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Aufstellen einer VERTIEFTEN Kostenberechnung nach DIN 276

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(@kostenthorsten)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Werte Planungsgemeinde,

 

es geht um Anlage 10 der 2021er HOAI "Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten"

im Besonderen die LPH 3, Kostenberechnung:

Kann jemandem ein Beispiel benennen, welches den Unterschied zwischen

einer Kostenberechnung gemäß Grundleistungen der HOAI LPH 3 nach DIN 276 und

einer vertiefenden Kostenberechnung als besondere Leistung der HOAI LPH3 erklärt?

 

Vielen Dank vorab und beste Grüße, Kostenthorsten


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

@kostenthorsten,

wenn ich die Erläuterung des AHO Heftes Nr. 34 zu diesem Punkt sinngemäß wiedergeben darf:

... die vertiefte Kostenberechnung beinhaltet die Ermittlung und Fortschreibung der Kosten nach z. B. Einzelpositionen sowohl bei Massen als auch Bauteilen. Die vertiefte KB kann z. B. anhand von Leitpositionen, Ausführungsarten oder einzelnen Bauelementen aufgestellt werden. Es hängt immer von dem Bauvorhaben selbst und dem am größten zu erreichenden Mehrwert ab ...

Nach § 2 Abs. 11 muss die Kostenberechnung auf Grundlage der DIN 276 und mind. bis zur 2. Ebene der Kostengliederung aufsgestellt werden. Folglich muss eine vertiefte KB, die immer eine gesondert zu vergütende Besondere Leistung darstellt, dem AG einen größeren Mehrwert (als die "normale") bieten.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
(@kostenthorsten)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

@alexander-fleming, vielen Dank für Ihre Antwort.

 

Ihr o.g. Zitat in Verbindung mit einem Auszug aus der DIN 276:2018-12:

 

"4.3.4 Kostenberechnung

Die Kostenberechnung dient der Entscheidung über die Entwurfsplanung.

In der Kostenberechnung werden insbesondere folgende Informationen zugrunde gelegt: ...

— Berechnungen der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen, nach dieser Norm und nach der Normenreihe DIN 277; ...

In der Kostenberechnung müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen in der dritten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden."

 

läßt demzufolge den Schluss zu, daß 

eine Kostenberechnung als Grundleistung nach HOAI ausreichend ist, wenn z.B. in der

Kostengruppe 335 "Außenwandbekleidungen außen"

eine Menge 2000 m2 zum Einheitspreis von 150 EURO und der Gesamtpreis 300.000 EURO stehen,

aber nach Leistungsbereichen z.B. WDVS und Klinker nicht unterschieden wird.

 

Wäre das in dieser Form bei einem einfachen Bauvorhaben zulässig oder wieweit muss eine Untergliederung der Kosten generell betrieben werden?

Die zeitintensive Betrachtung von Kosten auf Basis von Leistungsverzeichnissen ist zum Zeitpunkt der LPH3 und der damit verbundenen Planungsunschärfe eher unpassend.

 

Grüße, Kostenthorsten 


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend @kostenthorsten,

Veröffentlicht von: @kostenthorsten

läßt demzufolge den Schluss zu, daß 

eine Kostenberechnung als Grundleistung nach HOAI ausreichend ist, wenn z.B. in der

Kostengruppe 335 "Außenwandbekleidungen außen"

eine Menge 2000 m2 zum Einheitspreis von 150 EURO und der Gesamtpreis 300.000 EURO stehen,

aber nach Leistungsbereichen z.B. WDVS und Klinker nicht unterschieden wird.

Das würde ich für die Grundleistung der Leistungsphase 3 (e) + natürlich den geforderten Abgleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung als ausreichend ansehen.

Wenn AG-seits eine intensivere Kostensicherheit / Kostenkontrolle gefordert wird und z. B. - wie Sie schreiben - bereits in der LPH 3 die Kostenkontrolle anhand von bepreisten LV-en verlangt wird, dann handelt es sich bereits um die Grundleistung der Leistungsphase 6 (d). Sicherlich kann man diese auch vorziehen, wenn das verlangt wird. Eine separate Erbringung NUR der LPH 6 (d) gestaltet sich in der Praxis jedoch als schwierig, da Sie hierfür schließlich vorher die LVs usw. erstellen müssen. Daher gibt es in der LPH 3 die Möglichkeit einer Besonderen Leistung - der vertiften KB - die tiefer aufgegliedert wird, jedoch nicht auf Grundlage von LVs basiert.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Guten Tag Kostenthorsten,

Ihr Beitrag lässt aufgrund der Kapitelnummer und des Textes darauf schließen, dass Sie sich auf die DIN 276:2018 beziehen, die in der Kostenberechnung eine Gliederung bis zur 3. Ebene verlangt. Herr Fleming bezog sich auf die DIN 276-1:2008, welche das nur bis zur 2. Gliederungsebene vorsieht. 

Die HOAI 2021 sieht als Grundleistung weiterhin eine Kostenberechnung nach DIN 276-1:2008 vor; alle tiefergehenden Kostengliederungen sind daher als Besondere Leistung zu sehen.

Die Kostengliederung bezieht sich aber nur auf die Frage, ob Kosten der KG 330 weiter untergliedert werden nach KG 331, KG 332 usw. Zur Ermittlung der Kosten eine einzelnen Position geben die Vorschriften vor:

---

Kap. 3.4.3 DIN 276-1:2008

In der Kostenberechnung werden insbesondere folgende Informationen zugrunde gelegt:

  • Planungsunterlagen, z.B. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen;
  • Berechnung der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen;
  • Erläuterungen, z.B. Beschreibung der Einzelheiten in der Systematik der Kostengliederung, die aus den Zeichnungen und den Berechnungsunterlagen nicht zu ersehen, aber für die Berechnung und die Beurteilung der Kosten von Bedeutung sind.

In der Kostenberechnung müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur 2. Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

---

Kap. 4.3.4 DIN 276:2018

In der Kostenberechnung werden insbesondere folgende Informationen zugrunde gelegt:

  • Planungsunterlagen, z.B. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe  des Bauvorhabens), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen;
  • Berechnungen der Mengen von Bezugseinheiten der Kostengruppen, nach dieser Norm und nach der Normenreihe DIN 277;
  • Erläuterungen, z.B. Beschreibung der Einzelheiten in der Systematik der Kostengliederung, die aus den Zeichnungen und den Berechnungsunterlagen nicht zu ersehen, aber für die Berechnung und die Beurteilung der Kosten von Bedeutung sind;
  • Erläuterungen zur organisatorischen und terminlichen Abwicklung des Bauprojekts;
  • Zusammenstellungen der zum Zeitpunkt der Kostenberechnung bereits entstandenen Kosten (z. für das Grundstück, Erschließung, Baunebenkosten usw.).

In der Kostenberechnung müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen in der dritten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

---

In jedem Fall müssen also Erläuterungen vorhanden sein (ob als Zeichnung oder als Kostenbericht=Erläuterungen), was für ein Wandaufbau hinter Ihrem Einheitspreis 150 €/m² steckt. Sie müssen also qualitativ beschreiben, welche Ausführung damit vergütet wird, also z.B. Dicke und WLS-Wert des WDVS und Dicke und Befestigungsart der Klinker. Eine quantitative Untergliederung nach WDVS und Klinker, also eine weitere Untergliederung des Einheitspreises, ist dagegen nicht erforderlich.

Diese Regel gilt, gleich ob Sie alle Kosten der KG 330 zusammenfassen (DIN 276-1:2008) oder nach Kostengruppen der 3. Ebene aufschlüsseln (DIN 276:2018). 

Im Ergebnis können Sie möglicherweise nach der DIN 276-1:2008 die gesamte Außenwand mit einem Einheitspreis pro m² darstellen, müssen dazu aber trotzdem alle Erläuterungen zum Wandaufbau dazugeben, die nicht aus den Entwurfszeichnungen ersichtlich sind (als HOAI-Grundleistung!).

---

Was ein Auftraggeber unter einer "vertieften Kostenberechnung" im Einzelnen für eine Leistung versteht, sollten Sie sehr genau schriftlich vereinbaren, wie jede Besondere Leistung. Schließlich müssen Sie beide ja einmal feststellen können, ob die Leistung erbracht ist oder nicht.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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