HOAI-Forum
Abrechnung TGA KGR 230 / 410 / 540 Anrechenbare Kosten getrennt oder gemeinsam anzusetzen?
Hallo zusammen,
vielleicht kann mir jemand bei meiner Frage helfen:
Sind die Kosten der KGR 230 (z.B. Anschluß städt. Kanal bis Gebäude) zu den anrechenbaren Kosten der KG 410 zu addieren bei der Honorarberechnung oder ist das zusammenzufassen? Und da das Wasser ja auch wieder aus dem Haus raus muß - sind die Entwässerungsanlagen, die in KG 500 enthalten sind, zu den 400er Kosten zu addieren oder darf der TGA-Planer das nochmal einzeln abrechnen?
Ich habe schon mehrmals Generalplanungsleistungen ausgeführt und mein ehemaliger Partner hat die Kosten immer aufaddiert und daraus sein Honorar errechnet. Jetzt habe ich einen neuen Subunternehmer, der das alles einzeln abrechnen möchte. Darf er das?
Guten Tag,
zunächst einmal die Unterschiede der verschiedenen Kostengruppen:
Eine öffentliche Erschließung (KG 220 DIN 276-1:2008) umfasst Leitungen, die der Erschließungsträger selbst plant und baut. Der Bauherr zahlt je nach Gebührensatzung einen Anschlussbeitrag und laufende verbrauchabhängige Kosten. Da solche Planungen nie im Auftrag des privaten Bauherrn erfolgen, regelt die HOAI dazu auch nichts.
Eine nichtöffentliche Erschließung (KG 230 DIN 276-1:2008) erfolgt dann, wenn der öffentliche Erschließungsträger z.B. keine Kapazitäten für einen eigenen Bau der Erschließungsanlagen hat oder wenn dies in einem Vertrag so geregelt wurde. Diese Anlage wird dann später an den Erschließungsträger für Betrieb und Unterhalt übergeben, verbleibt also nicht im Eigentum und Unterhalt des privaten Bauherrn. Die Grenze zwischen öffentlichem und privaten Eigentum (und damit die Zuordnung entsprechender Kosten in Kostengruppen nach der DIN 276) kann die Flurstücksgrenze sein, muss es aber nicht. Das ist im Detail in den Wasser- und Abwassersatzungen geregelt. Bei der Wasserversorgung kann sie z.B. vor oder hinter einem Zähler liegen, bei der Abwasserentsorgung vor oder hinter einem Kontrollschacht auf Privatgrund u.a.m.
Die technischen Anlagen in Außenanlagen (KG 540 DIN 276-1) sind diejenigen Anlagenteile der Technischen Ausrüstung, die satzungsgemäß nicht zur öffentlichen Anlage gehören und gleichzeitig außerhalb des Gebäudes oder Ingenieurbauwerks liegen. Diese Anlagen verbleiben im Eigentum und Unterhalt des privaten Bauherrn.
Die technische Ausrüstung dagegen (KG 400 DIN 276-1) umfasst alle Anlagenteile, die satzungsgemäß nicht zur öffentlichen Anlage gehören und innerhalb des Gebäudes oder Ingenieurbauwerks liegen. Auch sie verbleiben im Eigentum und Unterhalt des privaten Bauherrn.
Bei der Vergütung kennt die HOAI mehrere Regeln. Sie gehen immer davon aus, dass ein bestimmter Planer in einem Auftrag einen definierten Leistungsumfang (inhaltlich, vor allem hier aber auch räumlich gemeint) bearbeitet.
So ist z.B. eine klassische Aufgabenteilung die, dass der TA-Planer die technischen Anlagen im Gebäude plant (meist bis ca. 1 m außerhalb der Gebäudehülle, damit die Wanddurchdringung noch vom Gebäudeplaner mit integriert wird, der sich ohnehin mit dem TA-Planer abstimmt). Der andere Planer, der sich nur mit den Leitungen außerhalb des Gebäudes befasst, hat hierfür die Regeln für das Leistungsbild Ingenieurbauwerke anzuwenden.
Wenn jedoch der TA-Planer die technischen Anlagen in Außenanlagen mit plant (also diejenigen, die später im Eigentum und Unterhalt des privaten Bauherrn verbleiben) und ggf. auch die Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung (also diejenigen, die auf Dauer im Eigentum und Unterhalt des Erschließungsträgers stehen), bekommt er für diese Planungen, die er für eine Gesamtanlage vornimmt, insgesamt ein Honorar für Technische Ausrüstung. In der HOAI ist das "negativ" in § 54 Abs. 4 so ausgedrückt: "Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung überwacht". Der Verordnungsgeber ging also wohl von dem "Normalfall" aus, dass der TA-Planer sich im Regelfall auch um diese Anlagen kümmert.
Nach § 54 Abs. 1 richtet sich das Honorar für Technische Anlagen nach den Kosten der Anlagengruppe. Einschlägig ist in Ihrem Beispiel die Anlagengruppe 1 "Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen" nach § 53 Abs. 2 HOAI.
Sofern es sich bei der TA-Planung um die Fachplanung für ein Objekt handelt (gemeint sind Objekte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HOAI. also beispielsweise 1 Gebäude), werden also die Kosten aller Wasser-, Abwasser- und Gasanlagen, die der Planer in einem Auftrag für dieses Objekt bearbeitet, zu einer Summe anrechenbarer Kosten zusammengefasst.
Ihre konkrete Frage
Sind die Kosten der KGR 230 (z.B. Anschluß städt. Kanal bis Gebäude) zu den anrechenbaren Kosten der KG 410 zu addieren bei der Honorarberechnung oder ist das zusammenzufassen? Und da das Wasser ja auch wieder aus dem Haus raus muß - sind die Entwässerungsanlagen, die in KG 500 enthalten sind, zu den 400er Kosten zu addieren oder darf der TGA-Planer das nochmal einzeln abrechnen?
lässt sich also wie folgt beantworten:
Ob die Kosten des Kanals vom Anschluss an den städt. Kanal bis zum Gebäude ausschließlich Kosten der nichtöffentlichen Erschließung darstellen (KG 230), richtet sich nach der Abwassersatzung. Wenn die Grenze zwischen öffentlicher und privater Anlage nämlich nicht unmittelbar am Gebäude liegt, sondern an der Grundstücksgrenze oder vor bzw. nach einem Kontrollschacht nahe der Grenze, besteht die Anlage sowohl aus einem Teil nichtöffentlicher Erschließung als auch aus einem Teil Abwasseranlagen in Außenanlagen (die Grenze sollte in einem guten Plan auch eingetragen werden, damit man das später noch weiß).
Wenn 1 Planer dies gemeinsam mit der technischen Ausrüstung in einem Auftrag plant, werden die Kosten der verschiedenen Anlagenteile in der Kostensumme der Anlagengruppe erfasst (addieren und zusammenfassen bedeutet hier wohl dasselbe und nichts Unterschiedliches - dies nur wegen des "oder" in der Frage).
Gleiches gilt für die Wasseranlagen - alles kommt zusammen in eine gemeinsame Anlagengruppe, die Kosten der Wasser-, der Abwasser- und der Gasanlagen, gleich ob im Gebäude, außerhalb davon oder auf öffentlichem Grund.
Die Bildung einzelner Objekte (TA im Gebäude, TA in Außenanlagen und TA für nichtöffentliche Erschließung) bei Übertragung der Aufgaben an einen Planer ist nach der HOAI nicht vorgesehen - das gibt es wie gesagt nur, wenn der TA-Planer am Gebäude aufhört zu planen und dann jemand anders einen separaten Auftrag für Ingenieurbauwerke erhält.
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Soweit die HOAI mit ihrem seit 2021 nicht mehr verbindlichen Orientierungscharakter. Was Sie in einem Planungsvertrag vereinbart haben, kann davon natürlich abweichen. Wenn Sie aber die HOAI als solche vereinbart haben oder wenn wegen fehlender Vereinbarung § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2021 in Kraft tritt, gelten die vorgenannten Regeln.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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