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Leistungen unterhalb des Basishonorars

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(@chris-k)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Hallo liebes Forum,

mir als Planer stellt sich momentan folgende Frage auf die ich keine Antwort finde.

Ich habe damals mal gelesen, als die HOAI noch verbindlich war, dass wenn ein Auftrag unterhalb des Mindestsatzes abgerechnet wird,

der Auftaggeber auch nicht verlangen kann, dass alle Leistungsbilder voll und ganz in Anlehnung an die HOAI erbracht werden müssen.

 

Wie verhält sich das denn jetzt mit dem Basissatz, der ja nur als Orientierung dienen soll?

 

Wenn ein Kunde wie üblich weiterhin versucht den Preis ewig weit nach unten zu drücken, hat er dann trotzdem das Recht auf alle Leistungsbilder

in den einzelnen Leistungsphasen?

 

Beispiel:

Kunde:

"Ich sehe nicht ein, ein Angebot orientiert an den Basissatz zu zahlen "HOAI glit ja nicht, möchte ich nicht bezahlen"

Architekt:

"Gut, dann bekommst du eine Planung, aber weder lege ich dir dafür eine Kostenschätzung vor, noch bekommst du einen verbindlichen Kostenanschlag von mir"

Gericht:

"Der Architekt hat dem Kunden wenn er abrechnet eine ordentliche Kostenschätzung und auch Kostenanschlag bis zur 2. Ebene vorzulegen, ansonsten ist seine Rechnung ungültig, da nicht prüfbar."

 

Kann diese Geschichte so ausgehen und muss der Architekt wirklich alle Leistungsphasen exakt einhalten obwohl er garnicht in Anlehnung der HOAI bezahlt wird?

 

 


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend @chris-k,

die geschuldete Leistung und die dafür zustehende Honorierung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung.

Man kann auch einen reduzierten Leistungsumfang vereinbaren. D. h. dem AN werden nicht alle Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphase übertragen, da vielleicht der AG oder ein Dritter einen Teil der Leistungen übernimmt. Im Rahmen eines verbindlichen Preisrechts (früher) wäre dann natürlich die daraus resultierende Honorierung ebenfalls zu reduzieren. Aber auch in dem Fall gründete alles in einem entsprechenden Vertrag, der (hoffentlich) das Wesentliche regelte.

Bei einer Abrechnung unterhalb des Mindestsatzes (früher) jedoch der vertraglichen Übertragung des gesamten Leistungsumfangs (100 % des Leistungsbildes) handelte es sich um eine nicht erlaubte Mindestsatzunterschreitung.

Seit der Einführung der HOAI 2021 ist der Preisrechtscharakter der HOAI entfallen. Die Bindung an die Basishonorarsätze bzw. Höchstsätze ist nicht mehr gegeben und die Honorierung für die Grundleistungen (nicht nur wie früher nur für die Besonderen Leistungen) ist nun frei vereinbar.

Somit ist besonders aktuell eine gut durchdachte und abgestimmte vertragliche Festlegung bzgl. des Leistungssolls und der Honorierung zwingend zu empfehlen.

Um bei Ihrem Beispiel zu bleiben ein paar Anregungen.

- Sie bieten unterhalb der Basissätze an bzw. der AG akzeptiert nur ein Honorarangebot unterhalb der Basissätze, dann ist die Frage: was genau müssen Sie vertraglich für dieses Honorar erbringen?

- Wenn vertraglich geregelt wird, dass Sie 100 % des jeweiligen Leistungsbildes der HOAI (für das Honorar unterhalb der Basissätze) zu erbringen haben und Sie haben den Auftrag angenommen, dann ist die Erbringung Ihr vertragliches Soll (Kostenschätzung und Kostenanschlag wären somit in der jeweiligen Leistungsphase vorzulegen).

- Wenn vertraglich ein reduzierter Leistungsumfang vereinbart wird (z. B. Kostenschätzung und Kostenanschlag wird herausgenommen, da der AG diese Leistungen selbst oder durch einen Dritten erbringen lässt) dann müssen Sie diese natürlich auch nicht erbringen.

- Wichtig: Es kann auch passieren, dass im Zuge des Planungs- oder Ausführungsprozesses die Erfordernis an Zusatzleistungen aufkommt, die nicht vertraglich vereinbart sind. In dem Fall wäre zwischen den beiden Vertragsparteien eine neue vertrauliche Einigung über Leistung & Honorar zu treffen. Scheitert die Einigung über die Honorierung kann der AG in bestimmten Fällen die Erbringung der Leistung einseitig anordnen, wenn diese Ihnen zugetraut werden kann. Dann wären Sie in der Pflicht, diese ebenfalls auszuführen. Die Honorierung richtet sich dann entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (siehe hierzu § 650 b Abs. 2 i. V. m. § 650 q Abs. 2 BGB und § 7 Abs. 1 Satz 2 der HOAI 2021). Dbzgl. wäre dann aber eine juristische Beratung zu empfehlen.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Sie müssen immer zwischen der Leistungs- und der Vergütungsebene eines Vertrages unterscheiden. Beide sind gleich wichtig in einem Vertrag (und dürfen auch ähnlich viel Platz einnehmen). 

Die Grundleistungen eines Leistungsbilds haben jedoch ausschließlich preisorientierenden Charakter und die HOAI legt für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen keine Leistungspflichten fest. Was ein Planer schuldet, ergibt sich aus § 650p Abs. 1 und 2 BGB.

Die Parteien können jedoch den Inhalt von Grundleistungen der HOAI als vertragliche Leistungspflicht vereinbaren, was zur rechtlichen Sicherheit über die geschuldeten Leistungen zu empfehlen ist. In diesem Fall stellt das Fehlen einer beauftragten Grundleistung ein Abweichen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit und damit einen Mangel im Sinne der §§ 650q, 633 BGB dar.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@chris-k)
New Member
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 3
Themenstarter  

Danke für Ihre Antworten.

In Zukunft werde ich meine Verträge dementsprechend vertiefen, welche Leistungen inbegriffen sind und welche ausgeschlossen werden.


   
AntwortZitat
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