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Honorarberechnung LPH8 auf Basis Kostenfeststellung - Große Mängel bei ausführenden Firmen - Honorarabzüge

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(@constructionmanager-2)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Wir haben einen Vertrag mit einem Privatbauherrn der noch die Berechnung des Honorares der LPH 8 auf Basis Kostenfestellung vorsieht.

Bei dem Bauvorhaben wurde im Bereich der Fassade eine Schlechtleistung erbracht. Die Sanierung ist de facto unmöglich ohne 50% der Fassade wieder abzubauen. Die Firma verweigert die Mangelbeseitigung, wurde durch den Bauherrn aber nicht gekündigt und hat auch keine Schlussrechnung gestellt. Gutachten und Rechsstreit anhängig.

Eine geamtschuldnerische Haftung steht derzeit nicht im Raum da der Mangel im Bereich der Statik der Fassade liegt und sich erst zum Ende der Bauzeit durch Absenkung der UK manifestiert hat, also nicht durch die Objektüberwachung zu erkennen war.

Die Fassade ist dicht, der Mangel beeinträchtigt nicht die Funktion der Fassade sondern ausschließlich die Standzeit der eingebauten und verklebten großflächigen Verglasung. Der Bauherr strebt daher anstatt einer Mangelbeseitigung einen dauerhaften Abzug bei der Vergütung der Fassadenfirma in Höhe von Euro 1,0 Mio an.

Wir haben bei Abschlagsrechnungen ca 1,0 Mio Euro bei der Firma einbehalten, der Bauherr hat uns als Architekten jetzt aufgefordert eine Schlussrechnung für LPH 8 zu stellen da eine Mangelbeseitigung nicht geplant ist und daher diese auch nicht durch uns zu überwachen ist.

Müssen wir diesen dauerhaften Einbehalt bei der Kostenfeststellung und damit Honorarberechnung berücksichtigen oder können wir den voraussichtlich zu erwartenden Schlussrechnungsbetrag bei angenommener Mangelfreiheit der Fassade in Anrechnung bringen?

 


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Sehr geehrter @constructionmanager-2,

unabhängig von der Frage, weshalb Sie noch nach der KF abrechnen (das lassen wir mal außen vor) hier meine Einschätzung.

Die für Sie relevante Kostenfeststellung beinhaltet den Betrag des Einbehaltes nicht, sondern die volle Summe. Somit ist die kostentechnisch bewertete ausgeführte Leistung des Unternehmers für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten relevant. Mangelhaft oder nicht, spielt hier zunächst keine Rolle.

Es verhält sich hierbei meiner Meinung nach gleich wie mit einem Skontoabzug. Sierch diesen reduzieren sich nicht die anrechenbaren Kosten, da es sich beim Skontoabzug um eine kaufmännische Position im Zahlungsverkehr des Auftraggebers handelt. Ein gewährter Nachlass dagegen würde dann zur Gesamtkalkulation des Angebotes gehören und reduziert folglich auch letztendlich die Kostenfeststellung und somit auch die anrechenbaren Kosten.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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(@constructionmanager-2)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Sehr geehrter Herr Flemming,

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Die Vereinbarung mit dem Bauherrn zur Abrechnung der LPH8 auf Basis Kostenfestellung kam aus ausdrücklichen Wunsch des Bauherrn zu Stande.

Ihrer Meinung entgegensetzen könnte der Bauherr: Die Objektüberwachung beinhaltet auch die Überwachung der Beseitigung von Mängeln, ungeachtet der Größe des Mangels und des dadurch entstehenden Aufwandes.

De facto ersparen wir uns tatsächlich den nicht unerheblichen Aufwand die Mangelbeseitigung einschl. Koordination notwendiger Nachbargewerke.

Wie könnte man diesem Argument entgegentreten?

Danke nochmals für die schnelle Rückmeldung.


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Sehr geehrter @constructionmanager-2,

Sie beziehen sich sicherlich auf die Grundleistung p) der LP 8 nach HOAI. Aus dem Wortlaut der Grundleistung geht aber hervor, dass hierbei nur die bei der Abnahme festgestellten Mängel gemeint sind. Wurden die Mängel an der Fassade denn bei oder nach der Abnahme festgestellt? Wenn die Mängel bereits während der Ausführung festgestellt wurden, dann gehört die Mängelbeseitigung nicht zur GL p), sondern zur a) der LP 8.
Je nach Einzelfall können folgende beispielhafte Folgen entstehen (Aufzählung ist aber nicht als abschließend anzusehen):

1. Wenn die Mängel bei der Abnahme festgestellt wurden und Sie Ihrer Pflicht einer Koordination der Mängelbeseitigung (auch wenn eventuell erfolglos) nachgekommen sind, diese aber ausbleibt, kann m. M. nach Ihnen nicht zur Last gelegt werden, dass Sie die GL p) nicht erbracht haben.

2. Wenn der Auftraggeber auf die Mängelbeseitigung dauerhaft verzichten möchte, dann kann Ihnen aus meiner Sicht ebenfalls nicht das Fehlen diese GL angelastet werden. In solch einem Fall wäre eventuell die "nachträgliche Unmöglichkeit" aus jurstischer Sicht zu klären. In dem Fall auch unabhängig davon, ob der Mangel während der Ausführung (GL a)) oder bei der Abnahme (GL p)) festgestellt wurde.

3. Wenn der Mangel nach der Abnahme festgestellt wurde, dann betrifft die Beseitigung ohnehin nicht die LP 8, sondern es handelt sich um einen Gewährleistungsmangel.

Weitere Möglichkeit wäre (das hängt aber tatsächlich vom Einzelfall ab und auch von Ihrer Präferenz, zum weiteren Vorgehen bzw. der Lösung des Ganzen), wenn es sich tatsächlich um die GL p) der LP 8 handelt, dann wäre zu überlegen, den %-Anteil der LP 8 um den Anteil der Grundleistung zu reduzieren. Üblicherweise wird diese Grundleistung mit ca. 1 % bewertet (also 1% der insgesamt 32 % der LP 8).

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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Büro: 0212-23282378
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