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Anpassung der Kostenberechnung nach Kostenanschlag

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(@jmwipflerplan-de)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

Ein AG schreibt mir folgende Nachricht:

Wir weisen darauf hin, dass das Ausschreibungsergebnis im Vergleich zur Kostenberechnung innerhalb der üblichen Toleranz von +/- 10 % liegen sollte. Andernfalls ist die Kostenberechnung an das Ausschreibungsergebnis anzupassen.

Mir ist hierfür überhaupt keine rechtliche Grundlage bekannt. Ich kenne die +/- 10% als üblichen Genauigkeitsgrad in der KoBe. Eine Honoraranpassung auf das Ausschreibungsergebnis bei unverändertem Leistungsumfang ist ja wohl überholt?!


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 279
 

Dazwischen liegt ja nach das vom Planer bepreiste LV (der Kostenvoranschlag nach DIN 276) und der Kostenvergleich mit der Kostenberechnung, wenn die Grundleistungen der Lph. 6 vergeben wurden. Da sollten schon mal die Marktpreissituation und sonstige Veränderungen vom Planer beschrieben werden, um Kostenveränderungen zu erläutern. Nach Zusammenstellung der Unternehmerangebote / Vergabevorschläge (im Kostenanschlag, seit der HOAI 2013 keine Grundleistung mehr) weiss man - genaue Massenermittlungen in den Vergabe-LVs vorausgesetzt - schon Näheres über die voraussichtlichen Baukosten.

Was kann also der AG-Wunsch hier bedeuten? Eine Aktualisierung der Kostenberechnung im Sinne der DIN 276 und der HOAI jedenfalls nicht, weil die KB einmalig am Ende der Entwurfsplanung erstellt wird. Der AG möchte aber sicherlich die nunmehr voraussichtlichen Kosten als Grundlage der weiteren Kostenverfolgung und -kontrolle verwendet wissen.

Wird die Kostenverfolgung mit einem AVA-Programm durchgeführt, ist der Kostenanschlag ja per Knopfdruck schnell ausgegeben. Da alle Kostenvergleiche auch mit der KB abgeglichen werden sollen, ist es notwendig, zu jeder LV-Position nicht nur eine Gewerke- und Titelgliederung vorzunehmen, sondern jeder Position auch eine DIN 276-Kostengruppe zuzuordnen. Damit ist eine Zusammenstellung aller vergebenen Positionen nach DIN 276-Kostengruppen mit AVA-Programmen ebenfalls möglich, gleich in welchem LV die Positionen enthalten sind. Eventuell ist das vom AG gewünscht.

Inwieweit hier eine zusätzliche Leistung erforderlich ist und inwieweit man sich die vergüten lässt, hängt sicher mit der Höhe des Aufwands zusammen.

Vorschlag: sprechen Sie mal mit dem AG, was er genau zu welchem Zweck möchte und prüfen Sie, was Sie davon mit welchem Aufwand umsetzen können und was das ggf. kostet. Dann kann der AG immer noch überlegen, was er genau haben und vergüten will.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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(@jmwipflerplan-de)
Active Member
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 3
Themenstarter  

@fdoell Vielen Dank, sehr geehrter Herr Doell, klar so gehen wir auch vor, die Kostenverfolgung und -fortschreibung ist mit AVA kein Problem. Mehrkosten fallen hier nicht an. Das Gespräch mit dem Kunden wird in jedem Fall gesucht. Es klingt bei ihm eher so, "Honoraranpassung aufgrund zu hoher Kostenberechnung" und diese Forderung hätte aus meiner Sicht keine Grundlage.


   
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fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 279
 

Solange Sie die Richtigkeit der Kostenberechnung begründen können, sicherlich nicht.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 10 Monaten von fdoell

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
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