgegrenzt werden (wer macht was?), um nicht in den Verdacht einer Mindestsatzunterschreitung zu gelangen.
Meine Meinung
bento
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30.03.2008 at 13:41 Uhr |
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kreon
Level: Jr. Member
Beiträge: 9
Registriert seit: 29.03.2008
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Re: Honorarminderung bei GU
Hallo bento,
vielen Dank für die Antwort.
Bei der mündlichen Auftragserteilung wurde bereits über die evtl. Vergabe an einen GU gesprochen.
Damit bin ich auch einverstanden! Also kommt eine Teilkündigung nicht in Frage.
Bei dem Gebäude handelt es sich um eine Lagerhalle (Lagerung von Versandmaterial), die aus einer Stahlkonstruktion besteht. Der Bauherr ist der Meinung, dass die Pläne vom Stahlbauer des GU’s so vorbereitet werden, dass diese als “Werkplanung“ verwendet werden können!
(Gibt es einen Unterschied zwischen Werkplanung und Ausführungsplanung)
Bauherren sind oft der Meinung, dass beim Einsatz eines GU’s, die Bauleitung für den Architekten nicht so aufwendig ist (da der Architekt nur einen Ansprechpartner hat)! Daher wird – aus Sicht des Bauherrn – gerne die Honorarminderung der Leistungsphase 8 gefordert!
Gibt es in der HOAI den Begriff “Autorenbauleitung“? Falls ja: was beinhaltet dieser?
kreon
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30.03.2008 at 15:49 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarminderung bei GU
Guten Tag kreon,
zur Lph. 5 ist die Frage, ob denn vom Architekten Ausführungspläne erstellt werden (sollen) oder nicht. Schauen Sie doch mal in die Besonderen Leistungen zu Lph. 5, da gibt es anstelle der klassischen Arbeitsweise auch die detaillierte Objektbeschreibung als Baubuch bzw. Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm und darauf aufbauend dann die Prüfung der vom Unternehmer gefertigten Ausführungspläne.
Wenn der Planer keine Ausführungspläne erstellt und der Unternehmer gleich Werkstattpläne, sind dies eben die Ausführungspläne, die als Besondere Leistungen zu prüfen sind. Das Honorar für die detaillierte Objektbeschreibung und die Prüfung der Pläne des Unternehmers kann dabei genauso hoch sein wie bei der Fertigung von Ausführungsplänen durch den Planer. Das macht man ja auch nicht, um Honorar zu sparen, sondern weil bei manchen Objekten so viel Firmen-know-how in die Ausführungsplanung einfließen muss, dass dies der Planer gar nicht selbst kann.
Der Begriff "Werkplanung" wird übrigens im Hochbau häufig synonym mit dem Begriff "Ausführungsplanung" verwendet. Bei einerm Stahlbau ist jedoch auf jeden Fall eine "Werkstattplanung" erforderlich, die immer nur der ausführende Unternehmer (oder ein Fachbüro, das dessen Maschinen und Geräte genau kennt) fertigt. Siehe hierzu auch die Beiträge http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=872&page=0#2940 und http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=871&page=0#2954
Zu Lph. 8: eine Aufwandsminimierung beim Einsatz eines GUs ergibt sich ggf. dadurch, dass zu einem Pauschalpreis abgerechnet wird und die Rechnungen nach Zahlungsplan einfach abzuhaken sind oder eine Rechnungsprüfung ganz entfällt. Damit entfällt die gesamte Leistung des gemeinsamen Aufmaßes mit dem ausführenden Unternehmen und die detaillierte Rechnungsprüfung durch den Objektüberwacher. Das kann durchaus eine Honorarminderung aufgrund einer genau zu vereinbarenden Leistungsminderung bedeuten.
Eine Leistungsminderung bei einem GU mit detaillieten Aufmaßen und der Tatsache, dass man es nur noch mit einem ausführenden Unterenhmen anstelle mit einem halben bis zu einem Dutzend Handwerker zu tun hat, gibt es erfahrungsgemäß nachweislich nur bei einer Ausführung durch ein Bauindustrieunternehmen, das die interne Koordination tatsächlich mit eigenem guten Fachpersonal erledigt. Das rechnet sich aber meist nur bei größeren Bauvorhaben, nicht bei einer Einzelhalle, die kann ja auch jedes kleinere Stahlbauunternehmen aufstellen. Wenn der AG meint, dass hier eine Ersparnis vorliege, soll er konkret benennen, welche Leistungen nach der HOAI nicht mehr zu erbringen sind und was dafür an Honorar entfallen soll. Und gleich dazu, wer aktiv zu werden hat, wenn die Koordination beim GU doch nicht so läuft wie gedacht. Ob der Bauherr wohl eine Bauüberwachung will, die sich tatsächlich nicht darum kümmert? Will er das selbst machen oder wer? Was immer Sie argumentieren und akzeptieren: sagen Sie dem Bauherrn unmißverständlich, dass ein Honorarabzug nur bei eindeutig definierter Leistungsminderung akzeptabel ist. Und - schätzen Sie den Minderaufwand selbst!
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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31.03.2008 at 13:17 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Honorarminderung bei GU
Hallo kreon,
quote: Gibt es in der HOAI den Begriff “Autorenbauleitung“? Falls ja: was beinhaltet dieser?
Ist mir als feststehender Begriff nicht bekannt!
Viele Grüße
bento
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31.03.2008 at 16:56 Uhr |
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