Skip to content

HOAI-Forum

Abgrenzung Honorar ...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Abgrenzung Honorar Verkehrsanlagenplanung / Freianlagenplanung

7 Beiträge
2 Benutzer
0 Reactions
372 Ansichten
(@rstuessel)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 4 Wochen
Beiträge: 4
Themenstarter  

Guten Tag,

für die Planung einer Fußgängerzone gibt es so wie ich es verstanden habe, eine Trennung der Leistungsbilder und der Honorarbasis/der anrechenbaren Kosten an der Schnittstelle Unterbau zu Oberflächenbelag mit Bettung. Es wird ja nicht ungewöhnlich sein, dass man beide Leistungsbilder als Generalplanung in eine Hand vergeben will. Hierfür wäre es hilfreich, wenn man eine gemeinsame Grundlage der Honorierung finden könnte. Dies würde auch planerischen Ansätzen gerecht, bei denen z.B. der Wurzelraum bewusst unterhalb der Flächen, die der Verkehrsanlage zuzuordnen sind, geplant wird, etwa in Form miteinander verbundener Baumrigolen oder bei der Anwendung des sogenannten Stockholmer Baumpflanzmodells. Da bei Förderprojekten nach meiner Kenntnis die Anwendung der HOAI obligatorisch ist, stellt sich mir die Frage, ob ein Vertragskonstrukt, das besagt, das Planungsbüro habe die planerischen Pflichten als Verkehrsplaner für die anzuwendenden Inhalte zu beachten, Entsprechendes für die Belange der Freianlagenplanung, bei Zugrundelegung einer gemeinsamen Honorarbasis möglich ist. Ggf. gibt es Beispiele? Die Vergütung würde über einen sinnvollen Schlüssel bei Anwendung aller anrechenbaren Kosten, also ohne Trennung des Unterbaus von denen des Belags, erfolgen. Wahrscheinlich würde dies durch eine Einstufung der Honorarzone für Freianlagenplanung unter der (mindernden) Berücksichtigung eines Honoraranteils für Verkehrsanlagenplanung erfolgen. Diese Minderung würde man zum Beauftragungszeitpunkt einmal - z.B. auf Grundlage des Wettbewerbsbeitrags  - ermitteln und dann für die gesamte Vertragsabwicklung fixieren.

Besten Dank und Gruß

Raimund Stüssel


   
Zitat
Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 294
 

Was ist Ihre Frage? Möchten Sie wissen, wie eine Honorartrennung HoAI-konform geht oder möchten Sie eine Bestätigung für eine von den HOAI-Rechenregeln abweichende Honorarermittlungsmethode?

Möglicherweise hängt das auch davon ab, was AG und AN unter „HOAI-konform“ verstehen, schließlich ist seit 2021 jegliche Art der Honorierung seitens der Verordnung erlaubt.

Ansonsten sind die Honorare für FA und VA voneinander unabhängig - warum sollte da irgend etwas gemindert werden? Es gibt Generalplaner (für mehrere räumlich aneinander grenzende Objektplanungen), die nehmen einen Zuschlag für die Koordinationsleistung, die der AG sich bei mehreren Objektplanungen erspart…

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@rstuessel)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 4 Wochen
Beiträge: 4
Themenstarter  

Der Gedanke ist, alle anrechenbare Kosten für eine gemeinsame Honorarberechnung FA und VA zusammenzurechnen und die Vergütung über die Honorartabelle FA vorzunehmen, um Schnittstellen zu minimieren und bei Rechnungen der Bauleistung nicht Positionen und Massen auseinanderrechnen zu müssen.

Klar ist, dass die getrennte Vergütung der Leistungsteile VA und FA zu dem ausschlaggebenden angemessenen Honorar führt. Zieht man dagegen alle anrechenbaren Kosten als Grundlage zur Vergütung nach Honorartafel FA heran, ergibt sich ein höheres, unangemessenes Honorar.

Will man dennoch so verfahren, muss in irgendeiner Weise eine Minderung erfolgen, um auch über die Anwendung nur einer Honorartafel zu dem „unter dem Strich“ (etwa) gleichen und angemessenen Honorar zu kommen. Dies könnte geschehen, indem man einen Schlüssel findet und vereinbart. Mit seiner Anwendung würde anstelle der Honorarzone, die man für FA z.B. mit IVm festgestellt hat, eine andere - z.B. IIIo – zum Tragen kommen, um letztlich auf die (etwa) gleiche Honorarhöhe der Generalplanung zu kommen, wie es bei getrennter Berechnung der Fall wäre. Den Aufwand müsste man einmal, zur Vertragsvereinbarung, betreiben und hätte dann auf beiden Seiten für die gesamte Projektlaufzeit m.E. eine erheblich leichtere Rechnungsbearbeitung.

Dies war mit Minderung gemeint.

Die Frage ist, ob die HOAI als Regelwerk solche Vereinbarungen zulässt. Von einer Vereinbarung frei aller sonstigen in der HOAI geregelten Inhalte möchte ich aber absehen.

Besten Gruß

RS


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 294
 

Mal angenommen: aK Freianlagen 100.000 €, aK Verkehrsanlagen 100.000 €. Hz FA wäre IV, Hz VA wäre III. Dann beträgt das Basishonorar FA 25.659 €, das Basishonorar VA 19.058 €, dazu kommt bei VA die Örtliche Bauüberwachung in Höhe von bspw. 4% der aK, also 4.000 €. Macht in Summe knapp 49.000 €. Alles zusammen abgerechnet als Freianlage mit aK 200.000 € müsste man ungefähr Hz IV Mittelsatz nehmen, um auf denselben Gesamtbetrag zu kommen. Wenn Sie unter Hz IV gehen, wird das Honorar also in Summe deutlich weniger….

Durch die Tabellendegression ist das Honorar meist bei 2 abrechenbaren honorartechnischen Objekten höher als bei einem grösseren. Das zeigt sich selbst bei einem so einfachen Beispiel. Der Mehraufwand zur Koordination von 2 „gleichrangigen“ Objektplanungen ist dabei noch gar nicht vergütet.

Dass Sie bezogen auf die Basishonorarsätze ggf. Geld verschenken möchten (oder glauben zu müssen, um den Auftrag zu erhalten), ist unabhängig davon, aber bitte nicht auf die HOAI schieben!

Rechnen Sie gerne mal mit Ihren angenommenen Zahlen vor, was Sie sich so gedacht haben!

Ein anderes Thema sind natürlich leistungsbezogene Aspekte wie jene, ob ein Landschaftsarchitekt sich wirklich mit den Feinheiten der RStO beim Bauen im Bestand und anderer einschlägiger Vorschriften zur Verkehrsanlagenplanung auskennt, weiss, welche Bodenuntersuchungen zu veranlassen und wie die Ergebnisse zu interpretieren sind usw. Aber das steht auf einem anderen Blatt.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@rstuessel)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 4 Wochen
Beiträge: 4
Themenstarter  

Weil ich Wert darauf lege, dass sich ein Generalplaner auch mit der Welt einschlägiger VA-Vorschriften auskennen soll, möchte ich natürlich das Leistungsbild VA mitbeauftragen, aber eben eine vereinfachte kaufmännische Handhabung finden. Da ich aber die Bauüberwachung bei VA bislang nicht adäquat berücksichtigt habe, erschien mir der Minderungsbedarf größer, als er wahrscheinlich sein wird. Ihr Ansatz mit 4% der aK VA für Bauüberwachung führt bei Anwendung der gleichen HZ bei beiden Leistungsbildern in der Tat zu Ergebnissen mit eher geringem Unterschied. Aber auch der sollte natürlich nicht sein, denn zu verschenken haben wir in der Tat nichts.

Besten Gruß

RS


   
AntwortZitat
(@rstuessel)
Active Member Customer
Beigetreten: Vor 4 Wochen
Beiträge: 4
Themenstarter  

JPG-Anhang zu meiner Antwort


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 294
 

Nun, ihre Rechenbeispiele zeigen eindrucksvoll, dass der Verordnungsgeber das notwendige Honorar bei VA gleicher Honorarzone deutlich geringer ansetzt als bei FA. Bei Verkehrsanlagen gibt es eben große Flächen mit gleichem Aufbau, die als weniger aufwendig / differenziert zu planen angesehen werden als Freianlagen gleicher Honorarzone. Siehe auch die weiteren Abminderungsregeln bei VA (die es auch nur in diesem Leistungsbild gibt) in § 46 Abs. 4+5.

Mit Ihren Zahlen und Erläuterungen wird Ihr Anliegen verständlich. Sie sehen aber auch, dass die Honorarunterschiede prozentual gar nicht so hoch sind bei 4 Mio. Nettobaukosten ist das Honorar bei Berechnung als eine Freianlage noch rechnerisch 3,8% hoher als bei getrennter Abrechnung, bei 20 Mio. Nettobaukosten noch 3,2 %. Lassen Sie die Nebenkostenvergütung weg, und das Ganze passt auch ohne Abminderung… Einen Koordinationszuschlag brauchen Sie argumentativ nicht mehr, wenn alles nur noch ein Leistungsbild ist und der Planer sich drauf einlässt.

Übrigens: wenn da jemand als Generalplaner tätig sein soll, vergessen Sie nicht die Planung der technischen Ausrüstungen und alle Fachgutachten!

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
Teilen:

Login

zu Ihrem persönlichen HOAI.de Profil. Hier können Sie sich einloggen, wenn
Sie bereits registrierte(r) Nutzer(in) von HOAI.de sind.

Sind Sie neu hier?