HOAI-Forum
Architekt benötigt WU-Planer - Wer zahlt?
Geschätzte Foren-Teilnehmer,
ich bin aktuell mit einem Architekten konfrontiert, der meint er benötige einen WU-Planer (zur fachgerechten Planung einer weißen Wanne).
Nun stellt sich die Frage danach, wer diesen WU-Planer beauftragt und bezahlt?
Aus meiner Warte betrachtet ist der Architekt mit der fachgerechten Planung beauftragt. Ein Tragwerksplaner ist ebenfalls beauftragt. Wenn er der Meinung ist, seine Planungsleistung an diesem Punkt absichern zu müssen, kann er sich externe Expertise gern auf eigene Kosten dazu einkaufen. Weiter sehe ich diese Leistung als in den beauftragten Grundleistungen des entsprechenden Leistungsbildes als enthalten an. In der Gesamtschau erkenne ich also keinen Anlass dazu, dass der Bauherr besagten WU-Planer beauftragt und bezahlt.
Können Sie mich in meiner Wahrnehmung unterstützen oder gibt es Argumente die dagegensprechen?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Freundliche Grüße
Das sehe ich wie Sie. Wenn der Planer nicht die Expertise hat, alle Aspekte seiner Planung fachgerecht zu bearbeiten, muss er sich die eben hole, aber von seinen Planungshonoraren bezahlen.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Guten Tag Herr Kodawari,
ich hole mal etwas weiter aus.
Zugegeben, die Planung einer weißen Wanne kann je nach Schwierigkeitsgrad des Vorhabens etwas aufwändig sein und erfordert eine enge Abstimmung mit anderen an der Planung Beteiligten.
Aufgrund möglichen nicht unerheblichen haftungsrelevanten Folgen bei mangelhaften Planung oder Ausführung der weißen Wanne sind einige Objektplaner sehr vorsichtig bei diesem Thema und möchten am Liebsten - wie Sie bereits richtig erkannt haben - „sich absichern“.
Bei dieser Planung müssen unterschiedliche einzelne Aspekte berücksichtigt und Vorgaben getroffen werden, die nicht immer von einem einzelnen Planer ausgehen. Z. B.:
Angaben zur Betongüte
Angaben zur Betonherstellung
Angaben zur Betonverarbeitung und Nacharbeitung
Es müssten Dehn- und Schwingfugen dimensioniert werden
Es muss ein Dichtkonzept und Dichtplan erstellt werden
uvm.
Für diese Planung kann die „übliche Zuarbeit“ von anderen Planern erforderlich werden, z.B.: Bodengutachter, Tragwerksplaner, ggf. Bauphysiker, später eventuell von dem ausführenden Unternehmen usw. Dies aber natürlich immer je nach dem Schwierigkeitsgrad des Objektes.
Wenn berechtigte Zuarbeiten und Angaben aus Fachplanung benötigt werden, dann kann sich der Planer diese natürlich einholen. Da Sie aber schreiben, dass z. B. auch schon der TWP mit im Spiel ist, könnte man annehmen, dass der Planer auch die Zuarbeit von anderen Fachplanern erhält.
Auch wenn die HOAI und der Grundleistungskatalog nicht explizit auf die WU-Planung eingehen, gehört diese doch in den Leistungsumfang. Die WU-Planung ist auch aus meiner Sicht „kein Hexenwerk“, die das Hinzuziehen eines Dritten Ihrerseits erfordert, wie z. B. die Planung und Begleitung einer Schadstoffsanierungsmaßnahme = somit ein Fachgebiet, das zusätzliche Qualifizierungen und Sachkundenachweise erfordert, die über die zu erwartenden Fachkenntnis des Planers hinausgehen.
Hat der Planer Bedenken bei diesem Punkt und erkennt die fehlende Kompetenz, so hat er natürlich die Möglichkeit, sich der Zuarbeit eines Dritten zu bedienen, der für ihn seine geschuldete Leistung für die entsprechende Vergütung übernimmt. Da sind Sie aber aus meiner Sicht außen vor.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de
Ich würde Ihnen empfehlen, sich einmal mit diesem WU-Planer zu unterhalten. Das erste Akquisegespräch wird sie vermutlich nichts kosten. Der Vorteil eines Externen liegt in den Garantieerklärungen die dieser abgibt. Weitere Vorteile wird er Ihnen sicher selbst darlegen. Von diesen Vorteilen profitiert in erster Linie der Bauherr, nicht der Architekt. Meist sind diese WU-Planer auch so etwas wie ausführende Firma, daher ist auch die Bezahlung durch Architekt(wenn tatsächlich Ausführung vorliegt) schon gewagt. Ich kenne viele Projekte, wo solche Firmen aktiv sind und alle waren damit zufrieden. Hingegen ist ein wasserdichter Beton durchaus anspruchsvoll. Über Versicherungen kann man auch streiten, im Nachhinein ist man meist froh, sie zu haben.
Sie entnehmen auch den Beiträgen der Vorrednern, dass das Thema nicht definitiv so ist, sondern eben so ausgelegt wird. Je nach Komplexität des Bauwerks, der Anforderungen und Gegebenheiten kann es doch ein „Hexenwerk“ werden.
Bezahlung durch Architekt(wenn tatsächlich Ausführung vorliegt) schon gewagt.
Das ist kein Wagnis, sondern Honorarregelung nach der HOAI. Der Objektplaner hat mit dem Tragwerksplaner eine funktionierende Konstruktion in Auftrag und dafür bekommen die beiden ihr Honorar. Und wenn man etwas nicht kann, muss man sich auf eigene Kosten Fachleute dazu holen - entweder im eigenen Unternehmen angestellt oder als freie Mitarbeiter oder als Subunternehmer. Warum sollte das denn etwas sein, was nicht in den Grundleistungen enthalten ist?
Der Begriff "wenn tatsächlich Ausführung vorliegt" scheint mir nicht zur Planung zu passen. "Meist sind diese WU-Planer auch so etwas wie ausführende Firma" ist auch nicht verständlich. Natürlich muss ein Unternehmen, das so etwas ausführt, im Prinzip auch die Planung machen können, da sie ja eine funktionierende Ausführung garantieren müssen und dazu auch eine Planung beurteilen können müssen. Und natürlich kann so jemand auch als Berater des Objektplaner oder des Tragwerksplaners im Rahmen der Entwurfs- und Ausführungsplanung fungieren. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass der Auftraggeber das zusätzlich bezahlen muss.
Es gibt allerdings Planer, die den Begriff "Ausführungsplanung mit allen Details" nicht so ganz ernst nehmen und die Ausführungsplanung bei der Ausschreibung auf das ausführende Unternehmen verlagern, das dann dafür natürlich eine Vergütung erhält (ob als Position im LV ausgewiesen oder in andere Positionen eingerechnet, bleibt sich im Prinzip gleich). Der Auftraggeber sollte dann nur wissen, dass er die Planung damit zweimal bezahlt bzw. dem Objekt- und Tragwerksplaner das volle Honorar trotz unvollkommener Ausführungsplanung bezahlt.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Stimme ich Herrn Doell absolut zu!
FLEMING.CONSULTING.
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