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Abrechnung von Vorplanungen, die den Kundenvorstellungen nicht zusagen. Abbruch der Vorplanung

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(@account-01telex)
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Beigetreten: Vor 12 Monaten
Beiträge: 1
Themenstarter  

Bauherr

 

Hallo in die Expertenrunde,

wir haben eine Immobilie gekauft, die wir nun umbauen und sanieren möchten. Dazu haben wir ein Architekturbüro gebeten, einen Vorentwurf mit uns zu erarbeiten. Breafinggespräch, in dem wir das Budget und unsere Vorstellungen geäußert haben, hat stattgefunden. Einen Vertrag oder Protokolle gibt es in schriftlicher Form nicht.

Der präsentierte Vorentwurf entsprach nicht unseren Vorstellungen (zu kleine Aufstockung, Aufgänge an Stellen, an denen wir sie auf keinen Fall haben wollten, große Fenster statt Fensterfront mit Hebeschiebeelementen, am drastischsten aber: unser Budget um fast 100% überschritten). Da wir maßlos enttäuscht waren, wurde an dem Vorentwurf nicht weitergearbeitet. Es kam auch nicht zur Erstellung einer Bauvoranfrage.

Stattdessen baten wir um einen bemaßten Grundriss zum Bestand, einer Wohnflächenberechnung und um einen Schnitt, die wir zur Beantragung von Krediten benötigen. Diese haben wir erhalten.

Nun kam die Rechnung, bei der alles, auch der nicht zufriedenstellende Vorentwurf mit doppeltem Budget, abgerechnet sind. Die Abrechnung für alles erfolgte nach Arbeisstunden.

Meine Fragen: Müssen wir den nicht passenden Vorentwurf (voll) bezahlen? Und: kann die Grundrisserstellung, Wohnflächenberechnug, Schnitterstellung nach individuellen Arbeitsstunden abgerechnet werden?

vielen Dank vorab für die Aufklärung!

Beste Grüße

Susanne


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 273
 

Sie haben also einen Planungsauftrag erteilt, ohne dass die Planungsziele bereits bekannt gewesen wären.

Dann kommen die §§ 650p und 650r BGB ins Spiel, wonach der Planer erstmal eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung zu erarbeiten hätte. Was ihnen vorgelegt wurde, scheint diese Planungsgrundlage zu sein. An dieser Stelle hätte sSe der Planer auf Ihr Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB hinweisen müssen, hat er aber wohl nicht. Sie könnten also wohl immer noch kündigen.

Obwohl Sie danach dann trotzdem weitere Leistungen in Anspruch genommen haben, nehme ihn darum baten, Ihnen die erarbeiteten unbrauchbaren (?) Unterlagen zu überlassen, macht diese noch nicht zu einer vergütungspflichtigen Vorplanung. Sie müssten nach § 650p die Leistungen bis zur Vorlage der Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung bezahlen und wenn Sie danach weitere Leistung erbracht haben wollten, auch die.

Ob das eine vollständige Grundlagenermittlung und Vorplanung war, finden Sie am besten selbst heraus, indem Sie die Leistungen einmal mit der Anlage 10.1 zur HOAI vergleichen. Der Planer muss beweisen, dass er einen Planungsauftrag erteilt bekommen hat, dass er Sie in Textform auf Ihr Sonderkündigungsrecht nach Vorlage der Planungsunterlagen hingewiesen hat und dass sie auf dieser Planungsgrundlage weitergearbeitet haben wollten, und kann dann nur abrechnen (§ 8 HOAI), was er tatsächlich für Leistungen erbracht hat. 

Da wir hier natürlich nicht wissen, ob Sie alles vorgetragen haben, was für eine Honorarberechnung möglicherweise relevant ist, empfehle ich, zu einem Baufachanwalt Ihres Vertrauens zu gehen und ihm die Geschichte vorzutragen und dann zu entscheiden, was Sie mit der Rechnung machen. Das sollte allerdings innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt erledigt sein, weil der Planer bis dahin eine Antwort erwarten kann. 

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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