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Abstimmung Kanalplanung mit Straßenplanung

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(@matthias-kreinargo-ing-de)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 1
Themenstarter  

Sehr geehrte Damen und Herren,

Abstimmung zw. Kanalplanung und Straßenplanung und Versorger
1. Auftragsgrundlage
HOAI 21;
Ingenieurbauwerke;
a) Erneuerung einer Kanalisationsanlage inkl. Anschlusskanäle Baujahr 1960 (SWK und RWK) aufbauend auf einer bestehenden Kanalentwurfsplanung
b) diverse besondere Leistungen (hydraul. Berechnung RWK, Bestandsvermessung, …)
2. Eine Überprüfung der vorliegenden Entwurfsplanung hat folgende Mängel ergeben:
a) die Rohrdurchmesser (RWK) sind hydraulisch nicht ausreichend
b) Konflikt Rohrtrassen mit Versorgungsleitungen
c) Schachtlage und Höhe ist nicht mit Straßenplanung abgestimmt (es gibt noch keine Straßenplanung)
d) Überdeckung der Rohre/Rohrstatik kann nicht geprüft bzw. entschieden werden da kein Deckenhöhenplan vorliegt
2. Meine Fragen:
a) in welcher LP des Kanalplaners erfolgt die Abstimmung zw. Kanalplanung (Lage/Höhe Schachtbauwerke) und Straßenplanung (Ausstattungsplan, Deckenhöhenplan, Straßenaufbau)
b) in welcher LP erfolgt die Abstimmung zw. Kanalplanung und Versorger => einer muss weichen


   
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Schlagwörter für Thema
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 273
 

Guten Tag,

so ganz habe ich den Auftrag wohl nicht verstanden: es gibt seit 1960 einen SW- und RW-Kanal mit Hausanschlüssen, für die es bislang nicht einmal eine Straßenplanung gibt, d.h. die liegen im unbefestigten Bereich?!

Was bedeutet die Erneuerung "aufbauend auf einer bestehenden Kanalentwurfsplanung"? Wenn das ein Entwurf zur Erneuerung ist, sollten darin alle konstruktiven Fragen einschl. der anzunehmenden Straßenhöhen bereits geklärt sein. Auch ist zu hinterfragen, wieso für den RW-Kanal bereits ein Entwurf vorliegt und dann im Nachhinein die hydraulische Überprüfung ergibt, dass die Nennweite so nicht mehr ausreicht. Was für ein Entwurf war das denn? 

Unabhängig davon: 

In der Grundlagenermittlung (Analyse der Aufgabenstellung) ist zu konstatieren, ob und wenn ja welche Randbedingungen für die Planung bekannt sind bzw. welche noch zu erheben sind (z.B. Straßenhöhen). Wenn der Straßenbaulastträger dazu keine Angaben machen kann – kann er zumindest die niedrigsten denkbaren Höhen angeben, so dass Sie die Rohrstatik bzw. eine Ummantelung o.ä. darauf anpassen können? Wenn auch das nicht möglich, muss Ihnen Ihr AG sagen, wovon Sie ausgehen sollen, selbst wenn Sie ihn dazu (auf der vorsichtigen Seite) beraten.

Denn bereits eine Vorplanung mit verschiedenen Varianten muss ja für eine korrekte Kostenschätzung von irgendetwas ausgehen - sowohl was die Erdarbeiten betrifft als auch ggf. verstärkte Rohre, Ummantelungen, höhenverstellbare Schachtoberteile o.ä. Der konkrete Straßenoberbau muss dazu aber m.E. noch nicht bekannt sein – wenn die Kanäle zuerst gebaut werden, muss sich die Straßenplanung dran anpassen, nicht umgekehrt.

Wenn für einen größeren RW-Kanal die bisherige Sohllage nicht beibehalten werden kann, ohne dass es Konflikte mit kreuzenden Leitungen gibt, muss der AG mit dem Leitungsunternehmen eine Vereinbarung herbeiführen (ggf. unter ihrer Mitwirkung als Besondere Leistung), in der die technische Ausführung und die Kostentragung geregelt wird. Ob einer weichen muss oder nicht, hängt ja auch davon ab, welche Alternativen es zu den bisher angedachten Trassen gibt – vielleicht kann man die eine oder andere Leitung auch woanders lang legen oder es ist ohnehin eine Trassenbereinigung vorgesehen, wer weiß. Also erst mal miteinander sprechen, am besten gemeinsam mit AG und Leitungsträger. Da gibt es keine allgemeine Regel "wer weichen muss".

Wenn auch noch die Straßenplanung aussteht (ich weiß nicht, ob es in dem Ort so etwas wie vorgegebene Spartenzonen gibt, in die die Spartenträger ihre Leitung dann zwingend hineinlegen müssen, also ohnehin umlegen müssen): am besten mal alle in großer Runde treffen (Spartenkoordination und entsprechende Vorbereitung = Besondere Leistung) und die Punkte alle durchsprechen, damit klar wird, wer was entscheiden muss und ggf. auch geklärt wird, wer welche Maßnahmen technisch veranlasst und wer welche Kosten tragen muss. Letztlich gehört das zu einer Bedarfsplanung aller, die gemeinsam den (späteren) Straßenraum nutzen und liegt außerhalb der HOAI-Leistungsphasen. 

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 10 Monaten 2 mal von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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