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Abrechnung von besonderen Leistungen

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(@pistoleros)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 12 Monaten
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo!

Ich hätte mal eine Frage:

Wir haben seit 2020 mit einem Architekturbüro an einem größeren Bauvorhaben gearbeitet. Wir sind bis zur Ausschreibung dieses Jahr gekommen, aber aufgrund des Rücklaufs und den höheren zu erwarteten Kosten, die das Bauvorhaben aktuell finanziell nicht tragfähig machen, haben wir entschieden, das Bauvorhaben erstmal "auf Eis zu legen".

Das Architekturbüro hat uns daraufhin eine Art Schlussrechnung, nach meinem Verständnis über die Grundleistungen gem. HOAI, geschickt, die wir bezahlt haben.

Nun kam noch ein Schreiben, in dem uns eine Auflistung von über 270 geleisteten Stunden von Mitarbeitern des Architekturbüros (Architekten, Techniker, ...) zugesandt, mit dem Hinweis, dass man diese als Stunden für besondere Leistungen geführt habe, die man nun ebenfalls noch zur Abrechnung bringen möchte. Darauf sind sehr viele Stunden aus dem Jahr 2020 und 2021 (!) aufgeführt, größtenteils nur mit Datum, ohne Leistungsnachweis. Für mich so nicht akzeptabel!

Konkret sind die Stunden so eingeteilt:

1) Stunden mit Leistungsdatum, aber ohne Leistungsbeschreibung aus 2020/2021 - Leistungen vor Architektenvertrag

2) Leistungen nach Abschluss des Architektenvertrages, insbes. Änderungen Gebäudestandard, Auf- und Zuschließen auf dem Grundstück, Änderungen u. Nachführen der Planung und Kostenberechnung wg. Einsparungsmaßnahmen, Änderung an Planung wg. Umplanung ELT-Hausanschluss, Bemusterungsgespräche, Umplanung an bestimmten Wohneinheiten (WE) - m.E. alles Leistungen noch im Zuge der Planungsphase (Entwurfs- u. Ausführungsplanung bis Anfang 2023)

Wir haben einen unterschriebenen Architektenvertrag gem. HOAI 2021 seit 10./15.12.2021.

Im Architektenvertrag sind in Ziff. 2 Leistungsumfang die Grundleistungen gem. § 33, 34 HOAI geregelt. In Ziff 2.2. steht: Der AG überträgt dem AM folgende "besonderen Leistungen" gem. HOAI: - keine -

Außerdem ist in Ziff. 3 Honorar bzgl. Ziff 2.2 kein Honorar vereinbart. Es ist lediglich für "zusätzliche schriftlich beauftragten Leistungen nach Stundenaufwand" Stundensätze vereinbart. 

Fragen:

Kann der Architekt in der Form u. mit den Regelungen im Architektenvertrag überhaupt diese Stunden v.a. aus 2020/2021 vor Abschluss des Architektenvertrages abrechnen? Und wann ist für solche Stunden eigentlich ein ordentlicher Nachweis erbracht?

Und wann kann man diese Leistungen überhaupt gesondert als besondere Leistungen neben den Grundleistungen abrechnen? Trifft das hier zu?

Herzlichen Dank!

Ulrik Horn


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Guten Tag, für Besondere Leistungen braucht es nicht unbedingt eine schriftliche Beauftragung (die zitierte Klausel definiert ja auch nur, welcher Stundensatz angewendet wird, nicht dass die Beauftragung immer schriftlich erfolgen muss). Allerdings muss der Planer überhaupt eine Beauftragung nachweisen, auch wenn sich diese aus gemeinsamen Gesprächen und unstreitigen Anordnungen des Auftraggebers ergibt.

Abrechnungen im Stundennachweis sollten zudem Tag, Dauer, eine Tätigkeitsbeschreibung und den jeweiligen Mitarbeiter benennen und durch Arbeitsergebnisse (oder Dokumente der Bearbeitung wie Notizen und Skizzen) belegt werden können, damit sie plausibel und nachvollziehbar sind.

Der Planer muss vortragen (beweisen), wieso und inwieweit die Leistungen nicht mit dem Honorar für Grundleistungen abgegolten sind.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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