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Gewerke der HOAI

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(@praktikant)
New Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 4
Themenstarter  

Hallo,

ich soll mir die Gewerke der HOAI ansehen. Ich bin mir aber nicht ganz sicher was damit gemeint ist.

Sind damit klassische Gewerke wie: Klempnerarbeiten, Metallbaum, Trockenbau, Fliesenleger, Elektroinstallation, Isolierarbeiten, Sanitär, Hiezung, Elektro und Aussenanlagen gemeint?

Des Weiteren Frage ich mich noch wozu genau man als Fachplaner die Leistungsphasen der HOAI kennen muss.


   
Zitat
(@matthiashilka-hoai-de)
Active Member Admin
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 10
 

Die HOAI enthält Leistungsbilder ("Fachdisziplinen"), wie z.B. die Objektplanung Gebäude, die Objektplanung Ingenieurbauwerke oder die Fachplanung Technische Ausrüstung etc. Mit Gewerken hat dies nichts zu tun. Die Leistungsbilder beziehen sich lediglich auf die (Bau-) Gewerke, die Gegenstand der Planungsleistungen sind. 

Als Fachplaner muss man die Leistungsphasen kennen, weil diese die Arbeitsschritte der Planungsleistungen abbilden. Die in der HOAI enthaltenen Leistungsphasen werden meistens genau so vertraglich vereinbart, wie sie in der HOAI aufgeführt sind und spiegeln damit dann die vertraglichen Leistungspflichten der Planer wieder. 


   
AntwortZitat
(@praktikant)
New Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 4
Themenstarter  

@matthiashilka-hoai-de

Zu den Leistungsphasen: Verstehe ich richtig, dass das Planungsbüro bei erhalt eines Auftrags gesagt bekommt welche Leistungsphasen es abarbeiten muss? Muss das Planungsbüro dann alle Grundleistungen der zugehörigen Phasen und wenn nötig noch die Zusatzleistungen der jeweiligen Leistungsphasen erbringen?

Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe. Ich bin etwas verwirrt, weil überall steht das die HOAI für den Architekten ist.

Kannst du mir evtl. mal mit einem kleinen Beispiel den Zusammenhang zwischen HOAI und TGA Fachplaner erklären? Vom erhalt des Auftrages bis zur Vewendung der HOAI.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 4 Jahren von Praktikant

   
AntwortZitat
(@matthiashilka-hoai-de)
Active Member Admin
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 10
 

@praktikant

Veröffentlicht von: @praktikant

Verstehe ich richtig, dass das Planungsbüro bei erhalt eines Auftrags gesagt bekommt welche Leistungsphasen es abarbeiten muss?

Ja. Das Planungsbüro wird üblicherweise mit den Leistungsphasen und den darin enthaltenen Grundleistungen beauftragt. 

Veröffentlicht von: @praktikant

Muss das Planungsbüro dann alle Grundleistungen der zugehörigen Phasen und wenn nötig noch die Zusatzleistungen der jeweiligen Leistungsphasen erbringen?

Ja. das Planungsbüro ist verpflichtet, alle beauftragten Grundleistungen zu erbringen. Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob darüber hinaus noch "Zusatzleistungen" zu erbringen sind. Gemeint sind hier wohl die "Besonderen Leistungen", die jeweils in der rechten Spalte der einzelnen Leistungsbilder aufgeführt sind. Diese müssen nur dann erbracht werden, wenn Sie erforderlich sind, um die beauftragte Planungsleistung zu erfüllen oder wenn sie nachträglich beauftragt werden.

Veröffentlicht von: @praktikant

Ich bin etwas verwirrt, weil überall steht das die HOAI für den Architekten ist.

Die HOAI ist die "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure". Sie gilt für alle in ihr geregelten Grundleistungen und damit natürlich auch für Ingenieure, wie z.B. Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung und nicht nur für Architekten.

Veröffentlicht von: @praktikant

Kannst du mir evtl. mal mit einem kleinen Beispiel den Zusammenhang zwischen HOAI und TGA Fachplaner erklären? Vom erhalt des Auftrages bis zur Vewendung der HOAI.

Ein Beispiel wäre, dass der TGA-Fachplaner mit allen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3, also mit der Erstellung der Entwurfsplanung, beauftragt wird. Wenn im Vertrag alle Grundleistungen nach der HOAI vereinbart wurden, dann muss er die folgenden  Grundleistungen erbringen: 

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner
b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung
c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analysieren der Grundlagen
Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten
b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf
c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage
d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen
e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur
f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung
g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Siercharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf
b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen
Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen
Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen
Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen
d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung   notwendigen   Angaben über Sierchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Sierchführungsplänen)
e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit
f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung
g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

 


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 273
 

Zu dem Satz

"Diese [Besonderen Leistungen] müssen nur dann erbracht werden, wenn Sie erforderlich sind, um die beauftragte Planungsleistung zu erfüllen oder wenn sie nachträglich beauftragt werden."

möchte ich anmerken, dass Leistungen immer dann erbracht werden müssen, wenn sie beauftragt sind, gleich ob von vornherein oder nachträglich. Wenn nur Grundleistungen beauftragt sind, müssen Besondere Leistungen nicht erbracht werden.

Wenn Besondere Leistungen notwendig sind, aber nicht beauftragt, ist es dringend anzuraten, dass dafür zunächst ein Auftrag erteilt wird. Zu den Grundleistungen in Leistungsphase 1 gehört bei den Objekt- und Fachplanungen eine "Beratung zum gesamten Leistungsbedarf". Wenn also ein Planer sieht, dass eine noch nicht beauftragte Leistung (gleich welcher Art) beauftragt werden sollte, muss er den Auftraggeber dazu beraten. Dabei ist es gleich, ob dieser Planer die weitere Leistung selbst erbringen kann und soll oder jemand anderes.

"Einfach mal machen", nur weil die Leistung dem Planer erforderlich erscheint und dann im Nachgang vom Auftraggeber ein nicht vereinbartes Honorar zu verlangen, ist erfahrungsgemäß überaus problematisch. Denn grundsätzlich gilt: Ohne Auftrag kein Honorar.

 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@difuge)
Active Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 6
 

Sehr geehrter Herr Doell, wie ist es, wenn die lp1 nicht beauftragt war(nur ab 5), der Bauherr aber meint, man wäre verpflichtet ihm zu sagen, dass er eine Untersuchung für eine später als problematisch erwiesene Stützmauer vornehmen hätte müssen.


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 273
 

Wenn Lph. nicht beauftragt sind, muss man sie nicht erbringen. Im Gegenteil, man muss vom AG die vollständige Dokumentation der bisherigen Lph. bekommen, damit man darauf aufbauen kann. Das Einarbeiten hierein ist bereits ein zusätzlich vergütungsfähiger Aufwand (§ 8 HOAI). Wenn die Kostenberechnung Basis der eigenen Leistungen ab Lph. 5 sein soll, sollte man die auch immer überprüfen, damit man später auch qualifizierte Kostenvergleiche anstellen kann (natürlich auch gegen Vergütung, im Gegenzug sollte der AG alle Massenermittlungen zur KB mitliefern und den nach DIN 276 geschuldeten Kostenbericht).

Im angegebenen Fall (Beauftragung ab Lph. 5) müssten die Untersuchungen natürlich längst in die Lph. 2+3 eingeflossen sein und dort dokumentiert sein. Die Lph der HOAI bauen aufeinander auf! Die Ausführungsplanung detailliert nur was im Entwurf schon drin ist - wenn sich da kein Untersuchungsmangel geradezu aufdrängt, dürfte dem Planer kein Vorwurf zu machen sein. Ob das in Ihrem Fall so ist, kann man aber nur anhand der Planung beurteilen.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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