HOAI-Forum
[Gelöst] Allg. Preissteigerungen im HOAI Vertrag aufnehmen
Hallo Experten,
ich sitze hier vor einem HOAI Vertrag der öffentl. Hand zur Unterschrift. Die Parameter dazu wurden schon vor einigen Monaten ermittelt.
Gibt es die Möglichkeit einen finanziellen Ausgleich für die allg. Preissteigerungen noch in das Vertragswerk mit aufzunehmen?
Wie müsste so eine Zusatzvereinbarung lauten, so daß sie auch vom AG akzeptiert wird?
Es handelt sich um Planungsleistungen im Bereich Abwasser.
Danke für Vorschläge.
Auf Basis welcher Kosten soll denn welche Lph. gem. Vertragsentwurf vergütet werden und welche „allgemeinen Preissteigerungen“ wollen Sie vertraglich darüber hinaus wie berücksichtigen? Zusatzfrage: wie soll die Örtliche Bauüberwachung vergütet werden?
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Sehr geehrter Herr Doell,
es geht im Wesentlichen um die Teuerungen die nicht so einfach über die Anrechenbaren Kosten erfasst werden. Die Kostenberechnung liegt ja noch nicht vor und und gilt dann für die Leistungsstufen 1-5. Die Örtl. Bauüberwachung geht als %-Satz auch über die AK.
Bei Materialpreissteigerungen gibt es ja ein Formblatt soweit ich mich erinnere. Aber bei "diffusem" Mehraufwand/Teuerung in der Planung?
Eigentlich wären hier die Nebenkosten idealer Ansatzpunkt (sind incl. Reisekosten) - aber es wurde schon signalisiert, daß mehr als 6% nicht drin sei.
Danke für die Antwort von vorher
Michael
Hallo @michi-2,
zu diesem Thema habe ich auf meinem Blog einen Kurzbeitrag verfasst. Wenn Sie möchten, können Sie sich hier einige Ansätze / Gedankenanstöße zum Umgang mit diesem Thema herausnehmen:
https://www.fleming-consulting.de/post/hoai-honorar-im-licht-der-baupreissteigerungen
Als einen ganz grundlegenden Anstoß kann ich aber auch sagen, dass man seit dem 01.01.2021 an die Schranken der HOAI nicht mehr gebunden ist, so dass hier stets ein gewisses Verhandlungspotential mit dem Auftraggeber besteht. Die Abkehr von dem Kostenberechnungsmodell könnte natürlich wesentlich zum (zumindest gewisses) "Auffangen" der Preissteigerungen beitragen.
Andererseits müssen Sie fairerweise überlegen, ob Sie durch die Prissteigerungen (nach der Fertigstellung der Kostenberechnung) tatsächlich einen nennenswerten planerischen / überwachenden Mehraufwand haben und das im Hinterkopf behalten.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de
Bei einer Vereinbarung des Honorars für Lph. 5-9 auf Basis der Kostenberechnung führen in der Tat Preissteigerungen allein nicht zu höheren Honoraren. Bei öffentlichen Auftraggebern, die grundsätzlich gehalten sind, zu Basishonorarsätzen zu vergeben, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, kann man trotzdem Einiges versuchen:
1. Werden nicht alle Grundleistungen benötigt, ist es Verhandlungssache, mit welchen Vomhundertsätzen die entfallenen Grundleistungen bewertet werden.
2. Werden evtl. weitere besondere Leistungen als die Örtliche Bauüberwachung benötigt? Hierfür sollten Sie - wenn auch die Stundensätze durch interne Regelungen beim AG nur begrenzt vergütet werden und nicht nach Ihren tatsächlich betriebswirtschaftlich benötigten Sätzen, was aber ggf. auszuhandeln wäre - ggf. auf Pauschalen ausweichen, die genügend Kalkulationsreserven beinhalten.
3. Die Örtliche Bauüberwachung selbst muss auch nicht ausschließlich in Prozentsätzen anrechenbarer Kosten lt. Kostenberechnung vergütet werden. Hier bieten sich mehrere Modelle an, z.B. fester Prozentsatz der Kostenfeststellung, Monatspauschalen für die (im Detail zu definierende) Bauzeit plus eine Pauschale für die nach der Beendigung der Bauarbeiten anfallenden Leistungen, Vergütung auf Zeithonorarbasis (natürlich nur bei auskömmlichen Stundensätzen), feste Vomhundertsätze für eine maximale Bauzeit, darüber ein weiteres Honorar pro angefangener Woche (das man dem ausführenden Unternehmen dann als Vertragsstrafe in Rechnung stellen kann, so dass es den AG unter dem Strich nicht mehr kostet) u.a.m.
4. Einen höheren Honorarsatz als den Basishonorarsatz gibt es z.B. nach den RBBau Vertragsmustern bei
- Beteiligung und Koordinierung einer Vielzahl von Nutzern,
- außergewöhnlich kurze Planungs- und Bauzeiten,
- verbindliche Festtermine und Fristen,
- Planung und Sierchführung bei laufendem Betrieb,
- bau- und landschaftsgestalterische Beratung,
- erhöhte Anforderungen an Planungsoptimierung bzw. an Planungsvarianten,
- Berücksichtigung von Forderungen des Denkmalschutzes und der Integration erhaltenswerter Substanz,
- Anwendung neuer Herstellungsverfahren
Das kann man auch mit kommunalen Auftraggebern vereinbaren.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Vielen herzlichen Dank für die hilfreiche Stellungnahme.
Grüße aus München
- 13 Foren
- 227 Themen
- 904 Beiträge
- 0 Online
- 64.6 K Mitglieder