HOAI-Forum
Wann gilt eine Planung als erbracht (z.B. LPH3)
Hallo liebes Forum,
ich arbeite in einem kommunalen Projekt - Errichtung einer Kita - als Bauherrenvertreter.
Der Architekt tut sich sehr schwer mit der Planung einer dem Gebäudezweck angemessenen Fassade, insbesondere bezüglich der Fenster. Seine Fassaden ähneln immer noch mehr einem Gewerbebau als einem Kindergarten.
Meine Kollegin hatte ihn schon mehrfach aufgefordert, die Fassaden zu überarbeiten, das hat er auch in kleinem Rahmen getan - allerdings ohne wirklich eine vernünftige Qualität abzuliefern.
Jetzt haben wir selbst die Fassaden überarbeitet (Fensterpositionen und Formate) und haben ihn gebeten, die geänderten Fenster in seine Planung zu übernehmen. Dazu ist er auch gerne bereit - allerdings beharrt er darauf, dass er die Fassaden schon ausreichend oft überarbeitet habe und er für diese Änderung zusätzliches Honorar wünscht.
Vereinbart ist die aktuelle HOAI 2021.
Hierzu nun meine Frage: Wann gilt eine Leistung (hier: Erarbeiten der Entwurfsplanung (Grundleistung gemäß HOAI)) als erbracht? Wenn der Architekt sie fertig gestellt hat? Oder wenn der Bauherr damit auch zufrieden ist?
Sehr geehrte/r @archivicious,
in das Ergebnis der Entwurfsplanung müssen u.a. die Vorgaben (in Ihrem Fall die gestalterischen oder funktionalen Vorgaben) einfließen. Zur Argumentation der entsprechenden Leistungspflicht des Architekten müssen diese Vorgaben in den vorangegangenen Leistungsphasen (Grundlagenermittlung und Vorplanung) kommuniziert und festgelegt werden. Ist das denn erfolgt?
Wenn die Vorgabe nicht gezielt durch den Bauherrn erfolgt ist, könnte man sich darauf berufen, dass der Architekt bereits in der LPH 1 sich nicht tief genug nach den Vorgaben des Bauherren im Zuge der Klärung der Aufgabenstellung (LPH 1 a) erkundigt hat.
Ich empfehle (beiden Seiten) stets, bereits in der LPH 1, die Aufgabenstellung so genau wie möglich vorzuformulieren und alle Punkte, die in der Planung unbedingt berücksichtigt werden müssen entsprechend festzuhalten. Damit erspart man sich jede Menge Ärger. Eine detaillierte Abstimmung hilft je nach Fall beiden Seiten: dem Auftraggeber als Formulierung der Vorgaben und der Sierchsetzung der Umsetzung (Ihr Fall) und dem Auftragnehmer als Dokumentationsgrundlage und für die Sierchsetzung von einem möglichen Mehraufwand (z. B. wenn durch den AG im Vorfeld explizit keine festen Vorgaben getroffen wurden und anschließend jedoch mehrmals umgeplant werden muss, da der eigene Vorschlag des Architekten doch nicht passt).
FLEMING.CONSULTING.
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