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Umbauzuschlag

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(@reinholdwimmers-cc)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Ich habe eine Frage an die Experten bezüglich des "Umbauzuschlags". Für einen Bauherrn habe ich ein Wohnhaus aus den 1960er Jahren umgebaut. Dabei wurde das Gebäude bis auf den Rohbau vollständig entkernt. Der Dachstuhl blieb erhalten und wurde später an die neuen Dachgauben angepasst und die Sparren verstärkt. Der Rohbau selbst wurde aufwendig und mit erheblichem statischen Aufwand umgebaut.

Zusätzlich wurde der komplette Keller von außen gedämmt, der Kellerboden abgedichtet und ebenfalls gedämmt. Alle weiteren Ausbaugewerke wurden neu eingebaut und mussten dabei auf die bestehenden Gegebenheiten Rücksicht nehmen

Meine Frage ist nun, ob der Umbauzuschlag nur auf den Rohbau, die Zimmererarbeiten und gegebenenfalls auf Putz- und abgehängte Deckenarbeiten berechnet werden kann. Gilt der Umbauzuschlag für alle Leistungsphasen?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.


   
Zitat
Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 267
 

Das Gebäude wird offensichtlich umgebaut, von daher ist ein Umbauzuschlag prinzipiell in der HOAI vorgesehen. Wie hoch der ausfällt, muss vereinbart werden. Nur wenn gar keine Vereinbarung zumindest in Textform (d.h. Schriftform geht natürlich auch) getroffen wird, greifen die Regeln der HOAI (§ 7 Abs. 1) und der Umbauzuschlag wird mit 20% angesetzt (§ 6 Abs. 2 letzter Satz).

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
(@reinholdwimmers-cc)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung!
Habe ich richtig verstanden, dass die anrechenbaren Kosten, die auch Ausgaben für Gewerke wie Sanitär, Heizung, Elektro, Fenster, Fliesen usw. beinhalten und die im Rahmen des entkernten Bauvorhabens neu errichtet werden, als Grundlage für den Umbauzuschlag herangezogen werden? Die vom Umbau tatsächlich betroffenen Gewerke, wie z.B. Rohbau, Zimmerer, Erdarbeiten usw., werden dann über einen durchschnittlichen Umbauzuschlag auf die vorgenannten anrechenbaren Kosten geregelt.


   
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