HOAI-Forum
Leistungsphase 4
Ist es denkbar, dass ein Architekt nur die Leistungsphase 4 erbracht haben kann, wenn dieser einen bereits genehmigten Bauantrag seines Vorgängers verwendet und dann lediglich mit einer Nachtragsplanung Änderungen neu einreicht?
Trägt dann der neue Planer für mangelhafte Grundlagenermittlungen etc, Fehler in den zuerst eingereichten Plänen, also Fehler die in der LP 1-3 entstanden sind keinerlei Verantwortung?
Wenn ein Planer Änderungen gegenüber einer vorherigen Planung erarbeitet, ist es denkbar, dass diese nur Lph. 4 berühren, wenn nur an solchen Teilen de Planung gearbeitet wird, die in Lph. 4 erarbeitet werden (z.B. Bauantragsformulare). Wenn auch die Vorplanung oder Entwurfsplanung geändert wird, wurde an mehr als Lph. 4 gearbeitet.
Wer in eine vorhandene Planung einsteigt, tut immer gut daran (gegen Vergütung, § 8 Abs. 3 HOAI) eine Einarbeitung in die vorliegende Planung vorzunehmen und deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu verifizieren. Die schriftliche Zusammenfassung am Ende der Lph. 1, 2 und 3 (wenn diese vollständig beauftragt und bearbeitet wurden) sollte Defizite in Fachgutachten eigentlich aufzeigen.
Ob der neue Planer für Defizite der alten Planung haftet, hängt also von seinem Auftrag ab - sollte er nur gewisse Einzelteile überarbeiten und dann die Genehmigung neu beantragen, musste er wohl von der sonstigen Richtigkeit der vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen ausgehen. Lautete der Auftrag dagegen, die alte Planung zu überprüfen, kann es sein, dass er für übersehene Fehler haftet - wobei hier die Frage ist, ob da nur etwas nachzuholen ist oder auch die Planung zu ändern ist. Das muss man im Einzelfall genau anschauen.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
An dieser Stelle möchte ich noch ergänzen, dass es beim Einstieg nach Abschluss der Leistungsphase 3 immer ratsam sein kann, die vorherigen Planungsergebnisse durchzuschauen und zumindet eine rudimentären Prüfung durchzuführen (auch wenn es nur für Sie intern ist).
Insbesondere würde ich einen besondern Augenmerk auf die Kostenberechnung legen und prüfen, ob diese aus Ihrer Sicht qualitativ und quantitativ akzeptabel wäre. Sollten Sie die Kostenberechnung vertraglich als Grundlage für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten und folglich Ihres Honorars festgelegt haben, ist diese in direktem Zusammenhang für Ihre eigene Honorierung maßgebend.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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