HOAI-Forum
Gewerke der HOAI
Hallo,
ich soll mir die Gewerke der HOAI ansehen. Ich bin mir aber nicht ganz sicher was damit gemeint ist.
Sind damit klassische Gewerke wie: Klempnerarbeiten, Metallbaum, Trockenbau, Fliesenleger, Elektroinstallation, Isolierarbeiten, Sanitär, Hiezung, Elektro und Aussenanlagen gemeint?
Des Weiteren Frage ich mich noch wozu genau man als Fachplaner die Leistungsphasen der HOAI kennen muss.
Die HOAI enthält Leistungsbilder ("Fachdisziplinen"), wie z.B. die Objektplanung Gebäude, die Objektplanung Ingenieurbauwerke oder die Fachplanung Technische Ausrüstung etc. Mit Gewerken hat dies nichts zu tun. Die Leistungsbilder beziehen sich lediglich auf die (Bau-) Gewerke, die Gegenstand der Planungsleistungen sind.
Als Fachplaner muss man die Leistungsphasen kennen, weil diese die Arbeitsschritte der Planungsleistungen abbilden. Die in der HOAI enthaltenen Leistungsphasen werden meistens genau so vertraglich vereinbart, wie sie in der HOAI aufgeführt sind und spiegeln damit dann die vertraglichen Leistungspflichten der Planer wieder.
Zu den Leistungsphasen: Verstehe ich richtig, dass das Planungsbüro bei erhalt eines Auftrags gesagt bekommt welche Leistungsphasen es abarbeiten muss? Muss das Planungsbüro dann alle Grundleistungen der zugehörigen Phasen und wenn nötig noch die Zusatzleistungen der jeweiligen Leistungsphasen erbringen?
Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Ich bin etwas verwirrt, weil überall steht das die HOAI für den Architekten ist.
Kannst du mir evtl. mal mit einem kleinen Beispiel den Zusammenhang zwischen HOAI und TGA Fachplaner erklären? Vom erhalt des Auftrages bis zur Vewendung der HOAI.
Veröffentlicht von: @praktikantVerstehe ich richtig, dass das Planungsbüro bei erhalt eines Auftrags gesagt bekommt welche Leistungsphasen es abarbeiten muss?
Ja. Das Planungsbüro wird üblicherweise mit den Leistungsphasen und den darin enthaltenen Grundleistungen beauftragt.
Veröffentlicht von: @praktikantMuss das Planungsbüro dann alle Grundleistungen der zugehörigen Phasen und wenn nötig noch die Zusatzleistungen der jeweiligen Leistungsphasen erbringen?
Ja. das Planungsbüro ist verpflichtet, alle beauftragten Grundleistungen zu erbringen. Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob darüber hinaus noch "Zusatzleistungen" zu erbringen sind. Gemeint sind hier wohl die "Besonderen Leistungen", die jeweils in der rechten Spalte der einzelnen Leistungsbilder aufgeführt sind. Diese müssen nur dann erbracht werden, wenn Sie erforderlich sind, um die beauftragte Planungsleistung zu erfüllen oder wenn sie nachträglich beauftragt werden.
Veröffentlicht von: @praktikantIch bin etwas verwirrt, weil überall steht das die HOAI für den Architekten ist.
Die HOAI ist die "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure". Sie gilt für alle in ihr geregelten Grundleistungen und damit natürlich auch für Ingenieure, wie z.B. Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung und nicht nur für Architekten.
Veröffentlicht von: @praktikantKannst du mir evtl. mal mit einem kleinen Beispiel den Zusammenhang zwischen HOAI und TGA Fachplaner erklären? Vom erhalt des Auftrages bis zur Vewendung der HOAI.
Ein Beispiel wäre, dass der TGA-Fachplaner mit allen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3, also mit der Erstellung der Entwurfsplanung, beauftragt wird. Wenn im Vertrag alle Grundleistungen nach der HOAI vereinbart wurden, dann muss er die folgenden Grundleistungen erbringen:
LPH 1 Grundlagenermittlung |
|||
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner |
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) |
|||
a) Analysieren der Grundlagen |
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) |
|||
a) Siercharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf |
Zu dem Satz
"Diese [Besonderen Leistungen] müssen nur dann erbracht werden, wenn Sie erforderlich sind, um die beauftragte Planungsleistung zu erfüllen oder wenn sie nachträglich beauftragt werden."
möchte ich anmerken, dass Leistungen immer dann erbracht werden müssen, wenn sie beauftragt sind, gleich ob von vornherein oder nachträglich. Wenn nur Grundleistungen beauftragt sind, müssen Besondere Leistungen nicht erbracht werden.
Wenn Besondere Leistungen notwendig sind, aber nicht beauftragt, ist es dringend anzuraten, dass dafür zunächst ein Auftrag erteilt wird. Zu den Grundleistungen in Leistungsphase 1 gehört bei den Objekt- und Fachplanungen eine "Beratung zum gesamten Leistungsbedarf". Wenn also ein Planer sieht, dass eine noch nicht beauftragte Leistung (gleich welcher Art) beauftragt werden sollte, muss er den Auftraggeber dazu beraten. Dabei ist es gleich, ob dieser Planer die weitere Leistung selbst erbringen kann und soll oder jemand anderes.
"Einfach mal machen", nur weil die Leistung dem Planer erforderlich erscheint und dann im Nachgang vom Auftraggeber ein nicht vereinbartes Honorar zu verlangen, ist erfahrungsgemäß überaus problematisch. Denn grundsätzlich gilt: Ohne Auftrag kein Honorar.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Sehr geehrter Herr Doell, wie ist es, wenn die lp1 nicht beauftragt war(nur ab 5), der Bauherr aber meint, man wäre verpflichtet ihm zu sagen, dass er eine Untersuchung für eine später als problematisch erwiesene Stützmauer vornehmen hätte müssen.
Wenn Lph. nicht beauftragt sind, muss man sie nicht erbringen. Im Gegenteil, man muss vom AG die vollständige Dokumentation der bisherigen Lph. bekommen, damit man darauf aufbauen kann. Das Einarbeiten hierein ist bereits ein zusätzlich vergütungsfähiger Aufwand (§ 8 HOAI). Wenn die Kostenberechnung Basis der eigenen Leistungen ab Lph. 5 sein soll, sollte man die auch immer überprüfen, damit man später auch qualifizierte Kostenvergleiche anstellen kann (natürlich auch gegen Vergütung, im Gegenzug sollte der AG alle Massenermittlungen zur KB mitliefern und den nach DIN 276 geschuldeten Kostenbericht).
Im angegebenen Fall (Beauftragung ab Lph. 5) müssten die Untersuchungen natürlich längst in die Lph. 2+3 eingeflossen sein und dort dokumentiert sein. Die Lph der HOAI bauen aufeinander auf! Die Ausführungsplanung detailliert nur was im Entwurf schon drin ist - wenn sich da kein Untersuchungsmangel geradezu aufdrängt, dürfte dem Planer kein Vorwurf zu machen sein. Ob das in Ihrem Fall so ist, kann man aber nur anhand der Planung beurteilen.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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