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Zur Aufstellung von Terminplänen

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(@martin-loser)
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Beigetreten: Vor 11 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Zu den Aufgaben eines Ingenieurbüros gehört die Aufstellung von Terminplänen, Bsp. Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Lph 6d) und Lph 8b). Besonders in Städten ist die Einrichtung von Baustellen abhängig von Baustellen in der Umgebung. Beispielsweise kann eine Baustelle erst eingerichtet werden, wenn Baustellen auf einer eventuell erforderlichen Umleitungsstrecke abgeschlossen und geräumt sind. Diese, sagen wir mal Umgebungsbaustellen, haben somit unmittelbaren Einfluss auf den Terminplan.

Frage: Wenn das Ingenieurbüro einen Terminplan aufstellt, kann es dann von einer „Inselbaustelle“ (ohne beeinflussende Umgebungsbaustellen) ausgehen oder müssen im Terminplan einflussgebende Umgebungsbaustellen recherchiert und mitberücksichtigt werden? Dies kann unter Umständen einen hohen zusätzlichen unkalkulierbaren Aufwand erfordern.


   
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Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 299
 

§ 3 Abs. 1 HOAI 2021: Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind.

Danach gehören besondere und über Grundleistungen hinausgehende Abstimmungen zu weiteren Baumaßnahmen in der Umgebung zu den grundsätzlich vergütungsfähigen Besonderen Leistungen.

Wird die Erkundung solcher terminlicher Randbedingungen durch Dritte, z.B. den AG, vorgenommen und dem Planer zur Terminplanung als zu berücksichtigende Randbedingung genannt, dürfte dies dann zu den Grundleistungen zählen. Die Einfügung von wenigen Terminzwängen in einen generellen Terminplan dürfte bei Verwendung von entsprechender Terminplanungssoftware und logisch verknüpften Einzelvorgängen auch nicht mit besonderem Aufwand verbunden sein. 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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