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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Abgrenzung Leistungsbild §15 und §31
Beitrag von Nachricht
Jacky
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 09.05.2008
IP: Logged
icon Abgrenzung Leistungsbild §15 und §31

Hallo!

Ich hab einige Probleme die Leistungsbilder von §15 und §31 zu unterscheiden. Hier kommen es doch eindeutig zu Überschneidungen der einzelnen Leistungsbilder, oder?

Wie kann ich die beiden § abgrenzen oder besser: Welche Leistungsbilder bzw. § sind für eine Projektmanagement-firma anwendbar?

Weitere Probleme habe ich mit den einzelnen konkreten Leistungsbilder der 9 Leistungsphasen in §15.
Gibt es da soetwas wie eine genauere Erklärung zu jedem Punkt nocheinmal dazu. Meiner Meinung nach sind die einzelnen Punkte teilweise nicht ganz klar definiert.


Wär super, wenn mir wer weiterhelfen könnte!
Vielen Dank

09.05.2008 at 08:47 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Abgrenzung Leistungsbild §15 und §31

Guten Tag,

die Leistungsbilder des Teils II und des Teils III HOAI lassen sich eigentlich ganz gut unterscheiden: in der Dreigliederung Bauherr - Planer - ausführende Unternehmen steht die Projektsteuerung für delegierbare Bauherrenaufgaben, die bei expliziter Wahrnehmung originärer Bauherrenaufgaben wie Auftragserteilungen, Rechnungsbegleichung, rechtsgeschäftliche Abnahmen usw. auch bis zum Projektmanagement ausgeweitet werden können.

Das Leistungsbild Projektsteuerung ist in der HOAI relativ kümmerlich beschrieben; dieses Themas hat sich aber bereits vor Jahren der AHO angenommen. Schauen Sie mal hier http://www.aho.de/schriftenreihe/index.php3 unter Heft 9 und Heft 19.

Auch der DVP Dt. Verband der Projektmanager in der Bau- und Immobilienwirtschaft e.V. hält umfangreiche Untersuchungen und Veröffentlichungen zu dem Thema bereit, die finden Sie unter http://www.dvpev.de/ bei Literatur.

Die Planungsleistungen des Teils II dagegen befassen sich - im Ergebnis ! - mit Plänen, fachtechnischen Berechnungen und Erläuterungen zur Planung.

Die Grund- und Besonderen Leistungen der 9 Leistungsphasen sind deshalb nicht eindeutig definiert, weil die HOAI keine Leistungsordnung, sondern eine Honorarordnung ist. Was im einzelnen für ein Projekt an Leistungen erforderlich ist, kann man nicht in einer Verordnung erfassen. Die genannten Leistungen sind daher nur als typische Merkmale einer Planung zu sehen. Genauere Informatioenen erhalten Sie z.B. aus einschlägigen Kommentaren zur HOAI, die sehr ausführlich und anhand der Rechtsprechung aufzeigen, was im einzelnen hinter den Begrifflichkeiten der HOAI steckt.

Für eine Projektmanagementfirma gilt sicherlich auch folgendes: solange man weder die Aufgaben eines Projektmanagers oder Projektsteuerers noch die eines Planers in der Bauwirtschaft verstanden hat, sollte man die Finger von diesem Themengebiet lassen. Ihre Frage nach weiteren Informationen ist zwar verständlich, aber Sie sollten erst einmal 2 Jahre unter Anleitung in einem Bauprojekt mitarbeiten, bevor Sie im direkten Auftrag eines Bauherrn für kleinere Projekte tätig werden. Richtige Erfahrung, die man für größere Projekte braucht, bekommt man allerdings - wie so oft im Leben - erst nach jahre- und jahrzehntelanger Übung.

In diesem Sinne - viel Erfolg!

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.05.2008 at 13:19 Uhr
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