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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Bauoberleitung nach Teil VII
Beitrag von Nachricht
CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Bauoberleitung nach Teil VII

In Teil VII Ingenieurbauwerke gibt es die Teilleistung Bauoberleitung. Eine der wesentlichen Aufgaben ist die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung. Wie wird die Abgrenzung zwischen der Bauoberleitung und der Bauüberwachung/Objektüberwachung im Vergleich zur Objektplanung und TGA/Teil IX historisch und aktuell gesehen? In der HOAI ist das m.E. äußerst unklar beschrieben.

Weshalb die Frage? Ich übernehme oft die Bauoberleitung als Projektleitung in Aufträgen der Anlagenplanung, Fernwärmeversorgung und Tiefbau, der damit zusammen hängt, Vergütung 11 bis 15 Prozentpunkte, etwa 1,5 ... 0,5 % der a.K.. Andere übernehmen die örtliche Überwachung und bekommen 2,8% der a.K.. Beides reicht, wie wir es machen, nicht aus, ist nicht kostendeckend. Wo hört die Bauoberleitung auf? Wo beginnt die Bauüberwachung? Wie weit geht die Objektüberwachung der Bauoberleitung? Wer schreibt Protokolle der Objektüberwachung und Mängelanzeigen? Wer überwacht den Terminplan?

Christian Tietje
Dipl.-Ing. (FH)
Gießen 1983

[Edited by CT1956 on 28.09.2008 at 19:20 Uhr]

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Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

26.09.2008 at 20:56 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Bauoberleitung nach Teil VII

Guten Tag Herr Tietje,

vergleicht man die Beschreibung der Grundleistungen eines Gebäudeplaners nach Teil II in Lph. 8 mit derjenigen eines Ingenieurbauwerksplaners nach Teil VII in Lph. 8 (BOL) UND die der Örtlichen Bauüberwachung nach § 57 (ÖBÜ), so sieht man, dass bis auf den Satz mit der Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung der Rest praktisch gleich ist. Im Teil IX HOAI Technische Ausrüstung wird der Umfang etwas reduziert, da die TA als nichtselbständige Objektplanung immer unter der Federführung des Objektplaners nach Teil II oder Teil VII HOAI gesehen wird.

Historisch kommt diese Aufteilung daher, dass bei der erstmaligen Aufstellung der HOAI der Verordnungsgeber typische Projektbeteiligte danach befragte, wie denn bislang die Vergabe von Ingenieurleistungen erfolgte und welche Honorierung denn angemessen sei. Das führte bei der Technischen Ausrüstung, zu der man ein renommiertes Kölner Ingenieurbüro befragte, zu (im Vergleich mit anderen Leistungsbildern) relativ hohen Honoraren bezogen auf die anrechenbaren Kosten und im Teil VII bei der Befragung Staatlicher Bauämter dazu, dass sie mitteilten, welche Leistungen sie bei der Objektüberwachung von Ingenieurbauwerken typischerweise selbst durchführen (nämlich die BOL n. Lph. 8) und welche sie typischerweise vergeben (ÖBÜ nach § 57); ferner, dass ein angemessenes Honorar für die Leistungen der ÖBÜ nicht degressiv sein dürfe, sondern einen festen Prozentsatz der aK darstellen müsse. So kams denn in die HOAI, bis heute.

Bei der auch heute noch üblichen getrennten Vergabe von BOL und ÖBÜ, bei der die og. "Aufsicht" stattfinden soll, ist darunter m.E. vor allem zu verstehen, dass die BOL prüft, ob denn die Aufgaben der ÖBÜ vor Ort auch wahrgenommen werden, z.B. indem die Ergebnisse der Arbeit der ÖBÜ entgegengenommen und bewertet werden.

Anfang und Ende der beiden Tätigkeiten sind eigentlich in Lph. 8 und § 57 beschrieben, was ist da nicht ganz klar?

Protokolle schreibt jeder für seinen Teil, wobei die meisten von der ÖBÜ kommen dürften. Genaugenommen muß der BOL ja auch nicht ständig vor Ort sein, sondern nur für
- die Aufsicht über die ÖBÜ (dies ist evtl. teilweise auch anhand der Baustellenberichte vom Büro aus machbar)
- Abnahmen

Darüber hinaus wird es meist auch zu den Aufgaben der BOL gezählt, Nachtragsangebote für geänderte oder zusätzliche Leistungen zu veranlassen; dazu muss man sich im Tiefbau das ganze oft auch vor Ort anschauen, um es zu verstehen.

Auch das Überwachen des Balkenplans und das Inverzugsetzen der ausführenden Firmen wird oft vor Ort im Rahmen von Baustellenbesprechungen durchgeführt, wenn man es nicht im eigenen Büro tun möchte. Von Auftraggebern, Projektsteuerern, Behördenvertretern und den übrigen Projektbeteiligten wird auch oft eine gewisse Baustellenaffinität erwartet; wer dieser nicht entspricht, wird dann als Schreibtischtäter gebrandmarkt.... (keine Folgeaufträge)

Ich kenne das Verfahren, dass die ÖBÜ das Protokoll schreibt und die BOL dieses dann absegnet bzw. freigibt; auch dies ist eine Form der Aufsicht..

Dass Lph. 8 und ÖBÜ nicht kostendeckend sind, wenn man wegen jeder Kleinigkeit auf die Baustelle muss, ist bekannt; hier hat man Glück, wenn das ganze Null auf Null aufgeht. Oft halst man sich aber auch Aufgaben auf, die nicht zu den Grundleistungen gehören, z.B. das Aufstellen und Einholen/ Prüfen von Nachtragsangeboten (Lph. 6+7) ohne Zusatzvergütung, die Klärung von Ausführungsdetails (Lph. 5 bzw. deren Fortschreibung) oder gar die Entwurfsänderung (Lph. 2-4, je nachdem) auf Wunsch des Bauherren, ungenügender Voruntersuchungen u.a.m. Hier sollte man m.E. viel mehr den Planer der Lph. 2-7 einbinden als gemeinhin gepflegt wird (so man denn dieser nicht in persona ist).

Zu dem Thema Abgrenzung BOL/ÖBÜ und zur OÜ der TA habe ich mal eine eigene Bauleiterschulung als Bildschirmpräsentation erarbeitet; das lässt sich gar nicht alles in wenigen Sätzen so vortragen. Wenn Sie sie mal per Mail haben wollen...einfach melden.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

06.10.2008 at 21:41 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: Bauoberleitung nach Teil VII

Vielen Dank für die qualifizierte Antwort. Nicht viele kennen sich so aus. Die meisten legen die HOAI aus der Bauch heraus aus.

Wir haben oft Probleme mit dem angenommenen Leistungsumfang der BOL. Man verlangt von uns Leistungen wie von einem Architekten: von der Protokollführung der wöchentlichen Routinebesprechungen, Qualitätsüberwachung der ausgeführten Leistungen mit Mangelprotokollen, allgegenwärtige Anwesenheit, Baukoordination mit Behörden und Anderen und Teilnahme an Nachtragsvehandlungen.

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Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

30.10.2008 at 22:08 Uhr
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