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Umbauzuschlag

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(@reinholdwimmers-cc)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 4
Themenstarter  

Ich habe eine Frage an die Experten bezüglich des "Umbauzuschlags". Für einen Bauherrn habe ich ein Wohnhaus aus den 1960er Jahren umgebaut. Dabei wurde das Gebäude bis auf den Rohbau vollständig entkernt. Der Dachstuhl blieb erhalten und wurde später an die neuen Dachgauben angepasst und die Sparren verstärkt. Der Rohbau selbst wurde aufwendig und mit erheblichem statischen Aufwand umgebaut.

Zusätzlich wurde der komplette Keller von außen gedämmt, der Kellerboden abgedichtet und ebenfalls gedämmt. Alle weiteren Ausbaugewerke wurden neu eingebaut und mussten dabei auf die bestehenden Gegebenheiten Rücksicht nehmen

Meine Frage ist nun, ob der Umbauzuschlag nur auf den Rohbau, die Zimmererarbeiten und gegebenenfalls auf Putz- und abgehängte Deckenarbeiten berechnet werden kann. Gilt der Umbauzuschlag für alle Leistungsphasen?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Das Gebäude wird offensichtlich umgebaut, von daher ist ein Umbauzuschlag prinzipiell in der HOAI vorgesehen. Wie hoch der ausfällt, muss vereinbart werden. Nur wenn gar keine Vereinbarung zumindest in Textform (d.h. Schriftform geht natürlich auch) getroffen wird, greifen die Regeln der HOAI (§ 7 Abs. 1) und der Umbauzuschlag wird mit 20% angesetzt (§ 6 Abs. 2 letzter Satz).

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@reinholdwimmers-cc)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 4
Themenstarter  

Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung!
Habe ich richtig verstanden, dass die anrechenbaren Kosten, die auch Ausgaben für Gewerke wie Sanitär, Heizung, Elektro, Fenster, Fliesen usw. beinhalten und die im Rahmen des entkernten Bauvorhabens neu errichtet werden, als Grundlage für den Umbauzuschlag herangezogen werden? Die vom Umbau tatsächlich betroffenen Gewerke, wie z.B. Rohbau, Zimmerer, Erdarbeiten usw., werden dann über einen durchschnittlichen Umbauzuschlag auf die vorgenannten anrechenbaren Kosten geregelt.


   
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(@christian-tietject-ingenieure-de)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
 

Hallo Reinhold Wimmers,

der Zuschlag gilt nur für Teile, die umgebaut, also geändert oder erweitert werden. Davon ausgehend, dass die Installationen komplett entfernt und neu aufgebaut werden, dass Sanitär, Heizung, Elektro und Fenster nicht umgebaut, sondern komplett neu errichtet werden, ist dafür kein Umbauzuschlag berechtigt -  meine Meinung. Die einzige geringe Schwierigkeit sehe ich darin, dass man bei der Gestaltung von Aussparungen und Trassen nicht vollkommen frei ist, wie in einem Neubau. Aber auch in einem Neubau ist man mit seinen Wegeführungen nicht frei, sondern muss sich Zwängen unterwerfen, zum Beispiel den Gestaltungsforderungen des Architekten und den Notwendigkeiten, die aus der Tragwerksplanung entstehen.

Christian Tietje, Dipl.-Ing. (FH) Energie- und Wärmetechnik Gießen 1983

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Monat 2 mal von Christian Tietje

   
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(@reinholdwimmers-cc)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 4
Themenstarter  

Guten Tag Herr Tietje,
vielen Dank für Ihren Beitrag! Ich habe Herrn Doell so verstanden, dass es sich grundsätzlich um einen Umbau handelt. Auch wenn Sanitär- und Heizungsanlagen neu geplant werden, müssen Durchbrüche im Bestand erstellt und die Leitungsführungen entsprechend angepasst werden. Bei den Fenstern sind Anpassungen an den Rollladenkästen und den Anschlüssen im Fußpunkt erforderlich. Die einzelnen Gewerke sind unterschiedlich stark vom Umbauzuschlag betroffen. Daher sollte ein durchschnittlicher Umbauzuschlag ermittelt werden.


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Einen Umbauzuschlag gibt es auf das Honorar, nicht auf anrechenbaren Kosten. für die Honorar-bestimmenden anrechenbaren Kosten sind neben den tatsächlichen Herstellungs- (hier: Umbau-) Kosten auch die Kosten der technisch und gestalterisch mitverarbeiteten Bausubstanz anzusetzen. Erfolgt bei technischen Anlagengruppen ein Umbau*, gilt für die Fachplanung dasselbe. Wenn aber bei technischen Anlagen mitverarbeitete Bausubstanz angesetzt wird, ist diese auch nach § 33 Abs. 2 bei den beschränkt anrechenbaren Kosten technischer Anlagen im Rahmen der Gebäudeplanung zu berücksichtigen. Das hat das LG Görlitz schon vor einigen Jahren entschieden.

* Ein Umbau bedeutet immer, dass Teile eines Objekts erhalten bleiben und andere geändert werden. Wird also eine Anlagengruppe komplett im Bestand zurückgebaut und völlig neu aufgebaut, ist das kein Umbau. Analogie: der Rückbau eines Gebäudes und der Neubau eines neuen an gleicher Stelle – auch das ist kein Umbau.

Die genannten Umbauten im Gebäudebestand aufgrund einer Neubauplanung Technischer Anlagen wird mit dem Umbauzuschlag bei der Gebäudeplanung erfasst. Das betroffene honorartechnische Objekt hierzu ist und bleibt das Gebäude.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 3 Wochen von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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