bento
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Re: Anrechenbare Kosten für Außenanlage
Hallo Mario,
auch wenn du die Garagen nicht sofort bauen möchtest, so werden sie vermutlich doch gleich mitgeplant , damit nicht nachträglich ein erneuter Bauantrag gestellt werden muss.
Das würde bedeuten, dass die zukünftigen Baukosten für die Doppelgarage bei der sogenannten Kostenberechnung einfließen und damit als Anrechenbare Kosten für die Leistungsphasen 1-4 angesetzt werden.
Falls die Garage auch noch von deinem Architekten ausgeschrieben werden soll, würden die Kosten zusätzlich bei der Honorarermittlung für die LP 5-7 auftauchen (Kostenanschlag).
Bezüglich der Außenanlagen ist es bei einem einfachen Einfamilienhaus eher ungewöhnlich, dass Planungsleistungen hierfür erbracht werden sollen.
Grundsätzlich gilt:
Nur dass, was beauftragt wurde, ist auch als Honorar abrechenbar. (Also pass auf, wenn deine Frau "Anregungen" für den Garten von euerm Architekten haben möchte. )
Deshalb legt man am besten vorher in einem schriftlichen Vertrag fest, welche Leistungen erbracht werden sollen. Wenn du beispielsweise das volle Programm "Haus" möchtest, dann steht dort eben sinngemäß "1 Stck. EFH mit den Leistungen nach LP 1-9 HOAI" (das ist natürlich sehr verkürzt dargestellt.)
Wenn der Architekt die Außenanlagen nicht planen soll, dann brauchst du eigentlich gar nichts zu machen. Sicherheitshalber kannst du ihn natürlich ausdrücklich darauf hinweisen, dass er derartige Leistungen nicht erbringen muss.
Lass dich nicht dadurch verwirren, dass dennoch einige Dinge im Außenbereich passieren werden, z.B. die Verlegung von Entwässerungsleitungen oder das Abschieben von Oberboden, denn diese Leistungen fallen unter KG 200 "Herrichten des Grundstücks" und sind normalerweise für die Erstellung des Gebäudes notwendig. Deshalb sind sie auch anrechenbar.
Weitere Leistungen, die üblicherweise zu den Außenanlagen zählen (Wege. Plätze, Terrassen, Rasen, Bepflanzung, Rigolen, Grundstückszäune, etc.) werden nicht geplant und sind demzufolge auch nicht anrechenbar.
Er ist zwar nicht ganz einfach zu verstehen, aber versuche dir einmal den § 10 HOAI (s. HOAI Volltext am linken Bildrand) durchzulesen.
Falls wirklich einmal kleinere Außenanlagenleistungen durch den Architekten erbracht werden sollen, ist auch der § 18 HOAI interessant.
Viele Grüße
bento
[Edited by bento on 28.05.2008 at 19:08 Uhr]
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