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hoeber
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 14.09.2008
IP: Logged
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Angebot: Ausführungsplanung - Regeldetailplanung - Künstlerische Bauüberwachung
Folgender Sachverhalt.
Ein Bauherr übergibt mir eine Genehmigungsplanung für ein 4 geschossiges Mehrfamilienhaus. Für dieses Objekt benötigt er nun eine "komplette" Regeldetailplanung und Werkplanung 1:50 (in Abstimmung mit einem ebenfalls vom Bauherrn beauftragten Statiker). Dieses Paket, ca. 50 Details, 20 Pläne 1:20/ 1:10 sowie die 50tel Grundrisse und Schnitte gehen dann komplett an den Bauherrn. Danach kümmert dieser sich um die Realisierung über einen GU. Es sollen keine weiteren Anpassungsplanungen oder ein Fortschreiben der Ausführungsplanung stattfinden. Auch eine Abstimmung mit Firmen findet nur in sehr begrenztem Umfang statt, da gar nicht klar ist, wie der GU am Ende das Objekt wirklich realisiert. Das alles liegt dann im Aufgabenbereich des GU und des Bauherren. Alleine eine künstlerische Bauüberwachung ist dann noch während der Bauzeit angestrebt. Diese Vorgehensweise ist sicher nicht die beste, aber der Bauherr will dies so. Da ist leider nichts daran zu ändern. Nun meine Fragen: 1. Wieviel der Ausführungsplanung kann ich nun prozentual geltend machen, da ja bestimmte Grundleistungen nicht erbracht werden, wie z.B. Fortschreiben der Ausführungsplanung. 2. Wie wird in diesem Fall die "Künstlerische Bauüberwachung" abgerechnet?
[Edited by hoeber on 14.09.2008 at 16:01 Uhr]
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14.09.2008 at 16:00 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Angebot: Ausführungsplanung - Regeldetailplanung - Künstlerische Bauüberwachung
Hallo hoeber,
die ausschließliche Beauftragung der LP 5 (Ausführungsplanung) ist schon ein recht ungewöhnliches Verfahren!
Normalerweise sprechen unzählige Gründe dafür, alle Leistungsphasen von 1-8(9) in eine Hand zu geben.
Man fragt sich automatisch, warum die LP 1-4 von Ihrem Vorgänger bearbeitet wurden, die LP 5 von Ihnen erbracht werden soll und LP 6-8(9) wieder jemand Anderes ausführen soll??
Aber: Nichts, was es nicht gibt!
Also:
Die LP 5 wird von Ihnen komplett erbracht werden müssen, bis auf die Grundleistung 5.5: "Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung". Wenn diese Grundleistung von jemand Anderes erbracht werden soll, dann würde sich die Honorierung dieser Leistungsphase z.B. in Anlehnung an die Steinfort-Tabelle
[url=http://]http://www.baunetz.de/arch/recht/steinfort.htm[/url]
um 1,0-2,0 % reduzieren, sodass hier ein Ansatz von 23-24 % zum Zuge kommt.
Man sollte sich aber darüber im Klaren sein, dass man auf die Mithilfe des Bauherren angewiesen ist, da er für die Honorarabrechnung die Kostenberechnung bzw. Kostenfeststellung zuliefern muss.
Ansonsten wäre deren Ermittlung eine "Besondere Leistung", da nicht im eigentlichen Auftragsumfang enthalten.
Bezüglich der "künstlerischen Bauüberwachung" sehe ich realistischerweise den § 15 (3) HOAI greifen, der aussagt, dass für diese Leistung ein besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden kann.[url=http://]http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_2.php#15[/url]
Viele Grüße
bento
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14.09.2008 at 19:12 Uhr |
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