HOAI-Forum
Leistungsumfang Haustechnik Abwasser
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebes Forum
folgende Frage zum Leistungsumfang der Haustechnikplanung bzgl. Abwasser:
Wenn der Haustechnikplaner mit dem vollen Leistungsbild der technischen Ausrüstung HOAI §53 aller Anlagengruppen beauftragt ist, welche Teile der Abwasseranlage plant/schreibt aus/bauleitet er dann:
Abwasserleitung im Gebäude
Grundleitung unter der Sohle
Leitung ab 1m Gebäudeumgriff bis öffentl. Kanal
Zugehörige Grabarbeiten, Sandbett etc.
Mir sind bisher von Seiten der Haustechnikplanung verschiedene Sichtweisen begegnet, manche sehen alle Bauteile in ihrem Beritt und erbringen sämtliche notwendigen Leistungen (die Entwässerungskanalarbeiten werden dann meist als Titel zum LV Rohbau beigestellt), andere sehen die Schnittstelle 1m ausserhalb des Gebäudeumgriffs, d.h. es entsteht eine "Planungslücke" bis zum Kanal, manche sehen ihre Leistung oberhalb der Bodenplatte enden – Grundleitung, Leitung zum Kanal, Grabarbeiten seien nicht Bestandteil der Haustechnikplanung, sondern vom Architekten zu erbringen. Dabei wird argumentiert, das seien „keine 400er Kosten“, „Ausführung erfolgt durch das Gewerk Rohbauer“, "wir arbeiten nur im Gebäude", "das sind Ingenieurbauwerke".
M.E. sind alle o.a. Bauteile Teil der Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser-, Gasanlage und damit Teil der technischen Ausrüstung und vom Haustechnikplaner zu planen. Allerdings werden die anderen Meinungen immer wieder und mit großer Selbstverständlichkeit vertreten - Darum die Frage an das Forum: Wo liegt warum die Leistungsgrenze und wenn hier Lücken zwischen Abwasserleitung im Haus und Kanalanschluss entstehen: wer schuldet die „fehlende“ Leistung?
Vielen Dank im Voraus + Freundliche Grüße
Max Munkel
Generell gilt immer: planen muss derjenige, der etwas in Auftrag hat. Es ist also Sache des Auftraggebers, die Aufträge entsprechend zu erteilen.
Üblich ist:
Der Planer der TA-Anlagengruppe (AG) 1 "Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen" plant die Abwasseranlagen bis zum Anschluss an einen öffentlichen Kanal (öffentliche Erschließung = Bau + Betrieb durch Kanalnetzbetreiber) bzw. bis zur Einleitung in ein öffentliches Gewässer (offen fließend oder Grundwasser), immer mit erforderlichen Erdarbeiten usw. Das beinhaltet dann neben der technischen Ausrüstung auch die technischen Anlagen in Außenanlagen und die nichtöffentliche Erschließung.
Zu den technischen Anlagen des Gebäudes zählen üblicherweise auch die Grundleitungen unterhalb der Sohlplatte; die Grenze zu technischen Anlagen in Außenanlagen liegt i.d.R. knapp (meist ca. 0,3–1,0 m) außerhalb des Gebäudeumrisses, so dass die Abstimmung der Rohrleitungs-Durchführungen durch die Bauwerkshülle zwischen Objektplaner und TA-Planer stattzufinden hat (betrifft auch weiße Wannen usw.).
Nicht üblich ist, dass der Objektplaner des Gebäudes Abwasserleitungen plant, zumal wenn die weitere Leitungsführung außerhalb das Bauwerksgrundrisses dann wieder vom TA-Planer übernommen wird.
Abgrenzung der öffentlichen Erschließung: Plant ein Netzbetreiber eine Erweiterung seines Netzes im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, so liegt es im Wesen der öffentlichen Erschließung, dass der AG diese nicht planen und/oder bauen lässt, sondern diese Netzerweiterung nur durch Nutzungsgebühren und evtl. einen Baukostenzuschuss (mit-) finanziert.
Möglich ist (vgl. § 54 Abs. 4):
Die nichtöffentliche Erschließung (ersatzweise durch den AG veranlasste Planung und Bau von Anlagen, die später in Unterhalt des öffentlichen Betreibers übergehen) wird durch jemand anders geplant, dann sind die Kosten in AG 1 auch nicht anrechenbar. Bei einem Dritten (der die Planung nicht im Zusammenhang mit der technischen Ausrüstung eines Objekts plant) kann das als Ingenieurbauwerk abgerechnet werden. In diesem Fall können z.B. eine Kanalleitung und eine Versickerungsanlage (ggf. mit Vorbehandlung) getrennte Objekte darstellen, während bei einer Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 2 HOAI immer die Kosten aller Anlagen zusammengefasst werden (§ 54 Abs. 1 HOAI).
NB. Eine nichtöffentliche Erschließung gibt es nicht immer, z.B. wenn die Grenze zwischen öffentlichem und privaten Kanal auf dem Grundstück liegt (ggf. mit Kontrollschacht) und der öffentliche Kanal direkt vom Netzbetreiber gebaut wird.
Die Abwasseranlagen in Außenanlagen (außerhalb des Gebäudeumrisses, dauerhaft im Unterhalt des AGs, meist nur auf dem Grundstück des AGs – wobei die Grenze zum öffentlichen Kanal durch die Abwassersatzung vorgegeben wird –) plant ein Dritter, dann gilt das das zuvor Geschriebene wie bei der nichtöffentlichen Erschließung dort auch.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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