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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten bei Beauftragung LP 1-4
Beitrag von Nachricht
Bauing2010
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Beiträge: 13
Registriert seit: 24.05.2008
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icon Anrechenbare Kosten bei Beauftragung LP 1-4

Hallo!

Ich habe da mal wieder eine kurze Frage

Wenn ich als Architekt einzig für die technische Bearbeitung bis zum Erhalt der Baugenehmigung beauftragt werde, also LP 1-4, ermittel ich meine anrechenbaren Kosten dann nur aus der KGR 300 oder auch aus der KGR 400?

Für eine Antwort vielen Dank im Voraus!

05.07.2008 at 14:02 Uhr
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Bauing2010
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
Registriert seit: 24.05.2008
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icon Re: Anrechenbare Kosten bei Beauftragung LP 1-4

Also aufgrund der Leistungsbilder in den Phasen 1-4 (Integration der Leistungen anderer), gehe ich jetzt mal davon aus, dass ich die KGR 400 zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten mit berücksichtige.
Sollte ich falsch liegen, berichtigt mich bitte noch

05.07.2008 at 14:22 Uhr
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Bauing2010
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
Registriert seit: 24.05.2008
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icon Re: Anrechenbare Kosten bei Beauftragung LP 1-4

Habe aber trotzdem nochmal eine Frage:

Man nehme an, es soll ein Hotel gebaut werden.
Die Kosten für das Hotel (KGR 300) betragen 4,6 Millionen.

Nach KGR 400 wurden folgende weitere Kosten geschätzt:

Elektroarbeiten : 300 000
Heizungsarbeiten 240 000
Lüftung und Klima 270 000
Sanitärarbeiten 320 000.

Ich habe mir meine anrechenbaren Kosten jetzt wie folgt ermittelt:

4,6 Mio (da voll anrechenbar)

0,25*4,6 Mio =1,15 Mio (da Fremdplanung mit eingearbeitet wird)

Summe der Kosten nach KGR 400 = 1,13 Mio. Da 1,13 Mio < 1,15 Mio, rechne ich noch dazu: Differenz von 200.000/2= 100.000

Anrechenbare Kosten:
4.600.000,- + 1.150.000,- + 100.000 = 5.850.000,- Euro.

Damit komme ich nach linearer Interpolation und der Berücksichtigung von den 27% der LP 1-4 auf ein Honorar von 133.201,48- Euro netto.

Der Honorar-Rechner auf dieser Seite hier, errechnet mir aber anrechenbare Kosten in Höhe von 5.730.000,- Euro und dementsprechend ein niedrigeres Honorar.

Wer liegt denn jetzt richtig, ich, oder der Honrar-Rechner? Oder hab ich die Kosten nach KGR400 beim Honorar-Rechner falsch eingegeben? Hab einfach die 1.130.000,- unter "Intstallation" eingetragen.

Für Aufklärung bei diesem Durcheinander sage ich schonmal recht herzlich Danke!!

[Edited by Bauing2010 on 05.07.2008 at 14:49 Uhr]

[Edited by Bauing2010 on 05.07.2008 at 14:49 Uhr]

[Edited by Bauing2010 on 05.07.2008 at 16:20 Uhr]

[Edited by Bauing2010 on 05.07.2008 at 16:23 Uhr]

05.07.2008 at 14:45 Uhr
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Bauing2010
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
Registriert seit: 24.05.2008
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten bei Beauftragung LP 1-4

Und ich ergänze um eine weitere Frage:

Der Bauherr des Hotels bietet mir für die LP 1-4 ein Pauschalhonorar von 100 000 Euro (also unter dem Mindestsatz nach HOAI). Wäre ein Pauschalauftrag in dieser Höhe grundsätzlich zulässig?

Ich würde jetzt sagen ja, da die Mindestsätze nach §4 in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Ist das korrekt?

[Edited by Bauing2010 on 05.07.2008 at 15:25 Uhr]

05.07.2008 at 15:19 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Anrechenbare Kosten bei Beauftragung LP 1-4

Hallo bauing2010,

vier Beiträge hintereinander von der gleichen Person; ich glaube, dass hatten wir auch noch nicht.

Zu den Fragen:
Wenn du mit reinen Leistungen nach Teil II der HOAI (Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten) beauftragt bist, also reinen "Architektenleistungen", dann ermitteln sich die anrechenbaren Kosten nach § 10 HOAI. Grundlage hierfür bildet bis heute (leider) noch die veraltete DIN 276 von 1981. Welche Kosten anrechenbar sind, kann man gut in der nachfolgenden Übersicht erkennen. [url=http://]http://www.hoai.de/online/anrechenbare_kosten.php[/url]
Da sich die DIN 276 aber weiterentwickelt hat, werden die Kostengruppen heutzutage nach Kostengruppen 100-700 unterteilt und eine Zuordnung zur alten DIN ist nicht immer ganz einfach.
Wenn man aber für deinen Fall unterstellen würde, dass nur Leistungen der KG 300 geplant werden müssten, dann würde sich die Honorarermittlung in Bezug auf die Berücksichtigung der gebäudetechnischen Leistungen nach § 10 (4) HOAI) [url=http://]http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_2.php#10[/url] wie folgt darstellen:
KG 300: 4,6 Mio.
zzgl. KG 400: 1,13 Mio. (voll, da <25% von KG 300)
Gesamt: 5,73 Mio.
Dies wären also dann (vereinfacht) die anrechenbaren Kosten, auf dessen Grundlage du als Architekt dein Honorar ermitteln würdest

Solltest du zusätzlich einen Planungsauftrag für die Gebäudetechnik erhalten (es soll auch Generalplaner geben), dann würden sich die Honorare dafür nach den verschiedenen Anlagengruppen des § 68 HOAI ermitteln.

Zu der Frage der Anrechenbarkeit der Kosten der Gebäudetechnik gibt es aber schon etliche Beiträge. Vielleicht solltest du vor Stellung einer Frage erst einmal die Suchfunktion benutzen.

Deine zweite Frage zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Honorares unterhalb der Mindestsätze ist für den beschriebenen Fall definitiv mit Nein zu beantworten. Die wenigen zulässigen Ausnahmen (z.B. naher Verwandschaftsgrad) kann man an fünf Fingern abzählen.

Schönes Wochenende wünscht
bento

05.07.2008 at 17:10 Uhr
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Bauing2010
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
Registriert seit: 24.05.2008
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten bei Beauftragung LP 1-4

Hallo Bento!

Vielen Dank für deine Antwort!

Ja, jetzt wo Du es sagst fällt mir auch auf, dass ich alles hätte in einen Beitrag schreiben können...wird beim nächsten Mal beachtet!

Bzgl der Suche...ich stecke gerade mitten in meinen Klausurwochen und bin dementsprechend gerade ein wenig unter Stress/Zeitnot, ich bitte daher auch hier um etwas Nachsicht.

Aber auch das wird künftig berücksichtigt.

Du hast mir mit deinem Beitrag auf jeden Fall sehr geholfen. Danke!

06.07.2008 at 07:22 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten bei Beauftragung LP 1-4

Sind die angegebenen Kosten eigentlich Netto- oder Bruttobeträge?

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

06.07.2008 at 08:55 Uhr
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