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Anrechenbare Kosten EFH

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 Dayo
(@chan-auler)
New Member Customer
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 1
Themenstarter  

Hallo liebe Community,

wir planen ein EFH und haben dafür dieses Jahr einen Architekten beauftragt. Zu seinen Leistungen gehören LPH 1-4 und LPH 6-7, um eine Baubeschreibung zu erstellen (LPH 6 wird daher nur mit 5% berechnet) und um uns mit der Suche nach einem Generalunternehmen zu helfen (LPH 7). Er wird bezahlt nach HOAI Honorarzone III, Mittelsatz 50%. Es wurden anrechenbare Kosten von ca. 430.000 EUR nach Kostenberechnung DIN 267 angesetzt und pauschale Nebenkosten von 10% vereinbart. 

Die LPH 1-4 verliefen schleppend, aber einigermaßen zufriedenstellend, allerdings sind wir sehr unzufrieden mit LPH6 und LPH7. Dem Architekten war es nicht möglich, ein Generalunternehmen zu finden, der unserem Budget entsprach. Mit hohen Aufwänden unsererseits haben wir selbst Gespräche mit Generalunternehmen geführt, um den passenden Baupartner zu finden. Die Baubeschreibung vom Architekten war von keinem Nutzen, da die Generalunternehmen nach ihrer eigenen Standardbaubeschreibung ausgehen. Wir haben nun ein Festpreisangebot von ca. 382.000 EUR netto des Generalunternehmens erhalten. Laut Architektenvertrag erfolgen die anrechenbaren Kosten nach Kostenfeststellung. Können wir annehmen, dass das Festpreisangebot nun eine Kostenfeststellung ist?
Müssen wir die Leistungen LPH6 - LPH 7 vollumfänglich hinnehmen, wenn diese Leistungen keinen Mehrwert für uns ergeben haben?

Wir bedanken uns herzlich im Voraus.

Viele Grüße

Steffi


   
Zitat
fdoell
(@fdoell)
Mitglied Moderator
Beigetreten: Vor 22 Jahren
Beiträge: 272
 

Eine Kostenfeststellung ist die Zusammenstellung der tatsächlichen Kosten (aus Schlussrechnungen, ohne Skontoabzug).Die haben Sie also noch nicht. Zusammenstellungen von Unternehmerangeboten für alle (!) benötigten Leistungen heißen nach DIN 276 Kostenanschlag.

Wenn Sie einen Auftrag erteilt haben (hier Teile aus LPh. 6 und 7), verpflichtet das den Planer zur Leistung und Sie zur Zahlung. Wenn Sie den Auftrag ändern oder teilweise kündigen wollen, geht das. Es gilt dann § 648 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/648.html, d.h. das Gesetz fingiert einen Gewinnanteil von 5% des Resthonorars, den Sie nicht bezahlen müssen, aber 100% des Honorars für die erbrachten Leistungen und 95% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen. Anderweitige Vereinbarungen sind möglich. Sind solche nicht getroffen, greift die Auffangregelung des BGBs.

Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de


   
AntwortZitat
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