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kschwern
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 15.07.2008
IP: Logged
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Sind Aufmaße vom Architekt zu unterschreiben?
Hallo zusammen,
bei uns ist der Architekt gem. §15 HOAI auch mit der Objektüberwachung beauftragt. Bei Prüfung einer Rechnung (EP-Vertrag) des Bauunternehmers ist dem AG aufgefallen, dass Aufmaße vom Architekt nicht unterschrieben sind, die entsprechenden Massen hat der Architekt allerdings bei der Rechnungsprüfung "abgehackt". Auf Nachfrage teilt unser Architekt mit, dass er die Aufmaße nicht unterschreiben muss, da er ja bei der Rechnung die Richtigkeit der Masse bestätigt.
Ist das richtig so? In der HOAI steht doch "gemeinsames Aufmaß" dies interpretiere ich damit, dass die Aufmaße auch zu unterzeichnen sind?
Vielen Dank schon mal für die Hilfe
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15.07.2008 at 19:39 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Sind Aufmaße vom Architekt zu unterschreiben?
Ein (nicht geprüftes) Aufmaßblatt wird von beiden Seiten unterschrieben und je ein Exemplar an jede Partei gegeben, damit es danach nicht mehr verändert werden kann. Die Prüfung des Inhalts und die daraus folgende Massenermittlung zur Abrechnung kann danach erfolgen und ist dann allein verbindlich für die Abrechnung. Die Unterschrift ist damit keine Anerkennung des Inhalts des Aufmasses. Ein falsches Aufmaß oder eine falsche Massenermittlung ist selbstverständlich bei der Prüfung zu korrigieren.
Wenn also die dem Architekten übergebenen Aufmasse von diesem zur Rechnungsprüfung verwendet werden und nicht evtl. neu übersandte, ist gegen die Argumentation des Architekten m.E. nichts einzuwenden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Architekt, wenn er schon kein gemeinsames Aufmass mit den ausführenden Unternehmen gefertigt hat (=Grundleistung in Lph. 8!), absolut sicher weiß, dass der Inhalt des vom ausführenden Unternehmen allein aufgestellten Aufmasses im Detail korrekt ist.
Im übrigen ist das Aufmass nur die "Feldskizze" zur Massenermittlung, die allein maßgeblich ist zur Rechnungsstellung. Viele Leistungen sind nämlich nach VOB nach Zeichnung abzurechnen und nicht durch Aufmaß; es gibt also auch noch andere Methoden, um die richtigen Massen zu ermitteln, als nur sie aufzumessen.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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17.07.2008 at 08:41 Uhr |
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