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wiederholte Erstellung Auftragsleistungsverzeichns "besondere Leistung"?

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(@der_skeptiker)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Bei einem Objekt mit "Vollbeauftragung" eines Architekten mit allen Grundleistungen nach § 34 HOAI 2013 wird ein AN nach Erbringung von mehr als 50 % der Leistungen Insolvent. Vom privaten AG wird ein Unternehmen zur Weiterführung der Arbeiten schnell gefunden. Für den Bauvertrag soll der Architekt ein neues ALV erstellen. Dieses soll exakt jene Leistungen aus dem ersten Auftrag umfassen, die aus dem ursprünglichen Vertrag vom beauftragten AN nicht oder noch nicht vollständig erbracht wurden.

Bei näherer Betrachtung lässt sich dabei zwar auf den letzten Aufmaß-Stand der letzten vorliegenden kumulativen Abschlagsrechnung des 1. AN zurückgreifen. Aufgrund im AVA-System hinterlegter und anzupassender umfangreicher Massenermittlungen sind diese Arbeiten aber nicht mit ein paar Mausklicks erledigt, sondern bedürfen mehrstündiger, vielleicht mehrtägiger, Arbeit.

Ist die Ermittlung des Leistungsstandes und die wiederholte Erstellung eines hier zusätzlich in den Massen anzupassenden Auftragsleistungsverzeichnis eine Grundleistung der LP 8 nach § 34 HOAI oder eine besondere Leistung?

Dieses Thema wurde geändert Vor 3 Jahren von Skeptiker Berlin

   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Guten Tag,

die Aufgaben umfassen eine Fülle von Leistungen, die nicht mit den Honoraren für Grundleistungen abgedeckt sind.

Die Rechnungsprüfung für die erbrachten Leistungen gehört zu den Grundleistungen (GL) der Lph. 8, das Aufstellen einer Abrechnung als Ersatzvornehme ist jedoch eine Besondere Leistung (BL), ebenso weitergehende Zuarbeiten oder Ausarbeitungen für juristische Auseinandersetzungen, soweit es nicht nur um die Übersendung bereits in Lph. 8 zu erbringender Leistungen und deren Ergebnisse geht.

Für die Restarbeiten muss der gebaute Bestand (BL) und die Planung des Restes (BL soweit es um die Schnittstelle geht) zeichnerisch dargestellt werden, da ja prinzipiell eine Abrechnung nach Zeichnung vorzunehmen ist. 

Die Ausschreibung ist erneut für die Restarbeiten durchzuführen, dabei geht es nicht nur um eine Wiederholung von Grundleistungen in Lph. 7 (könnte man auf Tabellenbasis abrechnen, wenn die anrechenbaren Kosten klar sind), sondern auch um eine Anpassung der Ausschreibungsunterlagen in Lph. 6 (BL).

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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