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Abrechnung mehrerer Ausschreibungen eines Objektes

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(@chris-2)
New Member
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 1
Themenstarter  

Wir haben einen Auftrag  für die Leistungsphasen 6 und 7 von Gleisbauarbeiten. Der AG und wir diskutieren mittlerweile, wie die Leistungen abzurechnen sind.

Die Maßnahme wurde ursprünglich als ein Objekt geplant und sollte auch als ein Objekt ausgeschrieben werden. Im Zuge der Auftragsbearbeitung durch unser Büro wurde die Maßnahme durch den AG inzwischen in mehrere Abschnitte aufgeteilt.

Die Maßnahme wird in drei Teile gegliedert:

  1. Ausschreibung Lieferleistung Gleise Teil 1
  2. Ausschreibung Lieferleistung Gleise Teil 2
  3. Ausschreibung Bauleistungen

Für jeden Abschnitt wird ein eigenes LV erstellt, mit eigenen Vorbemerkungen. Für jede Ausschreibung wird eine eigene Submission mit Angebotswertung und Bietergesprächen durchgeführt.

Der AG ist nun der Ansicht, dass das Ganze als ein Objekt ohne Differenzierung nach Anzahl der Ausschreibungen abzurechnen ist. Wir dagegen sind der Ansicht, dass nach HOAI nur eine Ausschreibung geschuldet ist, und so die weiteren Ausschreibungen gesondert zu vergüten sind. In unseren derzeitigen Honorarabschlagsrechnungen haben wir drei Objekte gebildet, was vom AG regelmäßig bei Abschlagszahlungen gekürzt wird.

Welche Argumente können wir dem AG gegenüber bringen?


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Guten Tag,

das Objekt dürfte in Ihrem Fall die Gleisanlage sein. Analogie beim Haus: da gibt es vielleicht 30 Gewerkeausschreibungen und es ist trotzdem nur ein Objekt.

Eine Bauabschnittsregelung wie in §22 HOAI 1996/2002 kann man vertraglich natürlich auch heute noch vereinbaren, aber bei Ihnen geht es ja nicht um Bauabschnitte, richtig?

Was für Sie wohl ärgerlich ist, ist der nicht kalkulierte Mehraufwand. Was hätten Sie denn anders vereinbart oder gemacht, wenn die 3 Ausschreibungen von vornherein bekannt gewesen wären?

Das Beispiel zeigt auch wider einmal, wie wichtig es ist, alle bekannten Informationen bei der Beschreibung des geschuldeten Vertragsinhalts aufzuführen, dann hätte man zumindest eine Argumentationsbasis.

Wichtig wäre auch die Frage, ob Sie bestimmte Leistungen schon erbracht hatten, als die Entscheidung fiel, und das zu vergeblichen Aufwendungen bei Ihnen führte. Da haben Sie möglicherweise Schadensersatzansprüche. Das müsste man genau betrachten und dann rechtlich abklären.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
FLEMING.CONSULTING.
(@alexander-fleming)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 157
 

Guten Tag @chris-2,

wie man den Ausführungen von Herr Doell bereits entnehmen kann, ist die Argumentationslage für eine Abrechnung nach getrennten anrechenbaren Kosten in dem beschriebenen Fall etwas schwierig.

Ich empfehle Ihnen § 11 HOAI durchzulesen und aus neutraler Sicht einzugrenzen, ob es sich in Ihrem Fall tatsächlich um eine Leistung für mehrere Objekte handelt.

Beim Sierchlesen Ihres Sachverhaltes verstehe ich die Ausgangslage so: zuerst sind Sie von einer zusammenhängenden Planung mit einer Ausschreibung ausgegangen. Jetzt müssen Sie die Erbringung der LPH 6 und 7 teilen. Natürlich entsteht Ihnen durch diese neue Vorgabe ein gewisser Mehraufwand, den Sie vorher nicht in Ihrer internen Kalkulation berücksichtigt haben, der jetzt aber anfällt.

Um hier eine für alle Seiten zufrieden stellende Einigung zu erzielen sollte man vielleicht dem Beispiel der „2 Töchter mit einer Orange“ folgen und den tatsächlichen Grund der Forderung erkunden bzw. offen legen.

Ihr Ziel ist es ja nicht primär, die getrennte Abrechnung durchzusetzen, sondern Ihren zusätzlichen Mehraufwand finanziell fair ausgeglichen zu bekommen. Ihr AG möchte sicherlich auch nicht grundsätzlich Ihre Forderungen zurück weisen, sondern vielleicht nachvollziehbar erklärt bekommen, wieso er nun mehr zahlen muss.

Sprechen Sie mit dem AG und legen Sie dar, dass Ihnen ein Mehraufwand entstanden ist, den Sie nun unverschuldet tragen müssen und diesen doch fairerweise ausgeglichen haben möchten.

FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de


   
AntwortZitat
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