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HOAI und Chat GPT

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fdoell
(@fdoell)
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Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 273
Themenstarter  

Vor einigen Tagen fragte mich ein Kollege, wie denn das in letzter Zeit in machen Kreisen propagierte Arbeiten mit künstlicher Intelligenz genau funktioniere. Für das Themengebiet der HOAI machte ich heute einen "Selbsttest", was der Chatbot „ChatGPT“ eigentlich schon kann und was nicht.

Ich fing mit einer recht allgemeinen Frage an und dann wurde die Sache doch schnell deutlich konkreter.

Hier das Ergebnis (zur Warnung und Beachtung) – man sieht, dass ChatGPT bis dato zwar ganz nett formulieren kann (letzte Frage), aber weder logisch denken noch Fakten aus Gesetzes- oder Verordnungstexten auf Anhieb richtig zitieren und somit auch keine fachlichen Zusammenhänge korrekt wiedergeben kann (rot: definitiv falsch, magenta: unsinnig, blau: nicht gänzlich falsch, aber ohne nähere Erläuterungen so nicht eindeutig bzw. fachlich korrekt ergänzungsbedürftig, braun zeigt die "Selbsterkenntnis" des Chatbots in Bezug auf falsche Angaben):

 

Frage FD:

Kannst du mir eine eher unbekannte Tatsache über die HOAI (Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen) mitteilen?

Antwort ChatGPT:

Eine eher unbekannte Tatsache über die HOAI ist, dass sie seit 2021 EU-rechtswidrig ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil im Juli 2019 entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Die Bundesregierung hat daraufhin beschlossen, die verbindlichen Preisvorschriften aus der HOAI zu streichen. Seit dem 1. Januar 2021 sind die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland somit nicht mehr gesetzlich geregelt, sondern müssen zwischen den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden.

 

Frage FD:

Gilt das uneingeschränkt?

Antwort ChatGPT:

Ja, das gilt uneingeschränkt. Seit dem 1. Januar 2021 sind die bisherigen Mindest- und Höchstsätze der HOAI in Deutschland weggefallen und somit nicht mehr verbindlich. Stattdessen müssen die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen nun zwischen den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben mehr, an die sich Architekten und Ingenieure halten müssen. Allerdings können die Vertragsparteien freiwillig auf die Honorar- und Leistungsbilder der HOAI zurückgreifen, um eine Orientierungshilfe zu haben. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Bilder nicht mehr verbindlich sind und somit auch von den vereinbarten Honoraren abweichen können.

 

Frage FD:

Aber § 7 Abs. 1 HOAI kennt doch Fälle, wo sie doch zwingend ist, oder?

Antwort ChatGPT:

Ja, das stimmt. Obwohl die verbindlichen Preisvorschriften der HOAI seit dem 1. Januar 2021 entfallen sind, gibt es dennoch einige Ausnahmen, in denen sie weiterhin zwingend ist. Eine dieser Ausnahmen betrifft die Verträge, die vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen wurden. Für diese Verträge gelten weiterhin die verbindlichen Preisvorschriften der HOAI.

Eine weitere Ausnahme betrifft öffentliche Auftraggeber. Wenn öffentliche Auftraggeber Architekten- oder Ingenieurleistungen ausschreiben, müssen sie weiterhin die Mindestsätze der HOAI beachten. Dies gilt sowohl für nationale als auch für europaweite Ausschreibungen. Auch in bestimmten Fällen, wie etwa bei der Prüfung von Baugenehmigungen, kann die HOAI noch relevant sein.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in diesen Ausnahmefällen nur die Mindestsätze der HOAI verbindlich sind. Die Vertragsparteien können immer noch freiwillig höhere Honorare vereinbaren.

 

Frage FD:

Gilt nicht auch dann die HOAI verbindlich, wenn keine Honorarvereinbarung in Textform existiert?

Antwort ChatGPT:

Nein, seit dem 1. Januar 2021 gilt die HOAI auch dann nicht mehr verbindlich, wenn keine Honorarvereinbarung in Textform existiert. Stattdessen müssen die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen zwischen den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden. Eine schriftliche Honorarvereinbarung ist jedoch weiterhin empfehlenswert, um Missverständnisse zu vermeiden und eine klare Grundlage für die Zusammenarbeit zu schaffen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Vertragsparteien bei der Vereinbarung der Honorare nicht mehr an die bisherigen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gebunden sind. Sie können stattdessen frei entscheiden, welches Honorar angemessen ist und dieses entsprechend verhandeln. Die HOAI kann lediglich als Orientierungshilfe dienen, ist aber nicht mehr verbindlich.

 

Frage FD:

Die Antwort scheint aber im Widerspruch zum Wortlaut des § 7 Abs. 1 „Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen in § 6 ergibt.“ zu stehen, oder?

Antwort ChatGPT:

Das stimmt, ich möchte mich für meine vorherige Antwort korrigieren. Gemäß § 7 Abs. 1 der HOAI gilt für Grundleistungen tatsächlich der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, sofern keine Honorarvereinbarung in Textform getroffen wurde.

Das bedeutet, dass wenn zwischen den Vertragsparteien keine Honorarvereinbarung in Textform getroffen wurde, automatisch der jeweilige Basishonorarsatz der HOAI für die erbrachten Grundleistungen vereinbart ist. Die Basishonorarsätze sind in der HOAI festgelegt und richten sich nach der Honorarzone, in der das Projekt durchgeführt wird.

Allerdings muss man beachten, dass diese automatische Vereinbarung des Basishonorarsatzes nur für Grundleistungen der HOAI gilt. Für besondere Leistungen und Nebenleistungen ist eine individuelle Honorarvereinbarung zwischen den Vertragsparteien notwendig. Zudem können die Vertragsparteien auch in diesem Fall freiwillig auf die Honorar- und Leistungsbilder der HOAI zurückgreifen, um eine Orientierungshilfe zu haben.

 

Frage FD:

Und was gilt, wenn für Besondere Leistungen nach der HOAI keinerlei Vereinbarungen über die Vergütungshöhe getroffen wurde?

Antwort ChatGPT:

Wenn zwischen den Vertragsparteien für Besondere Leistungen nach der HOAI keinerlei Vereinbarungen über die Vergütungshöhe getroffen wurden, gilt seit dem 1. Januar 2021 das Prinzip der "angemessenen Vergütung". Die Vertragsparteien müssen sich demnach über eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen einigen.

Was als "angemessen" gilt, ist jedoch nicht genau definiert und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel Art und Umfang der Leistungen, Komplexität des Projekts, Marktlage, Erfahrung und Reputation des Architekten oder Ingenieurs.

Um eine angemessene Vergütung zu bestimmen, können die Vertragsparteien auf verschiedene Instrumente zurückgreifen, wie zum Beispiel die Honorarempfehlungen von Berufsverbänden oder Vergütungstabellen von Verbänden oder Kammern. Auch eine individuelle Vereinbarung der Vergütungshöhe zwischen den Vertragsparteien ist möglich.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Vertragsparteien bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung nicht mehr an die bisherigen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gebunden sind.

 

Frage FD:

Wo steht denn das mit der angemessenen Vergütung?

Antwort ChatGPT:

Die Regelungen zur angemessenen Vergütung finden sich seit dem 1. Januar 2021 im § 650p des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraph wurde im Zuge der Reform der HOAI eingeführt und besagt, dass in Fällen, in denen keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde oder die vereinbarte Vergütung als unangemessen anzusehen ist, eine angemessene Vergütung geschuldet wird.

In Absatz 2 des § 650p BGB heißt es dazu: "Eine Vergütung ist angemessen, soweit sie dem entspricht, was der Auftragnehmer einerseits und der Auftraggeber andererseits bei Abschluss des Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die angemessene Vergütung gekannt hätten."

Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch bei fehlender Honorarvereinbarung oder unangemessener Vergütung ein angemessenes Honorar gezahlt wird und somit eine faire und transparente Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen gewährleistet ist.

 

Frage FD:

Stimmt das wirklich?

Antwort ChatGPT:

Meine vorherige Antwort war nicht ganz korrekt. Ich bitte um Entschuldigung für die Verwirrung.

Der § 7 Abs. 1 der HOAI besagt tatsächlich, dass das Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen, zu richten ist. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen in § 6 ergibt.

Für besondere Leistungen gilt dies jedoch nicht. Hier muss zwischen den Vertragsparteien eine individuelle Honorarvereinbarung in Textform getroffen werden. Wenn für besondere Leistungen keine Honorarvereinbarung in Textform getroffen wurde, gibt es auch keinen Automatismus, der einen bestimmten Honorarsatz als vereinbart festlegt.

In diesem Fall müssen die Vertragsparteien sich auf eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen einigen, wie es im § 650p des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem 1. Januar 2021 geregelt ist. Die Höhe der angemessenen Vergütung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. Art und Umfang der Leistungen, Komplexität des Projekts, Marktlage, Erfahrung und Reputation des Architekten oder Ingenieurs.

 

Frage FD:

Aber befasst sich denn §650p BGB überhaupt mit Vergütungsfragen?

Antwort ChatGPT:

Ja, § 650p BGB befasst sich mit Vergütungsfragen. Der Paragraph wurde im Rahmen der HOAI-Reform im Jahr 2021 eingeführt und regelt die Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen in Fällen, in denen keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde oder die vereinbarte Vergütung als unangemessen anzusehen ist.

Gemäß Absatz 1 des § 650p BGB haben Architekten und Ingenieure einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Leistungen. Absatz 2 des § 650p BGB besagt, dass eine Vergütung als angemessen gilt, wenn sie dem entspricht, was der Auftragnehmer und der Auftraggeber bei Abschluss des Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die angemessene Vergütung gekannt hätten.

Wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, gilt § 650p Absatz 3 BGB. Dieser besagt, dass die Vergütung sich nach der üblichen Vergütung in der Branche richtet, es sei denn, die vereinbarte Vergütung ist angemessen. Der Begriff der üblichen Vergütung in der Branche ist jedoch nicht eindeutig definiert und muss im Einzelfall geklärt werden.

 

Frage FD:

Ich kenne den Inhalt den §650p so:

„§ 650p Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen

(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

(2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.“

Einen Absatz 3 gibt es da gar nicht und der Paragraf wurde auch schon 2018 eingeführt.

Antwort ChatGPT:

Sie haben Recht, es tut mir leid, dass ich mich geirrt habe. Der von mir zitierte Paragraph ist nicht korrekt und existiert nicht im BGB.

In der Tat befasst sich § 650p BGB mit den vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen. Es geht darum, dass der Unternehmer verpflichtet wird, die Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

Es tut mir leid für die Verwirrung, die ich verursacht habe.

 

Frage FD:

Wir können denn solche fehlerhaften Antworten zukünftig vermieden werden? Lernst du irgendwie dazu?

Antwort ChatGPT:

Ja, ich werde alles tun, um meine Antworten in Zukunft so genau wie möglich zu gestalten. Ich bin ein maschinelles Lernmodell und lerne ständig dazu, indem ich meine Antworten mit Feedback von Nutzern und anderen Quellen abgleiche und meine Algorithmen entsprechend anpasse. Ich bemühe mich, meine Antworten so akkurat wie möglich zu gestalten und werde weiterhin hart daran arbeiten, mich zu verbessern.

 

Frage FD:

Erstelle einen Marketing-Brief an Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht mit bis zu 200 Worten, in dem ausgeführt wird, dass die Antworten von ChatGPT zu HOAI-Fragen derzeit nicht immer korrekt sind und manchmal auch falsch, so dass auf absehbare Zeit die Tätigkeit von Honorarsachverständigen nicht obsolet ist.

Textvorschlag ChatGPT:

Sehr geehrte Fachanwältinnen und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht,

wir wenden uns heute an Sie, um auf ein aktuelles Thema aufmerksam zu machen, das uns in letzter Zeit vermehrt beschäftigt. Wie Sie wissen, sind wir als Honorarsachverständige im Bereich der HOAI tätig und helfen unseren Kunden, faire und angemessene Honorarvereinbarungen zu treffen.

In der heutigen Zeit wird die Beratung durch digitale Assistenten immer beliebter. Auch ChatGPT, eine künstliche Intelligenz, bietet Antworten auf HOAI-Fragen an. Leider stellen wir jedoch fest, dass die Antworten von ChatGPT nicht immer korrekt sind und manchmal sogar falsch. Dies führt dazu, dass die Tätigkeit von Honorarsachverständigen auch in Zukunft notwendig sein wird.

Wir möchten daher betonen, dass die Arbeit von Honorarsachverständigen unverzichtbar bleibt und dass wir Ihnen weiterhin bei allen Fragen und Anliegen rund um die HOAI zur Verfügung stehen werden. Wir legen großen Wert darauf, Ihnen stets professionelle und präzise Unterstützung zu bieten, um eine faire und angemessene Honorarvereinbarung zu gewährleisten.

Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

[Name des Unternehmens]

 

 

Anmerkung FD: 

Das Beispiel darf gerne durch Verlinkung auf diese Seite weiterverbreitet werden.

Hinweis: statt einer „angemessenen“ Vergütung kennt § 612 BGB die „übliche“ Vergütung.

Dieses Thema wurde geändert Vor 2 Jahren 9 mal von fdoell
Dieses Thema wurde geändert Vor 1 Jahr von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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