HOAI-Forum
HOAI 2021 - Honorarzonenerhöhung durch Änderung der Projektanforderungen
Die Honorarzonenzuordnung erfolgt bereits zu Beginn der Zusammenarbeit der beiden Parteien und somit meist zum Zeitpunkt der Gestaltung/Unterzeichnung des Architekten- bzw. Ingenieurvertrages. Dieses Vorgehen gleicht dem "Blick in die Glaskugel“.
Der § 5 Abs. 3 #HOAI 2021 stellt zwei Möglichkeiten zur Bestimmung der Honorarzone für Grundleistungen bei Gebäuden vor. Einerseits die Ermittlung über die Bewertungsmerkmale (§ 35 Abs. 2 HOAI 2021) i.V.m. den Bewertungspunkten (§ 35 Abs. 4,6 HOAI 2021) und andererseits die Zuordnung anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten gem. Anlage 10.2 HOAI 2021.
Erfolgt die Honorarzonenermittlung mit Hilfe der Bewertungsmerkmale zu Beginn des Projektes, so spiegelt das dadurch resultierende Ermittlungsergebnis auch nur die Beurteilung der zu diesem Zeitpunkt bekannten planerischen Projektanforderungen wieder.
Da bekanntlich fast ausschließlich jedes Bauvorhaben nicht ohne nachträgliche Planungsänderungen realisiert wird, können solche Vorgabenänderungen eine Werteverschiebung und folglich gar eine Korrektur der zuvor festgelegten Honorarzone erforderlich machen.
Resultierend aus dieser Schlussfolgerung kann eine objektive und faire Honorarzoneneinstufung niemals zu Beginn des Projektes abschließend festgelegt werden.
Die einzige logische Konsequenz daraus führt nicht an einem stetigen Soll-Ist-Vergleich der Projektanforderungen und einer Überprüfung der Honorarzonenkonformität beim Projektabschluss vorbei.
Da geschätzt 99,9% der Inhaber von Architektur- und Ingenieurbüros dieses mögliche Nachtragspotential außer acht lassen, verlieren/verschenken sie das ihnen zustehende Honorar.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de
Guten Tag Herr Fleming,
das würde ich sehr viel differenzierter sehen, denn Verträge sind grundsätzlich einzuhalten.
Nur für den Fall, dass die Parteien einen Vorbehalt dergestalt vereinbart hatten (und das hatten sie praktisch nie), dass die endgültige Honorarzone sich nach dem realisierten Objekt richtet, ergab sich eine Neubewertung der Honorarzone allein aus dem Vertrag.
Ergab sich nach Realisierung des Projekts bei objektiver Betrachtung eine höhere Honorarzone als vereinbart, konnte zu der Zeit, als die HOAI als verbindliches Preisrecht angesehen wurde, eine Aufstockungsklage auf das Mindesthonorar (korrekte Honorarzone, Mindestsatz, Nebenkosten und Honorar für besondere Leistungen auf Null gesetzt) erfolgen, wenn das gesamte vertraglich vereinbarte Honorar (mit allen Honorarparametern und der Nebenkostenvergütung sowie dem Honorar für die Besonderen Leistungen) geringer war als das og. Mindesthonorar. Dabei kam es nicht auf die Auskömmlichkeit jedes einzelnen Honoraranteils an, sondern nur darauf, dass das gesetzliche Mindesthonorar nicht unterschritten wurde (OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2009 - 2 U 21/07; BGH, Beschluss vom 08.04.2010 - VII ZR 61/09 (NZB zg.)).
Jedoch auch wenn die objektiv richtige Honorarzone höher lag als die vereinbarte, sah das OLG Hamm - da jede "objektive" Punktewertung auch gewisse subjektive und damit schwankende Bewertungsanteile beinhaltet - eine Überschreitung von 2 Bewertungspunkten noch als hinnehmbar an, so dass an der niedrigeren vertraglichen Honorarzone festzuhalten sei (Urteil vom 13.01.2015 - 24 U 136/12; BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - VII ZR 35/15 NZB zg.), d.h. erst ab 3 Bewertungspunkten über der vereinbarten Honorarzone war der vorgenannten Mindestsatzvergleich überhaupt anzustellen.
Ob der Mindestsatzvergleich dann insgesamt eine Erhöhung der Vergütung nach sich zog, ergab sich immer nur aus dem Einzelfall, nie generell. Denn vielfach waren die Vergütungsanteile aus höheren Honorarsätzen als dem Mindestsatz, Nebenkosten und Vergütung für Besondere Leistungen so hoch, dass sich bei Ansatz des og. gesetzlichen Mindesthonorars kein höherer Betrag ergab.
Nun gilt die HOAI 2021 und die hat bekanntlich per definitionem nur noch Empfehlungscharakter. Eine Honorarerhöhung wegen objektiv höherer Honorarzone als vereinbart hat also nur noch dann eine juristische Grundlage, wenn eine solche nachträgliche Überprüfung von vornherein vertraglich vereinbart wird. Wer dies bewusst vereinbart (als Auftraggeber und als Auftragnehmer), wird es dann i.d.R. wohl auch durchführen. In allen anderen Verträgen, in denen eine solche Überprüfung bzw. die Regelung, dass sich die Honorarzone endgültig nach dem realisierten Objekt richtet, nicht explizit enthalten ist, gibt es also kein "Nachtragspotential" aus der objektiv höheren Honorarzone. Auf welcher Grundlage sollte das auch entstehen?
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
Guten Abend Herr Doell,
leider komme ich jetzt erst dazu, auf Ihre Anmerkungen zu antworten.
Grds. sind Ihre Anregungen absolut richtig.
Die aufgeführte BGH Beschluss ist zutreffen ich bin jedoch der Meinung, dass u.a. auch im BGH, Urteil vom 09.02.2012-VII ZR 31/11 immer noch unklar dargestellt wird, welche Honorarbestandteile dem Vergleich hinzugezogen werden müssen (meine persönliche Meinung).
Genau genommen: der Vergleich des vereinbarten Gesamthonorars mit dem errechneten Mindestsatzhonorar. Natürlich werden die Nebenkosten auf 0 gesetzt, da sie auch keinen Bestandteil des Honorars bilden (§§ 1, 6 HOAI). Besondere Leistungen aber auch nicht.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 2.5.2013, Az. 3 U 212/11) schreibt in seinem Urteil zum Vergleich der beiden Honorarberechnungen folgendes:
„Ob eine Honorarvereinbarung unwirksam ist, kann festgestellt werden, indem man einen konkreten Vergleich des vereinbarten Honorars mit dem sich aus der Honorarordnung ergebenden Mindesthonorar vornimmt.“
Die Berücksichtigung des frei vereinbarten Honorars für Besondere Leistungen in der Vergleichsaufstellung (somit Erhöhung des vereinbarten Gesamthonorars) und die Gegenüberstellung mit einem objektiv errechneten Honorar (nur) für die Grundleistungen nach HOAI stellt aus meiner Sicht keine vergleichbare Grundlage dar. Die zu vergleichenden Parameter müssen m. M. n. auf beiden Seiten gleich sein. D.h. auch das Honorar für besondere Leistungen auf 0 gesetzt.
Ob sich durch die nachträgliche Anforderungen oder Projekterweiterungen die Erhöhung der Honorarzone ergibt, muss im Einzelnen geprüft werden. Eine vertragliche Anpassung kann auch während des Projektablaufes nach einvernehmlichen Einigung der beiden Vertragsseiten erfolgen. Eine von dem ursprünglichen Auftrag abweichende Änderung auf der Soll-Seite begründet eine neue Vertragsgrundlage und somit auch je nach Konstellation die Honoraranpassung.
Als Honorarsachverständiger sehe ich meine Aufgabe darin, über die Möglichkeit einer solchen Änderung aufzuklären, d.h. das Bewusstsein zu schaffen, dass es in solchen Fällen eine Stellschraube gibt, die eventuell nachjustiert werden kann. Ob eine vertragliche und honorarrelevante Nachjustierung im Einzelfall möglich (und auch sinnvoll) ist, muss natürlich im Vorfeld geprüft werden.
Wie eine solche vertragliche Anpassung (oder vielleicht auch eine von vornherein vertragliche Festlegung für solche Fälle) aussehen könnte, obliegt wiederum einer juristischen Einschätzung. Deshalb ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Honorarsachverständigen und Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht immer sehr sinnvoll und sowohl der Auftragnehmer- als auch der Auftraggeberseite zu empfehlen.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
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Guten Tag,
zum Mindestsatzvergleich haben Sie die Ansicht geäußert, dass das gesetzliche Mindestsatzhonorar für HOAI-Grundleistungen auf der einen Seite nur mit dem vereinbarten Honorar für dieselben Grundleistungen verglichen werden dürfte und nicht auch mit dem vereinbarten Honorar für Besondere Leistungen. Das ist gefühlsmäßig verständlich, entspricht aber nicht der Rechtsprechung.
In dem von Ihnen zitierten Urteil des OLG Frankfurt heißt es explizit, das mit dem vereinbarten Honorar verglichen werden soll.
Im BGH-Urteil von 2012 heißt es "Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig."
Es ist also immer vom insgesamt vereinbarten Honorar die Rede. Das beinhaltet auch die Besonderen Leistungen und sogar die Nebenkosten.
Das ist auch insoweit logisch, als dass Besondere Leistungen grundsätzlich ohne Vergütung erbracht werden können und auf eine Nebenkostenerstattung verzichtet werden kann, selbst bei Ansatz des vormaligen gesetzlichen Preisrechts, das eine Mindestsatzunterschreitung untersagte.
Nur so funktioniert im Übrigen auch ein Vergleich z.B. mit einer Pauschalvereinbarung für Grund- und Besondere Leistungen sowie Nebenkosten, aus der man gar keine Unterscheidung von Vergütungsanteilen herauslesen kann.
In Konsequenz war bei Behauptung einer Honorarmindestsatzunterschreitung immer die gesamte vereinbarte Vergütung einschl. der Anteile für Besondere Leistungen und Nebenkosten auf der einen Seite mit dem gesetzlichen Preisrecht der HOAI für Grundleistungen auf der anderen Seite zu vergleichen.
Selbst bei einem Bauplanungsvertrag verbunden mit einem separaten Projektsteuerungsvertrag zum gleichen Projekt (wobei die Projektsteuerungsleistungen aus HOAI-Sicht keine Preisbindung haben, also als Besondere Leistungen frei honoriert werden können) sah das OLG Hamm im Urteil vom 15.08.2006 - 24 U 125/05, nachfolgend BGH-Beschluss vom 13.03.2008 - VII ZR 208/06 (Nzb. zg.) die beiden Verträge als wirtschaftliche Einheit an, so dass das Honorar für Planungsleistungen, das unterhalb der Mindestsätze vereinbart worden war, nicht auf die Mindestsätze angehoben werden konnte, da auf der Seite der vereinbarten Vergütung auch das Honorar für die Projektsteuerungsleistungen hinzuzuzählen war.
Sosehr einem diese Regelung auch persönlich gegen den Strich gehen mag, entspricht sie dennoch der geltenden Rechtslage aus höchstgerichtlicher Rechtsprechung.
Ein persönlicher Tipp: Insbesondere gilt deshalb für Sachverständige, dass sie sich für das Wissen um und die Einhaltung solcher Regeln verpflichten müssen (zumal wenn sie sich einmal öffentlich bestellen lassen möchten) und nicht rein gefühlsmäßig argumentieren. Das immer-wieder-dazulernen gehört dabei dazu, wie auch ich immer wieder feststellen muss.
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Ihr Satz
"Als Honorarsachverständiger sehe ich meine Aufgabe darin, über die Möglichkeit einer solchen Änderung aufzuklären, d.h. das Bewusstsein zu schaffen, dass es in solchen Fällen eine Stellschraube gibt, die eventuell nachjustiert werden kann. Ob eine vertragliche und honorarrelevante Nachjustierung im Einzelfall möglich (und auch sinnvoll) ist, muss natürlich im Vorfeld geprüft werden." (Fettdruck durch mich)
klingt schon ganz anders als der ursprüngliche
"Da geschätzt 99,9% der Inhaber von Architektur- und Ingenieurbüros dieses mögliche Nachtragspotential außer acht lassen, verlieren/verschenken sie das ihnen zustehende Honorar.",
der m.E. suggerierte, dass es nur an den Planern und ihrer Faulheit/Siemmheit läge, wenn sie dieses Potential nicht ausschöpfen.
Ein Vertrag ist aber etwas Gemeinsames, d.h. der Auftraggeber muss "mitspielen" und überhaupt zu einem Gespräch bereit sein, das ihn am Ende mehr Geld kostet.
Wenn also nicht von vornherein vertraglich eine nachträgliche Überprüfung der Honorarzone vereinbart ist, ist man als Planer (nach dem Wegfall der Möglichkeit einer Aufstockungsklage auf das Mindestsatzhonorar) immer dem Goodwill des Auftraggebers ausgeliefert - und da das die meisten Planer wissen, machen sie sich auch erst gar keine Mühe, sich um eine solche Honorarzonenanpassung zu kümmern (die kostet ja schließlich auch Zeit und Aufwand und verschlechtert das Verhältnis zum AG auch für zukünftige Aufträge).
Von der HOAI 2021 ganz zu schweigen, wo bekanntlich wegen des fehlenden Preisrechtscharakters und allein noch verbliebenem Empfehlungscharakters nur noch eine schwache moralische Handhabe zur Honorarerhöhung besteht...
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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