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Honorar bei verlängerter Bauzeit

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(@rrrupprecht-architekten-de)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 4
Themenstarter  

Guten Tag allerseits,

in meinem Architektenvertrag nach HOAI 2013 über Leistungsphase 5-8 gibt es einen Passus, wonach bei einer Verlängerung der Bauzeit eine Vergütung für den Mehraufwand vereinbart werden soll. Wie der Mehraufwand berechnet werden soll, steht leider nicht im Vertrag. Im Moment tendiere ich dazu, anhand des Bautagebuches die Anzahl der durch die Verlängerung zusätzlich notwendig gewordenen Baustellenbesuche zu ermitteln und mit einer Pauschale für den Zeitaufwand inkl. Fahrtkosten zu multiplizieren. Was halten Sie von dieser Berechnungsmethode ? Gibt es hierzu eventuell andere anerkannte oder etablierte Berechnungsmodelle ?

Vielen Dank vorab für eine Antwort !

  

 


   
Zitat
(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 44
 

Guten Tag,

könnten Sie uns den Wortlaut des vertraglichen Passus hier posten? Ist dieser angekreuzt?

Wodurch hat sich der Zeitraum verlängert? 

Ihr Mitglied


   
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(@rrrupprecht-architekten-de)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 4
Themenstarter  

@mitglied 

"Verzögert sich die Bauzeit wesentlich durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, so ist für die Mehraufwendung eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis 20% der festgelegten Ausführungszeit, maximal 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten." (Ohne Ankreuzkästchen)

Es handelt sich um eine Umbau- und Sanierungsmaßnahme für zwei funktional und räumlich voneinander getrennte Bereiche in einem größeren Gebäudekomplex. Nach Beauftragung LPH 5-8 für beide Teile wünschte der Bauherr eine Umplanung für den einen Teil, woraufhin für diesen Teil LPH 1-4 erneut ausgeführt und beauftragt werden mussten. Faktisch wurde das BV dadurch in zwei Bauabschnitte aufgeteilt, die nacheinander ausgeführt werrden mussten und nicht wie ursprünglich geplant gleichzeitig. Die Gesamtbauzeit war etwa doppelt so lang, wie bei gleichzeitiger Ausführung.


   
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(@mitglied)
Trusted Member
Beigetreten: Vor 13 Jahren
Beiträge: 44
 

Laut aktueller Rechtsprechung sind Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung nur sehr schwer durchsetzbar. Ausnahme: Es besteht eine entsprechende Vertragsklausel. Die tatsächlichen Mehraufwendungen wären hier durch den AN nachzuweisen, wobei anzumerken ist, dass laut dieser Klausel 20 % der Überschreitung der festgelegten Ausführungszeit, maximal 6 Monate, durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind. Wenn der Vertrag Stundensätze für zusätzliche Leistungen enthält, wären diese m. E. dafür heranzuziehen.


   
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(@rrrupprecht-architekten-de)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 4
Themenstarter  

@mitglied 

Danke für Ihre Einschätzung !


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

@architokt,

der Wortlaut der Klausel klingt nach den Mustern der RB-Bau.

Geht die Klausen nach Ihrem Zitat noch weiter? Steht im Vertrag wirklich nichts über den Berechnungsweg des Mehraufwandes?

Grundsätzlich muss aber beachtet werden, dass die HOAI reines Preisrecht darstellt. Eine Vorgabe zur Verechnung von Mehraufwendungen aus Beizeitverzögerungen-/Verlengerungen findet sich in der HOAI nicht. Sicherlich kann hierzu zwischen den beiden Vertragsparteien eine schriftliche Berechnungsvereinbarung getroffen werden. Fehlt diese jedoch (anscheinend wie in Ihrem Fall) sollte Ihnen die übliche Vergütung nach § 612 BGB zustehen.

Ohne der genauen Kenntnis über den Gesamtprojektablauf und der Entstehung der Verzögerung ist eine Einschätzung jedoch schwierig.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
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(@rrrupprecht-architekten-de)
New Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 4
Themenstarter  

@alexander-fleming 

Danke für Ihre Einschätzung! Im Vertrag steht wirklich nichts über über den Berechnungsweg. Es gibt aber eine vertragliche Stundensatzvereinbarung für "weitere vom AG angeordnete Leistungen, die nicht über v.H-Sätze honoriert werden können<


   
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FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

@architokt,

aufgrund der von Ihnen beschriebenen Änderungen der Planung/Ausführung mitten im Projekt (und möglicherweise noch anderen projektspezifischen Gegebenheiten) ist eine Ferneinschätzung sehr schwierig.

Grds. sollte im konkreten Fall immer vorher die Anspruchsvoraussetzung geprüft werden. Also in Ihrem Fall: besteht überhaupt der Anspruch auf die Mehrvergütung, übersteigt die Bauzeit die vertraglich beschriebene Grenze? Wenn ja, dann könnte man im weiteren Schritt natürlich über den Berechnungsweg nachdenken. Ist dieser tatsächlich undefiniert oder lässt sich kein "Mittelweg" aus dem Vertrag ableiten, dann wäre die "übliche Vergütung" fällig. Bei der Kalkulation und der späteren Abstimmung/Verhandlung mit dem AG sollte die eigene Berechnung fair und für die Gegenseite nachvollziehbar sein. Im perfekten Fall würde die Bestimmung des Mehrhonorar die tatsächlichen Aufwenungen entsprechend vergüten (Sie sollten nicht zu kurz kommen) und der Auftraggeber einen fairen Preis bezahlen bzw. für das Honorar qualitative Leistung erhalten.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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Büro: 0212-23282378
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Wichtig ist auch, dass nur der Mehraufwand vergütet wird. Kontrollen beim 2. Gebäudeteil, Mangelverfolgung, Aufmaße und Rechnungen usw. wären ja dort auch bei früherer Leistungserbringung angefallen. neben zusätzlichen An- und Abfahrten ist also konkret zu prüfen, ob hier tatsächlich weitere Leistungen erbracht wurden, denn nach der Rechtsprechung ist eine reine zeitliche Verschiebung kein Mehraufwand (es sei denn besondere Umstände liegen vor, z.B. weil externes Personal wg. anderer Aufträge beschafft werden musste und teurer ist o.ä.,) 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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