Skip to content

HOAI-Forum

Wann gilt ein HOAI ...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Wann gilt ein HOAI Planungsvertrag als abgeschlossen

2 Beiträge
2 Benutzer
0 Reactions
1,558 Ansichten
(@friedl44)
New Member
Beigetreten: Vor 7 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter  

Guten Abend,

ich hätte eine aktuelle Fragestellung, ab wann startet ein (HOAI)-Planungsvertrag, bzw. liegt eine gültige Beauftragung für den Planer vor;

muss diese Vereinbarung, zum Beispiel schriftlich abgeschlossen werden, oder startet ein etwaiger Vertrag/Beauftragung automatisch mit dem ersten Beratungsgespräch, bzw. der ersten Beratungsleistung?

Im aktuellen Fall wurde der Planungsumfang besprochen und ein erster grober allgemeiner Konzeptvorschlag erstellt, die Frage der Planungskosten wurde immer verschoben, angefragt wurde ein Festpreis für die Planungsleistungen (Eingabeplan, bzw. Genehmigungsplanung für ein privates Einfamilienhaus) der Planer ist immer ausgewichen und hat jetzt eine HOAI Kostenberechnung (Honorarberechnung) auf den Tisch gelegt, das war dann die erste Preisinformation?

-ist in diesem Fall schon ein Planungsauftrag erfolgt, bzw. Vertrag abgeschlossen?

-hat der Planer etwaigen Anspruch auf Kosten wenn hier die Leistungen durch einen anderen Planer erfolgen?

Danke schon mal für die Unterstützung

Beste Grüße

Friedl44


   
Zitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Abend @friedl44,

aus Ihrer Darstellung erkenne ich, dass Sie ein Verbraucher i. S. des § 13 BGB sind („Eingabeplan, bzw. Genehmigungsplanung für ein privates Einfamilienhaus“).

Zu Ihrer 1. Frage:
„-ist in diesem Fall schon ein Planungsauftrag erfolgt, bzw. Vertrag abgeschlossen?“

Laut dem OLG Düsseldorf kann die blosse Tätigkeit des Architekten keine Beauftragung begründen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2014 - 22 U 104/14).

Ein Architektenvertrag muss einerseits den von ihm geschuldeten Leistungssoll definieren (vertragliche Festlegung des Leistungsbildes) sowie andererseits die für diese Leistung zustehende Honorierung.
Außerdem richtet sich das Honorar nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021 „(…) nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen.“
Ich interpretiere aus Ihrer Darstellung, dass noch kein Vertrag in Textform existiert.
Da der Architekt für Sie aber schon tätig wurde, stellt sich die Frage, ob möglicherweise durch das sogennante konkludentes Handeln Ihrerseits ein „konkludenter Vertragsabschluss" zustande gekommen ist. Das hängt im Einzelfall stark davon ab, wie stark Sie die Ihnen bislang gelieferten Leistungen in Anspruch nahmen und für sich verwerteten. Anhand Ihrer Darstellung würde ich dies in Ihrem Fall aber für sehr unwahrscheinlich halten. Sollte die Frage bzgl. eines konkludierten Vertragabschlusses tatsächlich aufgeworfen werden, dann wäre der Anspruch anwaltlich zu prüfen. Hier könnte Ihnen (im schlimmsten Fall) ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht helfen.

Im Bezug auf Verträge mit Verbrauchern und den aktuellen Regelungen der HOAI 2021 anbei noch eine Ergänzung am Rande. Nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021:

„Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.“

Sollte es somit in der Zukunft dazu kommen, dass der Architekt über Basishonorarsatz abrechnen möchte und Sie über die o.g. Regelung nicht informiert hat, dann kann er nur bis zum Basishonorarsatz abrechnen.

Zu Ihrer 2. Frage:
„-hat der Planer etwaigen Anspruch auf Kosten wenn hier die Leistungen durch einen anderen Planer erfolgen?“

Der Planer kann nur die Honorierung für die erbrachte mangelfreie und verwertbare Planungsleistung verlangen, wenn er mit der Erbringung dieser Leistung beauftragt war.
Meiner Einschätzung nach: wenn (Frage 1) kein gültiger Planervertrag zustande gekommen ist, dann fehlt es auch an der Anspruchsgrundlage für die Honorierung.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
Teilen:

Login

zu Ihrem persönlichen HOAI.de Profil. Hier können Sie sich einloggen, wenn
Sie bereits registrierte(r) Nutzer(in) von HOAI.de sind.

Sind Sie neu hier?