HOAI-Forum
anrechenbare Kosten
Hallo zusammen,
in der gerade stattfindenden Vertragsanbahnung schlägt der Fachplaner folgendes vor:
Die anrechenbaren Kosten für die o.g. Leistungen werden auf Grundlage DIN-267-1 2008-12 ermittelt und wie folgt abgerechnet:
- Die Abrechnung der Leistungsphasen 1-3 erfolgt nach der Kostenberechnung.
- Die Abrechnung der Leistungsphasen 5-7 erfolgt nach dem Kostenanschlag (Ausschreibungsergebnis).
- Die Abrechnung der Leistungsphase 8 erfolgt nach den tatsächlichen Abrechnungssummen (Kostenfeststellung).
lt. HOAI ermitteln sich diese jedoch nach der Kostenberechnung oder unterliege ich da einem Denkfehler? Da die Kosten ja ggf. auch nach oben abweichen können und damit das Honorar steigt, fehlt da meinerseits Planungssicherheit. Es liegt der Zeit nur eine Kostensschätzung vor. Wie geht man damit für beide Seiten bestenfalls um.
Die a.K aus vorhandener Bausubstanz sind meines Wissen ebenfalls noch nicht berücksicht. Die neue Hoai gibt einem ja nunmehr relative Vertragsfreiheit. Kann man für die a. K unter Umständen einer Kostengrenze vereinbaren oder ist es besser die Kostenberechnung heranzuziehen.
Es handelt sich um das Leistungsbild Gebäude und Innenräume der HOAI
Guten Abend @sams,
die von Ihrem Planer vorgeschlagene Abrechnungmodalität orientiert sich an der Vorgabe der HOAI 2002. Hier galt nach § 10 Abs. 2 HOAi 2009 folgendes:
"(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln.
- für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
- für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
- für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag."
Die Abkehr von diesem Berechnungsweg fand bereits mit der Novellierung der HOAI 2009 statt. Eines der Gründe für den "Umstieg" auf die Kostenberechnung als die Grundlage für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten war u.a. die Kostensicherheit/Kostenplanungssicherheit für den Auftraggeber (wie Sie bereits oben selbst erkannt haben).
Seit der Einführung der HOAI 2021 gibt es kein Preisrecht sowie Mindestsatzgebot mehr. Der Basishonorarsatz und der obere Honorarsatz dienen nun als Rahmen zur Orientierung bei Bestimmung einer angemessenen Honorarhöhe. Grds. steht Ihnen somit frei, wie Sie die Abrechnung mit Ihrem Vertragspartner vereinbaren. Wichtig ist aber dabei, dass die Honorierung stets einer zuvor erbrachten Leistung gegenüber steht und diese muss ebenfalls festgelegt und vollständig erbracht werden.
Selbstverständlich können Sie auch komplett von der Berechnungsmodalität der HOAI abweichen und einen eigenen Honorarberechnungs- und Abrechnungsweg formulieren. Das ist aus meiner Sicht jedoch mit vielen Unsicherheiten für beide Vertragsseiten verbunden.
Sollten Sie bei der Vertragsgestaltung, der Definition des Leistungsumfangs und der Bestimmung des dafür anzusetzenden Honorars Probleme oder Bedenken haben, empfehle ich Ihnen, dafür professionelle Hilfe oder einen Rat einzuholen. Ein abgestimmter, rechtssicherer und nachtragssicherer Vertrag kann Ihnen viel Ärger im späteren Ablauf ersparen.
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
Vergabeberater (VgV & UVgO)
Büro: 0212-23282378
Mobil: 0157-75703987
E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de
Guten Morgen Herr Fleming,
vielen Dank für die Antwort. Ja ich werde wohl für die Vertragsgestaltung juristische Hilfe in Anspruch nehmen. Da auch Vertragsgegenstand etc. noch klar ausformuliert werden müssen. Die Leistungsphasen sind klar definiert, allerdings wurden bei den Grundleistungen auch nur Teilleistungen angeführt zum Teil zur verminderten Hoai-Bewertung. Ich würde gerne für beide Parteien eine zufriedenstellende Lösung mit Planungssicherheit herstellen. Das gestaltet sich nicht so einfach.
Veröffentlicht von: @samsGuten Morgen Herr Fleming,
vielen Dank für die Antwort.
Sehr gerne!
FLEMING.CONSULTING.
Sachverständigenbüro für Honorare & Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI)
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Büro: 0212-23282378
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E-Mail: info@fleming-consulting.de
Web: www.fleming-consulting.de
Und nicht vergessen, die Kosten nach der DIN 276-1 Kosten im Hochbau zu gliedern anstelle der DIN 267-1 Mechanische Verbindungselemente; Technische Lieferbedingungen; Allgemeine Anforderungen, die gibt da nämlich wenig her 🙂
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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