HOAI-Forum
Abnahme mit Mängel
Hallo, ich habe eine Frage ... wie ist die Haftung der Bauüberwachung, wenn sichtbare Mängel bei Abnahme durch den Bauherren nicht erkannt wurden?
Kann mir jemand weiterhelfen?
Vielen Dank!
Guten Tag @architekt01012016,
es ist tatsächlich eine Rechtsfrage und sollte / kann vernünftig nur von jemanden mit einem juristischen Hintergrund beantwortet werden.
Meine juristisch rein laienhafte Meinung dazu beruht auf § 640 (insbesondere Abs. 2+3) BGB. Hier geht es um die Abnahme eines Werkes. In der Praxis ist es jedoch immer sehr schwer, den Verlust eines Rechts auf Mängelansprüche nach § 640 Abs. 2 BGB durchzusetzen / nachzuweisen, zumal die Sachlage von Fall zu Fall unterschiedlich ausgelegt werden kann.
Die Fragen in dem Zusammenhang wären z. B.:
- hat der AG bei der Abnahme den Mangel tatsächlich übersehen, obwohl dieser erkennbar war? War dieser Mangel denn dem AN bekannt und wie verhält es sich dann mit der Hinweispflicht, wieso hat der AN den AG davon nicht in Kenntnis gesetzt?
- hat der AG den Mangel gesehen und diesen bewusst nicht gerügt? Ist dieser Umstand denn nachweisbar und hinreichend belegt?
- war der AG tatsächlich (auch falchlich) in der Lage, den Mangel zu erkennen? Es ist ja nicht immer vorausgesetzt.
- war der Mangel für den AG zum Zeitpunkt der Abnahme offensichtlich erkennbar oder handelt es sich eventuell um einen versteckten Mangel?
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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Hallo @alexander-fleming,
meine Frage hängt eigentlich mit der fehlerhaften Werkplanung der Briefkastenanlage zusammen.
Die Briefkastenanlage wurde 10 cm zu weit in den Sierchgang zur Eingangstür eines Mehrfamilienhauses gesetzt. Es fand eine ordnungsgemäße Abnahme statt. Der Fehler allein wurde erst bemerkt, als sich die Vermieter beschwert haben, dass der Eingangsbereich zu eng wäre, wenn man z. B. mit einem Einkaufskorb in das Haus will.
Guten Abend @architekt01012016,
es ist aus der Ferne tatsächlich nur schwer einzuschätzen (hängt aber vielleicht mit Ihrem Fall zusammen).
Wenn der Architekt mit allen Einzelleistungen der Leistungsphase 5 beauftragt war und die Briefkastenanlage als z. B. Einbauelement ein Bestandteil der Baukonstruktion ist (Wand), dann wäre nach LPH 5 (f) das Überprüfen der Montagepläne auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung die Grundleistung des Architekten. Das ist Ihrer Ausführung nach erfolgt. Wie sah die Briefkastenanlage eigentlich in der Entwurfplanung aus, mit oder ohne den störenden 10 cm?
Die Bauüberwachung (LPH8 a) hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ausführung auf Übereinstimmung mit öffentlich-rechtlichen Genehmigungen/Zustimmungen (...) und den Ausführungsunterlagen erfolgt.
War die Briefkastenanlage in der LPH 5 so freigegeben, dann hat der Bauüberwacher natürlich die Pflicht, die Ausführung gem. den Unterlagen sicher zu stellen.
Bzgl. der öffentlich-rechtlichen Vorgaben, wäre in dem Fall noch zu klären, ob die 10 cm einer nicht hinnehmbaren Minderung der erforderlichen Sierchgangsbreite (Flucht- und Rettungsweg) beitragen.
"Eingangsbereich zu eng" kann ja auch eine rein subjektive Einschätzung sein, die nicht immer einen Baumangel begründet.
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