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LPH 4 Ingenieurbauwerke: Wasserrechtliche Anträge

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 MS
(@matthias-schuetz)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Monaten
Beiträge: 2
Themenstarter  

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Planung von Regenwasseranlagen (Ingenieurbauwerke) und der zugehörigen Genehmigungsplanung haben wir folgende Frage:

Nach Anlage 12 ist das "Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren " eine Grundleistung.

Im AHO Heft Nr. 4, Punkt 4.4, ist das "Erstellen von wasserrechtlichen Anträgen für Erlaubnisse und Bewilligungen" eine Besondere Leistung.

Wenn für die Einleitung von Regenwasser in öffentliche Kanäle eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist, ist dies dann eine Grundleistung, da es zu den öffentlich-rechtlichen Verfahren gehört oder eine Besondere Leistung gemäß AHO?

Danke!


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 256
 

Wenn es um den Bau und Betrieb eines Ingenieurbauwerks geht, das eine wasserrechtliche Genehmigung braucht, werden dafür die Entwurfsunterlagen dieses Objektes verwendet und ggf. Formulare oder frei formulierte Anträge ausgefüllt bzw. produziert, um die Genehmigung dafür zu erlangen. Das ist Leistungsphase 4 für ein Ingenieurbauwerk.

In dem Beispiel des AHO Heftes 4 „Besondere Leistungen bei der Planung von Objekten der Wasser und Abfallwirtschaft“ geht es um Wasserrechts- und Wasserschutzgebietsanträge für Brunnen und Quellen einschließlich Begleitung des Genehmigungsverfahren. Hier ist es nicht damit getan, die Brunnenzeichnung selbst nebst einer Bemessung der Pumpen, Nachweis der Absenkungen usw., die zur Entwurfsplanung des Brunnen gehören, einzureichen, sondern es sind hydrologische Unterlagen zum Nachweis der Einzugsgebiete und Fließzeiten zu erstellen, um Schutzgebietszonen in Abhängigkeit dieser Fließzeiten zu bestimmen. Diese Unterlagen gehören nicht zur eigentlichen Brunnen- oder Quellfassung. Ihre Erstellung ist deswegen eine Besondere Leistung, da sie mit dem Honorar für das Ingenieurbauwerk auf Grundlage anrechenbarer Kosten des Bauwerks selbst alleine nicht abgegolten sind. 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
 MS
(@matthias-schuetz)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 2 Monaten
Beiträge: 2
Themenstarter  

Vielen Dank für Ihre Antwort. Dem entnehme ich sinngemäß folgendes:

Wenn für den wasserrechtlichen Antrag im Wesentlichen die Unterlagen der Entwurfsplanung genommen werden können und nur zusätzlich Formulare etc. auszufüllen sind, ist dies mit der Grundleistung der LP4 abgegolten.

Wenn die Behörde darüber hinaus zusätzliche, eigens zu erstellende Unterlagen fordert, beispielweise Lagepläne mit spezifischen Inhalten, Erläuterungsberichte mit festgelegtem Inhalt und Aufbau etc., handelt es sich um eine Besondere Leistung.


   
AntwortZitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 256
 

Anders ausgedrückt: Besondere Leistungen liegen bei der Erstellung hydrologischer Unterlagen vor oder auch bei Verlängerungs- bzw. Neuanträgen, bei denen keine eigentliche Ingenieurbauwerksplanung anzufertigen ist und demzufolge auch keine anrechenbaren Kosten für eine Objektplanung entstehen.

Gibt es eine Ingenieurbauwerksplanung, gehören die Bauwerksunterlagen und auch die Erläuterungen und fachtechnischen Berechnungen zu den Grundleistungen (da haben Sie mich falsch verstanden oder zitiert). Die Grenze zu Besonderen Leistungen liegt z.B. da, wo für eine Bauwerksplanung hydrologische Unterlagen quasi als Bedarfsplanung erstellt werden (vorab) oder Machbarkeitsstudien bzw. regionale Wasserversorgungskonzepte erstellt werden.

Da es schwierig ist, alle denkbaren Fälle mit wenigen Sätzen zu umreissen, sollten eher konkretere Bespiele genannt werden, anhand derer kann man die Prinzipien der Trennung von Grund- und Besonderen Leistungen besser erläutern.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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