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Christian 1975
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Architektenleistung Lp. 1-4 Pflichten des Architekten
Hallo,
ich hoffe das mir hier jemand einen guten Ratschlag geben kann.
Wir haben einen Architekten für unseren EFH Bau mit den Leistungsphasen 1-5 beauftragt. Haben aber das HOAI dabei teilweise frei vereinbart.
1. Grundlagenermittlung von 3 % | 0% vereinbart
2. Vorplanung 7 % | 3 % vereinbart
3. Entwurfsplanung 11 % | 5 % vereinbart
4. Genehmigungsplanung 6 % | 6 % vereinbart
und
5. Ausführungsplanung 25 % | 5 % vereinbart
Jetzt zur Erläuterung wie es zu diesen Vereinbarungen gekommen ist:
Wir haben den Vorentwurf und eigentlich den Entwurf selbst entwickelt und der Architekt hat unsere Zeichnung 1 zu 1 in sein CAD Programm übertragen mit minimalen Anpassungen. Diese Korrekturen belaufen sich Hauptsächlich auf die Übertragung unserer 7,50 m breiten gezeichneten Hauswand auf 7,49 m Steinformat, und ähnliches.
Er meinte noch zu uns das es der erste Entwurf seit langer Zeit war an dem er nichts Auszusetzten oder zu korrigieren hätte. Alles in allem sehr gut funktionierende Grundrisse und Raumaufteilungen. Nun haben wir unsere Baugenehmigung erhalten und sind momentan mit der Finanzierung unseres Traumhauses beschäftigt.
Problem:
Wir möchten ein Großteil der Rohbauarbeiten selbst durchführen ( Erdaushub der Fundamentplatte, erstellen der Fundamentplatte, Rohbau Wände, Klinkerfassade und Aufstellen des Dachstuhles mit Dacheindeckung).
Diese Leistungen möchten wir als Muskelhypothek natürlich auch der Bank Plausibel darstellen um unser Eigenkapitalwert zu erhöhen.
Nun haben wir am Anfang nach Absprache des Baukostenrahmens mit dem Architekten eine Aufschlüsselung der anrechenbaren Kosten erhalten. In der unser Architekt eine Gesamtsumme von ca. 157.000 € errechnet hat. Dabei hat er als Refferenz den BKI Kostenindex zur Bemessungsgrundlage gezogen. Der für unser EFH ein Kostenanteil von ca. 195,00 €/m³ UR für den Wohnteil und 100,00 €m³ UR für den Wirtschaftsteil vorsah. Bei dieser Summe stehen wir auch heute noch.
Eine detailierte Kostenschätzung oder Kostenberechnung haben wir nicht erhalten. Nun gestaltet es sich für uns besonders schwierig den Anteil der Eigenleistung für die Bank nachvollziehbar darzustellen.
Der Architekt rat uns nach einem kurzen Gespräch eine Baufirma mit der Abgabe eines Angebotes zu beauftragen mit hilfe derer wir unsere Eigenleistung ermitteln könnten.
Nun stellt sich uns die Frage, ob er nicht auch die Kostenschätzung und die Kostenberechnung, die für uns eine ausreichende Kostenermittellung für die Bank dargestellt hätte schuldet.
Auch unter dem Gesichtspunkt das niedriegere Prozentwerte in seinem Honorarangebot vereinbart waren.
Ist es für uns möglich die Kostenberechnung nachträglich einzufordern, hat der Architekt eine erbringungspflicht. Im Vertrag ist hierzu nichts spezielles vereinbart worden. Kann es zu einer Honorarerhöhung des Architekten kommen, wenn wir auf die Kostenberechnung bestehen?
Insgesamt haben wir für die Phasen 1-5 19 % nach HOAI Gesamt vereinbart.
Für die TWPL sind insgesamt 48 % vereinbart.
3. Entwurfsplanung 6 %
4. Genehmigungsplanung 25 %
und 5. Ausführungsplanung 17 %
Gesamthonorar 7007,01 € Brutto für Architektenleistung und TWPL
Für Hinweise und Ratschläge sind wir sehr dankbar.
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Der Neid ist die aufrichtigste Form der Anerkennung.
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21.05.2008 at 21:12 Uhr |
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C.Zeh
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Beiträge: 378
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Re: Architektenleistung Lp. 1-4 Pflichten des Architekten
Guten Morgen; offenbar beabsichtigen Sie den Neubau eines Hauses mit einem überdurchschnittlichen Anteil an Eigenleistungen, die bis in den Verantwortungsbereich Ihres Architekten hineinreichen.Klar nachvollziehbar, daß die finanzierende Bank in eine Immobilie mit nachhaltigen Wert investieren will und nicht in ein Bau-Experiment. (Das ist keine Abwertung Ihrer Qualifikation, nur die Sichtweise der Bank ! ). Die nun aufgekommenen Fragen der Bank hinsichtlich der Baukostenberechnung -von Ihnen nachgefragt als automatisch geschuldet vom Architetken zu erwarten - ist nicht korrekt. Den verschiedenen Leistungsphasen der HOAI sind Kostenschätzung, Kostenanschlag und Kostenberechnung als Abrechnungsgrundlage vorgegeben.
Frage 1: Wie soll Ihr Architekt eine schlüssige Kostenberechnung vornehmen, wenn er nur einen 5 % Anteil an der Ausführungsplanung beauftragt hat und letztendlich auch nur 5 % vergütet bekommt?
Frage 2: Was meinen Sie mit TWPL 48 % ?
Kleiner Tipp: die von Ihnen nicht beauftragte Leistungsphase 6 -Vorbereitung der Vergabe- führt in der Regel zu greifbaren, nachvollziehbaren Baukosten.
Beste Grüße
C.Zeh
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23.05.2008 at 08:04 Uhr |
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Christian 1975
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
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Re: Architektenleistung Lp. 1-4 Pflichten des Architekten
Hallo,
ersteinmal recht herzlichen dank für Ihre Antwort.
Ich wollte bei meiner ersten Frage nicht zu sehr ins Detail gehen. Muss aber wohl doch ein wenig weiter ausholen.
1. Ich bin Stadt- und Regionalplaner mit Berufserfahrung, habe aber keine Zeit mich selbst um meinen Bauantrag zu kümmern, gleichwohl ich das wohl machen hätte können. Das Haus haben wir über einen Zeitraum von etwa 2 Jahre stetig entwickelt und nun 2007 endlich den Entschluß gefasst Taten folgen zu lassen. Zu dem Haus haben ich CAD Zeichnungen und eine 3D Visualisierung angefertigt um meiner Frau die Proportion und Größe der Räume näher zu bringen. Was dem Architekten natürlich auch gleich die Materialien unseres Hauses zeigt und darüber hinaus deutlich einfacher machte es in sein CAD System zu übertragen. Die 3 % für die Entwurfsplanung beinhalten eigentlich nur eine Prüfung und Übertragung in sein System.
In unsere Familie ist mein Vater Bauleiter einer großen Baufirma, mein Bruder Zimmermannsmeister, mein Schwiegervater Maurer und mein Schwager Maurer und Fliesenleger. darüber besitzen wir viele Freunde die uns sagen wir mal auch einen kleinen Dienst am Bau leisten wollen.
Aus diesem Grund haben wir beschlossen den Rohbau komplett alleine durchzuführen und nicht auf eine Firma zurückzugreifen. Mit dem Architekten waren vorerst nur 5 % Ausführungsplanung vereinbart weil ja nur die wichtigsten Details zu erarbeiten sind (der Vorschlag kam vom Architekten mit den 5 % nicht von uns).
. quote: Den verschiedenen Leistungsphasen der HOAI sind Kostenschätzung, Kostenanschlag und Kostenberechnung als Abrechnungsgrundlage vorgegeben.
Der Architekt hat ja auch eine Schlüssige Honorarermittlung getätigt, weiß über unser Gesamtbudget und über unsere Materialien und Ausstattungswünsche sehr genau bescheid, warum soll er da nicht eine Kostenberechnung abgeben können.
Eine Kostenberechnung kann ich auch alleine erstellen nur wird das die Bank bei weitem nicht zufriedenstellen.
quote: Frage 1: Wie soll Ihr Architekt eine schlüssige Kostenberechnung vornehmen, wenn er nur einen 5 %
Wir haben Ihn mit LP 1-4 Beauftragt Lp 5 mit 5 % was er für ausreichend erachtete.
Eine Kostenschätzung wird ermittelt nach Vorentwurf, eine Kostenberechnung nach dem Entwurf laut HOAI. Also sehe ich da keinen Zusammenhang mit Lp 5. Klar ist mir allerdings auch das je genauer ich mein Projekt schärfe desto genauer kann ich natürlich auch die Gesamtkosten abschätzen. Uns hätte ja auch schon eine Kostenschätzung nach DIN 276 gereicht.
Für die einzelnen Kostengruppen nach DIN 276 (200 und 300) kann ich das sehr wohl abschätzen, nur hätte ich auch ganz gerne eine Aussage des Architekten dazu. Und da spielt es für mich keine Rolle ob ich Ihn überhaupt mit der Ausführungsplanung beauftrage.
Wir haben weder eine Kostenschätzung noch eine Kostenberechnung wir haben nur seine Honorarermittlung, wenn diese als Kostenschätzung gilt dann kann meine Bank damit gar nichts Anfangen.
quote: Frage 2: Was meinen Sie mit TWPL 48 % ?
Der Architekt berechnet unsere Statik und lässt diese dann von einem Prüfstatiker prüfen dafür hat er uns diese Angebot gemacht.
quote: 3. Entwurfsplanung 6 %
4. Genehmigungsplanung 25 %
und 5. Ausführungsplanung 17 %
So weit ich weiß sind die Entwurfsleistung und die TWPL getrennt voneinander zu behandeln.
Die TGA wird an einzelne Firmen vergeben für die Sanitäranlagen und Heizung haben wir schon konkrete Angebote, die aber bei der Berechnung unserer Muskelhypothek keine Rolle spielen. Wie gesagt es geht uns darum unsere eigene Leistung im Bezug zu Kosten die ein Bauunternehmen verlangen würde zu kalkulieren um schlußendlich sagen zu können Material soviel Eigenleistung soviel, ergibt unterm Strich ca. 40.000 € Eigenleistung oder so ähnlich. Nur brauche ich dafür eine Bestätigung vom Architekten sonst lacht mich die Bank aus. und Fragt natürlich gerechtfertigter weise woher ich weiß was wieviel kostet.
Beste Grüße Christian
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Der Neid ist die aufrichtigste Form der Anerkennung.
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23.05.2008 at 12:00 Uhr |
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C.Zeh
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Beiträge: 378
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Architektenleistung Lp. 1-4 Pflichten des Architekten
Hallo Christian; unter den gegebenen Aspekten ist es vielleicht doch ein guter Weg, anhand von Kostenvoranschlägen Ihren Anteil Eigenleistung der Bank nachzuweisen oder
Möglichkeit Nr.: 2 wäre m.E. nach, die Gewerkekosten zu splitten in 40/60 Anteile- 40 % Material, 60 % Lohnkosten.
Hier sollten Sie aber -wenn noch nicht eingarbeitet ) den aktuellen Baupreisindex berücksichtigen
2000=100%; 2008 = 117,5 %.
Oder Sie gucken in die NHK (Nettoherstellungskosten, Hier finden Sie für die Kostengruppen 300 Bau und 400 technische Ausrüstung Vergleichszahlen.
Der BKI bietet Ihnen auch in 3 Ebenen Vergleichskosten bei vergleichbaren Objekten an, die können Sie dann umrechnen (40/60).
Beste Grüße
C.Zeh
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23.05.2008 at 13:38 Uhr |
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bento
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Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Architektenleistung Lp. 1-4 Pflichten des Architekten
Hallo Christian,
ich verstehe das reservierte Verhalten Ihres Achitekten nicht.
Grundsätzlich gehören Kostenermittlungen zu den elementaren Leistungen eines Architekten.
Jetzt haben wir hier einen Fall, bei dem nicht die kompletten Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen wurden und da liegt auch wohl der Hase begraben: Wer kann jetzt sagen, ob die Kostenermittlungen als Teilleistungen herausgenommen wurden oder nicht?
Ich finde es immer beiden Seiten gegenüber fair, wenn im Vertrag nicht nur steht: LP 11: 5 %, sondern wenn den 5 % auch die entsprechenden Teilleistungen zugeordnet sind.
Trotzdem würde ich in Ihrem Fall vermuten, dass Ihr Architekt zur Erbringung der Kostenermittlungen verpflichtet ist, da diese Leistungen offensichtlich vertraglich nicht speziell ausgeschlossen wurden.
Abgesehen davon muss Ihr Architekt ohnehin irgendwann seine Schlussrechnung für die beauftragten LP 1-5 stellen. Wie soll das gehen ohne Kostenberechnung? Auch wenn gerade diese nicht nach der aktuellen DIN 276 aufgestellt ist, so dürfte eine Bank nichts dagegen haben.
Bei Firmen kostenlose Angebote einzuholen, wenn man genau weiß, dass die Leistungen sowieso nicht beauftragt werden, hielte ich mit Verlaub gesagt für eine absolute Frechheit.
Wie immer: Meine Meinung.
Viele Grüße
bento
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23.05.2008 at 17:44 Uhr |
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Christian 1975
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 21.05.2008
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Re: Architektenleistung Lp. 1-4 Pflichten des Architekten
Hallo Bento und C.Zeh,
recht herzlichen Dank nocheinmal für Ihre Antworten.
quote: Bei Firmen kostenlose Angebote einzuholen, wenn man genau weiß, dass die Leistungen sowieso nicht beauftragt werden, hielte ich mit Verlaub gesagt für eine absolute Frechheit.
Bin ganz Ihrer Meinung und deshalb haben wir für Leistungen die wir selber erbringen möchten dies bis jetzt auch nicht getan.
Wenn uns aber garnichts anderes mehr übrig bleibt um unsere Eigenleistung der Bank plausibel zu erklären dann sehe ich aber auch keinen anderen Weg dort verlässliche Zahlen zu erhalten. Des Weiteren muss ich der Bank ja irgendwann auch mal sagen wie hoch der Kredit sein soll und wenn ich halt nicht weiß was mich das ganze Projekt kostet finde ich das ziehmlich schwierig. Ok man könnte jetzt auf Nummer sicher gehen und einfach einen höheren Kredit wählen und was man nicht verbraucht am Ende des Bau's dann komplett zurückgeben doch gut finde ich das nicht. Thema Bereitstellungszinsen und der Aufschlag für das zurückzahlen. Generell waren wir uns mit meiner Frau schon einig das wir nicht knirsch Kalkulieren wollen bei der Kreditaufnahme, eher dazu tendieren ca. 15.000 - 20.000 mehr Aufzunehmen wegen eventuell auftretender Komplikationen (was auch immer) Aber auf irgendeine Weise muss ich doch an Verlässliche Zahlen kommen.
quote: Abgesehen davon muss Ihr Architekt ohnehin irgendwann seine Schlussrechnung für die beauftragten LP 1-5 stellen. Wie soll das gehen ohne Kostenberechnung? Auch wenn gerade diese nicht nach der aktuellen DIN 276 aufgestellt ist, so dürfte eine Bank nichts dagegen haben.
Genau das ist eigentlich mein gedankliches Hauptproblem obwohl andere darüber schmunzeln mögen.
Gedankenspiel:
Haus wird gebaut und kostet uns ca. 110.000 € mit inbegriffen 40.000 € Muskelhypothek. Auf welcher Basis berechnet der Architekt sein Schlußhonorar? Auch wenn wir schon wissen was wir am Ende zahlen sollen.
Wir haben von Ihm einen sogenannten Zahlplan bekommen. Da heißt es:
Vorplanung und Entwurfsplanung 8% zu Zahlen nach Einreichung Bauantrag und weiter Restzahlung 11 % nach Fertigstellung und Abnahme
Das gleiche dann nocheinmal für die TWPL : 31% Fällig nach Einreichung der Statik und bautechnischen Nachweise beim Prüfstatiker und Restzahlung 17 % nach Fertigstellung Rohbau.
Wenn das Bauvorhaben am Ende weniger Kostet als er ermittelt hat wird sein Honorar dann nach unten korrigiert?
Außerdem beschleicht mich so langsam das Gefühl das er uns mit seiner LP 1-5 ein Köderangebot gemacht hat und bei der TWPL richtig abkassiert. Zu Orientierung, unser Haus ist recht einfach aufgebaut, Rechteckiger Grundriss 23 x 7,5 m Wohnteil 15,25 x 7,5 und Wirtschaftsteil 7,75 x 7,0, ohne Keller mit ausgebauten Dachgeschoss mit 75 cm Drempel und zwei Gauben.
Gruss Christian
[Edited by Christian 1975 on 23.05.2008 at 18:18 Uhr]
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Der Neid ist die aufrichtigste Form der Anerkennung.
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23.05.2008 at 18:11 Uhr |
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Christian 1975
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Re: Architektenleistung Lp. 1-4 Pflichten des Architekten
Nur zur INFO:
Probleme wurden beseitigt, klar kann man auf eine Kostenberechnung bestehen, aber 5 % vereinbartes Honorar (damit es für uns auch nicht zu teuer wird geben das leider nicht her) für uns aber positiv; erstellt der Architekt eine verfeinerte Kostenschätzung mit deren Hilfe wir unsere Kosten zusammentragen können und somit alle Seiten zufrieden sind.
Trotzdem bin ich diesem Forum sehr dankbar, wir wurden sehr gut und nett unterstützt.
Manchmal ist es wie im Berufsaltag und man sieht irgendwann den Wald vor lauter Bäumen nicht. Ein Aussenstehender kann einem dabei meist oft besser mit Rat und Tat zur Seite stehen.
In diesem Sinne Recht herzlichen Dank.
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Der Neid ist die aufrichtigste Form der Anerkennung.
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26.05.2008 at 18:45 Uhr |
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bento
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Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Architektenleistung Lp. 1-4 Pflichten des Architekten
Schön, dass es auch noch Wege außerhalb der deutschen Gerichtsbarkeit gibt, denn dort wird meistens nur maximal Einer glücklich!
Im Namen des Forums vielen Dank für die Blumen und weiterhin viel Erfolg beim (Selbst)Bauen wünscht
bento
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27.05.2008 at 19:16 Uhr |
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