HOAI-Forum
Planung von Verkehrsanlagen
Guten Tag
Ich habe eine Frage zu der Planung von Beschilderung und Markierung bei dem Leistungsbild Verkehrsanlagen. Nach einem BGH Urteil gehören diese ja zu den Grundleistungen. Meine Frage wäre nun, zu welcher Leistungsphasen diese gehören.
Vielen Dank schon mal für die Hilfe.
Beschilderung und Markierung sind nicht auf einzelne Lph. beschränkt. In Lph. 1 werden sie möglicherweise nicht explizit erwähnt, aber ab Lph. 2 müssen sie ja in der Kostenschätzung enthalten sein.
Je nach Auftraggeber wird eine Markierung meist ab Lph. 2 oder ab Lph. 3 im Grundriss dargestellt.
Die erstmalige Darstellung einer Beschilderung dürfte von deren Grösse abhängen (bei nennenswerter Grundfläche für Fundamente oder gar Schilderbrücken [= zumindest nachrichtlicher Darstellung von Ingenieurbauwerken] ebenfalls ab Lph. 2, spätestens zum Grunderwerb und zur Spartenabstimmung in Loh. 3), aber auch davon, wann denn eine Strassenverkehrsbehörde eine Beschilderung auf welcher Plangrundlage anordnet (das gilt auch für kleine Mastschilder).
Im Einzelfall wird man mit dem AG abstimmen müssen, ab welcher Lph. er welche Planungstiefe wünscht, wenn sich das nicht bereits aus den vertraglichen Regelungen ergibt. Es gibt auch Fälle, wo der Strassenplaner die Markierung nur andeutet und ein spezieller Markierungsplaner in einem separaten Auftrag hinzugezogen wird, der die Regeln dazu im Detail kennt.
Warum es keine festen Regeln dazu gibt, ist, dass dies ein leistungsseitiger Inhalt des Auftrags ist, den die Parteien immer vereinbaren können, wie sie wollen, oder zu der ein AG ggf. vertraglich ein Anordnungsrecht ausüben kann.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Noch eine Ergänzung zu der "Zugehörigkeit von Beschilderung und Markierung zu Grundleistungen": Beschilderung und Markierung gehören zur sogenannten Ausstattung von Verkehrsanlagen, die, WENN sie vom Verkehrsanlagenplaner mitgeplant werden (sollen), bzgl.der Honorierung mit ihren Kosten zu anrechenbaren Kosten zählen.
Sie MÜSSEN aber nicht regelmäßig mitgeplant werden. Der Verordnungsgeber hat das schon seit langem auch in der HOAI berücksichtigt: nach § 46 Abs. 1 der aktuellen Fassung sind die Kosten für die Ausstattung nur dann anrechenbar, wenn der AN sie auch plant.
Ob also im Einzelfall eine Ausstattung (oder auch weitere nur bedingt anrechenbare Maßnahmen nach § 46 Abs. 3 HOAI) zu planen ist oder nicht, richtet sich wie immer ausschließlich nach dem Vertrag, in dem die zu planende Maßnahme umfänglich und abgrenzend zu beschreiben ist.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Anfrage mglw. nicht im korrekten Kontext, aber keine anderweitigen Suchergebnisse gefunden.
Wir begleiten einen Geschosswohnungsbau mit unterschiedlichen Gebäudeteilen, es gibt ein Brandschutzkonzept das u.a. Flächen für die Feuerwehr im öffentlichen Strassenbereich (2.RW, Anleiterbarkeit) vorsieht. Das wurde mit der lokalen Feuerwehr abgestimmt. Aktuell geht es um die erforderliche Beschilderung, die Feuerwehr fordert, dass die Bauherrschaft die Schilder an Ihrem Gebäudesockel anbringt ( grenzständige Bebauung zum öffentlichen Strassenraum )
Der Brandschutzfachplaner hat die allg. Vorgaben zur Beschilderung kommuniziert. Wer ist für die Vorgaben zur Herstellung und Lieferung der Schilder zuständig ? Wir haben einen klassischen Architektenvertrag und können nicht erkennen, dass die Koordination und Leistungsabfrage zu der Beschilderung in unseren "Grundleistungen" angesiedelt ist. Täusche ich mich ? Wer hat sich darum üblicherweise zu kümmern ?
Vielen Dank im Voraus,
mfg
Ulrich Häfner
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