HOAI-Forum
Neue HOAI 2021: Das Bundeskabinett hat am 18.09.2020 den Entwurf für die neue HOAI beschlossen!
Bereits in unseren letzten beiden Newslettern Nr. 36 vom 01.07.2020 und Nr. 37 vom 24.08.2020 hatten wir über die aktuell vorliegenden Entwürfe für die geänderte Ermächtigungsgrundlage der HOAI (ArchLG) und die neue HOAI ("HOAI 2021") berichtet.
Am 18.09.2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf für die neue Fassung der HOAI beschlossen. Im nächsten Schritt bedarf es jetzt noch der Zustimmung des Bundesrats, da es sich bei der HOAI um eine zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung handelt.
Bevor der Bundesrat der neuen HOAI zustimmt, muss er sich jedoch noch einmal mit ihrer rechtlichen Grundlage, dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), befassen. Schon in seiner 993. Sitzung vom 18.09.2020 hat sich der Bundesrat unter TOP 52 mit dem ArchLG befasst und ist dabei der Empfehlung des federführenden Wirtschaftsausschusses gefolgt. Demnach wurde dem Entwurf des ArchLG in der vorliegenden Fassung nicht zugestimmt, sondern zunächst wie folgt dazu Stellung bezogen:
"
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in der künftigen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren sich im Rahmen des Angemessenen bewegen müssen.
"
Zur Begründung hat der Bundesrat angeführt, dass eine ausdrückliche Angemessensheitsregelung bezüglich der Honorare in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage die gerichtliche Überprüfung sowohl zu hoher als auch zu niedriger Honorarforderungen erleichtern und langwierige Streitigkeiten vermeiden könne. Zudem wurde auf die entsprechenden Angemessenheitsregelungen im Steuerberatungsgesetz, der Steuerberatervergütungsverordnung und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verwiesen.
Es bleibt also weiter spannend, bis zunächst die Ermächtigungsgrundlage und dann in der Folge auch die neue HOAI vom Bundesrat beschlossen werden. Dies soll alles noch in diesem Jahr geschehen, damit die neue HOAI dann am 01.01.2021 in Kraft treten kann. Damit darf die Praxis ab kommenden Jahr mit klaren Verhältnissen rechnen. Die durch das EuGH-Urteil vom 04.07.2019 ausgelöste und aktuell bestehende unklare Rechtslage bleibt allerdings für alle bis zum Inkrafttreten der neuen HOAI abgeschlossenen Verträge bestehen. Hier warten wir gespannt auf die Entscheidung des EuGH zu dem Vorlagebschluss des BGH vom 14.05.2020 (Az.: VII ZR 174/19; siehe hierzu Newsletter Nr. 35 vom 27.05.2020), die jedoch nicht alle strittigen Fragen klären wird.
Hallo Poele,
das ist ein für juristische Laien schwer verständlicher Text. Er ist auch mittlerweile überholt, weil die HOAI 2021 längst beschlossen und eingeführt ist; sie gilt seit dem 1.1.2021.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
@fdoell auf den ersten Blick hatte ich die Vermutung, dass es sich beim Herrn Poele vielleicht um einen Bot handeln könnte. Wenn es nicht so ist, dann bitte ich Herrn Poele schon mal um entschuldigung:-)
Den Artikel von Herrn Hilka finde ich in der Form (auch wenn inzwischen überholt) dennoch wertvoll.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
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