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Leistungen Objektplaner für Teilanrechenbarkeit TGA Kosten

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(@constructionmanager)
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Beigetreten: Vor 6 Jahren
Beiträge: 2
Themenstarter  

Ein Bauherr nimmt Teile der technischen Anlagen / Zentralen aus der Teilanrechenbarkeit der TGA in der Honorarberechnung heraus da er der Meinung ist dass wir als Objektplaner hier keinen Beitrag leisten.

Gibt es einen inhaltlichen Ansatz welche Leistungen z.B. Koordination und Integration etc. in den einzelnem Leistungsphasen, im Zusammenhang mit dem Entfall der Teilanrechenbarkeit der Kosten für diese Anlagenteile, damit entfallen?

Im Umkehrschluss, welche Leistungen muss ich erbringen wenn eine Teilanrechenbarkeit der technischen Gewerken gegeben ist.

Danke im Voraus für Eure Rückmeldungen


   
Zitat
Schlagwörter für Thema
(@difuge)
Active Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 6
 

Vor Vertragsschluss oder nach Vertragsschluss?

ich denke inhaltlich lässt sich da nichts ausklammern, genau so wie sie keine einzelne Wände ausklammern können, wenn sie dennoch geplant/gebaut werden. Die Wand ist anrechenbar auch für ihre Planung des Estrichs und des Putzes. Genau so ist es bei der Technik, sie ist nicht anrechenbar weil sie dafür etwas spezielles machen können oder nicht machen können, sondern weil so das Honorarobjekt gebildet wird.

bei Vertragsschluss sind Sie ja frei, sie können das als Nachlass für den Bauherr sehen, wenn Sie das möchten.

nach Vertragsschluss werden Sie letztlich ungerechtfertigterweise zu wenig entlohnt, damit begeht der AG Vertragsbruch. Deshalb Leistungen nicht zu tätigen ist nicht zu empfehlen, vielmehr müssen Sie die Rechnung korrekt aufstellen und die Kürzung mahnen.


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend @constructionmanager,

zunächst wäre gut zu wissen, was genau vertraglich festgelegt wurde (wie @difuge schon richtigerweise erwähnt hat). Wurden Ihnen alle Leistungsphasen bzw. alle Grundleistungen der Leistungsphasen übertragen? Erst wenn der Leistungsumfang klar feststeht und definiert wurde, kann man die Honorarfrage entsprechend beantworten.
Sollten Ihnen nicht alle Leistungsphasen übertragen worden sein, oder gar nicht alle Grundleistungen der Leistungsphasen (also auch geminderte %-Sätze), dann wäre im ersten Schritt zu klären, welche Grundleistungen Ihnen genau übertragen worden und wie die mögliche Minderung der %-Sätze zustande kommt. In dem Fall wäre davon abzuraten, selbst „zu schätzen“ oder „anzunehmen“ welche GL-en Sie genau schulden und welche nicht. In dem Fall wäre der Leistungsumfang unklar definiert und hier bestünde Nachholbedarf. Übrigens könnte solch eine „schwammige“ Vertragsgestaltung ein enormes Haftungsrisiko mit sich tragen.

Wurden z. B. die %-Sätze der Leistungsphasen gemindert, die Koordinations- und Integrationsleistungen explizit aus dem geschuldeten Leistungsumfang herausgenommen (z. B. weil der AG diese selbst erbringt oder die deligierbaren Aufgaben einem Dritten überträgt) und das vertraglich mit Ihnen so vereinbart, dann würde es natürlich anders aussehen. Keine Leistung = kein Honorar.

Aber nehmen wir mal an, dass Sie einen Vollauftrag erhalten haben.

Nach § 33 II HOAI 2021 (bzw. auch der HOAI 2013, falls Sie den Vertrag vor 01.01.2021 geschlossen haben) sind für Grundleistungen bei Gebäuden (also Objektplanung) die Kosten für Technische Anlagen (Kostengruppe 400 - siehe auch amtliche Begründung) zwar nicht in voller Höhe, aber zu einem bestimmten Anteil in den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. Absatz 2 verdeutlicht, dass die Anrechnung erfolgt auch dann / obwohl der Auftragnehmer die Technischen Anlagen nicht plant oder deren Ausführung fachlich überwacht.
Sierch die Erhöhung der anrechenbaren Kosten und folglich des Honorars wird der erforderlichen Koordinations- und Integrationsleistungen des Objektplaners Rechnung getragen.
Aus den Beschreibungen der Grundleistungen kann man herauslesen, dass der Objektplaner stets ein aktives Handeln bei den o.g. Koordinations- und Integrationstätigkeiten schuldet. Er geht proaktiv auf die andere fachlich an der Planung beteiligten heran, stimmt sich mit ihnen ab usw.
Außerdem muss der Objektplaner seine Planungsergebnisse den anderen fachlich Beteiligten zur Verfügung stellen, damit diese auf der Grundlage wiederum ihre Planung aufbauen können. Die Ergebnisse der Fachplanungen müssen stets mit der Gesamtplanung abgestimmt und koordiniert werden.
Man merkt also, dass die Anrechnung der TGA bzw. der Kostengruppen 400 keine „blosse Erhöhung“ des Honorars darstellt, sondern - bei entsprechender vertraglichen Vereinbarung und letztendlich auch der Erbringung der Leistung - zur fairen Vergütung des tatsächlichen Aufwandes dient.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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