HOAI-Forum
Mangelbeseitigung ausführende Firma, Leistungspflicht Objektüberwachung LPH8
In einem großen Bauvorhaben hat die Fassadenfirma Teile der Fassade falsch eingebaut und angedichtet.
Der Mangel wurde durch die Objektüberwachung festgestellt, leider haben Gewerke Hohlraumbodenoden, Trennwand und abgehängte Decke teilweise bereits an die Fassade angeschlossen.
Um den Mangel zu beheben müssen die an die Fassade anschließende Bauteile zurückgebut und anschließend wieder hergestellt werden.
Dazu ist es notwendig, diese Leistungen auszuschreiben, bei den Ausbaufirmen einen Nachtrag einzuholen, diesen zu prüfen, eine Vergabeempfehlung zu scheiben, die Leistung zu überwachen und abzurechenen.
Die Überwachung der Mangelbeseitigung der Fassadenfirma ist Grundleistung. Ist auch die Planung, Ausschreibung und Objektüberwachung der zur Mangelbeseitigung notwendigen Ausbaufirmen eine Grundleistung oder kann dies dem Bauherrn gesondert angeboten und der Betrag bei der Fassadenfirma einbehalten werden?
Sehr geehrter @constructionmanager-2,
laut § 3 Abs. 2 HOAI 2013 bzw. § 3 Abs. 1 HOA 2021 sind die Grundleistungen wie folgt definiert:
"Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1."
Die Planung, Ausschreibung, Vergabe und Überwachung der Ausbaugewerke im ersten Anlauf (vor der Mangelfeststellung) erfassten die Grundleistungen. Die erneute Siechführung dieser Schritte wäre als die Wiederholung der Grundleistungen aufzufassen und das Honorar dafür gem. § 10 HOAI zu berechnen.
Die genaue Berechnung ist dann fallbezogen durchzuführen. Sicherlich müssen Sie nicht die vollen %-Punkte jeder einzelnen Leistungsphase neu erbringen. Die tatsächlich erforderlichen Grundleistungen wären zu separieren und entsprechend zu bewerten. Auch der Anteil der anrechenbaren Kosten wäre ggf. neu zu bestimmen, alleine aufgrund der Tatsache, dass jetzt sicherlich auch der Ausbau der bereits zuvor eingebauten Bauteile erfolgen muss.
FLEMING.CONSULTING.
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