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Margit
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 10.09.2008
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anrechenbare Kosten
Sind Bestandsunterlagen , in den TAG-Gewerken ausgeschrieben - nach VOB erforderlich - nicht anrechenbare Kosten nach § 69 Abs. 5 Nr. 2 HOAI?
Seit Jahren haben wir mit der Abrechnung nie Probleme gehabt. Aber jetzt behauptet ein Staatl. Bauamt, dass diese Kosten nach DIN 276 Kostengruppe 7 nicht anrechnungsfähig sind.
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10.09.2008 at 10:19 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: anrechenbare Kosten
Hallo Margit,
"TAG-Gewerke" ist auch nicht schlecht!
Du meintest bestimmt "TGA"!
Aber ich kann dich trösten:
Revisions- und Bestandspläne, die von den Firmen in Anlehnung an die VOB/C erstellt werden, zählen zur Bauleistung und gelten nicht als Planungsleistung der DIN 276 KG 7.
Demzufolge gehören die Kosten hierfür zu den anrechenbaren Kosten!
Das hat sogar der Bayerische Kommunale Prüfungsverband vor 10 Jahren festgestellt. [url=http://]http://www.bkpv.de/ver/pdf/mit41998/zusammenfassung/bau041398.pdf[/url].
Auch ein Staatliches Bauamt hat nicht immer recht.
Viele Grüße
bento
[Edited by bento on 10.09.2008 at 18:24 Uhr]
[Edited by bento on 10.09.2008 at 18:26 Uhr]
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10.09.2008 at 18:23 Uhr |
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Margit
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 10.09.2008
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Re: anrechenbare Kosten
Hallo bento,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Mal sehen ob der Verweis hilft.
Die Verbesserung meines Schreibfehlers ist ok. Ansonsten könnte man es vielleicht mit Techn. Ausbaugewerke übersetzen? Wäre auch nicht ganz verkehrt.
Viele Grüße Margit
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12.09.2008 at 13:01 Uhr |
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Margit
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 10.09.2008
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Re: anrechenbare Kosten
Guten Morgen bento,
nachstehend die uns vom StBA auf unseren Widerspruch hin übermittelte Stellungnahme der Rechnungsprüfungsbehörde:
"Nicht anrechenbar sind gem. HOAI die Baunebenkosten (KG 7, DIN 276-alt), Baubestandszeichnungen sind Baunebenkosten und gem. DIN 276-alt eindeutig der KG 7.3.9 zuzuordnen, also nicht anrechenbar, es handelt sich nicht um Kosten des Bauwerks (KG 3). Eine Äußerung des Komm. Prüfungsverbands von 1998 ist für uns nicht maßgebend."
Da freuen wir uns doch richtig, wenn wir einerseits nach DIN 276-neu arbeiten sollen (dürfen oder müssen ?) und gleichzeitig nach "alt" bezahlt werden und wenn die eine Prüfungsbehörde die Vergütung nach anderen Maßstäben beurteilt als die andere.
Und noch gleich eine Frage nachgeschoben: Baubestandszeichnungen und Bestandsunterlagen sind doch nicht das gleiche?
Bestandsunterlagen enthalten neben den Zeichnungen auch Wartungshinweise, Fabrikat- und Herstellernachweise, Bedienungsanweisungen etc. und können je nach Anlage sehr umfangreich sein.
Na denn, auf in eine neue Woche.
Viele Grüße Margit
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22.09.2008 at 08:23 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: anrechenbare Kosten
Guten Tag,
ich würde dann das Bauamt auch darauf hinweisen, dass Sie für die Definition dieser Bestandszeichnungen, das Einholen von Angeboten dazu, das Überprüfen der eingereichten Unterlagen, die anteilige Rechnungsprüfung und die Dokumentation derselben auch nicht zuständig sind und es bitten, doch die ausführenden Unternehmen darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber (oder jemand Drittes) selbst Adressat der Unterlagen und der ggf. separat zu erstellenden Rechnung ist.
Da die Lieferung von Bestandsplänen wie auch die von Bedienungs- und Wartungsanleitungen z.B. nach DIN 18382 Punkt 3.1.6 zur Leistung der AN gehört, müssten diese konsequenterweise aus den Einheitspreisen herausgerechnet werden, wenn sie nicht schon separat als LV-Position benannt sind.
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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22.09.2008 at 14:17 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: anrechenbare Kosten
Hallo Margit,
eigentlich hätte man sich denken können, das es einem Staatlichen Bauamt wurschtegal ist, wie sich ein Kommunaler Prüfungsverband hierzu äußert. In Deutschland zählen eben noch Hirachien.
Vermutlich muss es zu diesem Thema erst ein Urteil geben, damit alle Verwaltungsebenen in unserem Lande die gleiche Meinung bekommen. (Das soll aber nicht bedeuten, dass du dieses Urteil erwirken musst!)
Viele Grüße
bento
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22.09.2008 at 20:21 Uhr |
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Margit
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 10.09.2008
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten
Guten Tag Herr Doll,
hallo bento,
vielen Dank für die Antworten.
Wir werden also zähneknirschend den Abzug hinnehmen. Natürlich werden wir nicht streiten - wer streitet schon mit AG, von denen er noch weitere Aufträge will und damit auf Goodwill der vergebenden Beamten angewiesen ist. Aber wahrscheinlich vergessen wir in den nächsten Ausschreibungen die entsprechende Position. Dann stehen die Anforderungen nur noch in den Vorbemerkungen und der AN kann das in die EP einkalkulieren. Damit gibt es dann keinen Kostenansatz mehr, den man streichen kann.
Viele Grüße und nochmals Danke - Margit
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23.09.2008 at 10:09 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: anrechenbare Kosten
Hallo Margit,
das ist eine gute Idee, um das Rausstreichen evtl. zu vermeiden, trifft aber nicht den Kern der Sache, dass Sie sich damit immer noch um etwas kümmern, was abrechnungsmäßig Baunebenkosten sind und damit zu den Leistungen von Fachleuten gehört, die mit Ihnen im Projekt dann auf derselben Stufe stehen.
Wenn Sie das nicht wollen, bitten Sie doch den AG, sich um Leistungen, die Sie nicht zu betreuen haben, da deren Kosten auch nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören, selbst zu kümmern.
F.Doell
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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25.09.2008 at 14:08 Uhr |
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