HOAI-Forum
Anrechenbare Kosten KG400
Guten Abend,
Folgende Frage in die Runde: Ein altes Hallenbad wurde saniert und das Becken mit Edelstahl verkleidet zu einem Edelstahlbecken. Dies wurde von einem anderen Büro geplant. Meiner Meinung nach gehört das Becken in die KG400 und kann somit zum Teil von mir in die anrechenbaren Kosten genommen werden. Musste dies ja auch überwachen und hatte die gesamte Sanierung als Architekt geplant und überwacht. Der Auftraggeber und die Rechnungsprüfstelle ist leider anderer Meinung. Hat jemand Erfahrung damit?
Vielen Dank und einen schönen Abend.
Bei solchen Fragestellung sind 3 Aspekte voneinander zu unterscheiden:
1. Wer plant ein solches Edelstahlbecken?
2. In welche Kostengruppe ordnet man die Kosten des Beckens ein?
3. Bei wem sind welche Kosten wie anrechenbar?
zu 1:
Von wem das Edelstahlbecken geplant wird, gibt der Auftraggeber vor. In Lph. 1 muss das Tema beim "Beraten zum gesamten Leistungsbedarf" angesprochen und entscheiden werden. Im vorliegenden Fall war es nicht der Gebäudeplaner, sondern ein Dritter.
zu 2:
Nach DIN 276-1:2008 beinhaltet die KG 476 "Badetechnische Anlagen" nach den Erläuterungen in der DIN "Aufbereitungsanlagen für Schwimmbeckenwasser, soweit nicht in KG 410 erfasst". (In KG 410 könnte eine solche Aufbereitungsanlage bei KG 412 als Aufbereitungsanlage für Wasser eingeordnet sein oder auch in KG 411 als Abwasserbehandlungsanlage). Wo die räumliche Grenze für eine Aufbereitung liegt, kann man verschieden betrachten - beginnt sie bei der Einlaufrinne zur Wasserfassung (und wenn die fest mit dem Rest des Beckens verbunden ist, gehört das dazu) und endet sie bei der Düse zur Wiedereinleitung (die auch in andere Beckenkonstruktionen einmünden könnte) oder kann sie auch das gesamte Becken umfassen? Das dürfte sehr von der genauen Konstruktion abhängen.
Nach derselben Norm könnte man solch ein Becken evtl. auch als "Besondere Einbauten " in KG 372 erfassen, das sind Einbauten, die nicht beliebig woanders verwendet werden können (Allgemeine Einbauten), sondern zweckgebunden an einem bestimmten Ort eingebaut werden.
Bietet die DIN 276:2018 eine bessere Differenzierung? Bei den Baukonstruktionen ist derselbe Inhalt von KG 372 in KG 382 gerutscht, bei der Technischen Ausrüstung in KG 472 zusammen mit Wäscherei- und Reinigungsanlagen. Das ändert also nicht Grundlegendes an der Kostenzuordnung.
Man muss beachten, dass eine Kostenzuordnung mehr der Kostenverfolgung über den Planungsprozess und ggf. dem Vergleich mit ähnlichen Anlagen dient. Sie sind also für den Auftraggeber relevant, weil der Kostenübersichten für eigene Zwecke benötigt. Letztlich schreibt man die Kosten also dahin, wo der Auftraggeber es gerne hätte.
Zu 3.
Vorab die immer wieder zu wiederholende Kernaussage: Die Zuordnung von Kosten zu einer Kostengruppe hat nichts damit zu tun, ob die Kosten bei einem bestimmten Planer anrechenbar sind oder nicht. Alle Aussagen der HOAI zu anrechenbaren Kosten beziehen sich im Hochbau auf "Kosten der Baukonstruktion" und "Kosten der Technischen Ausrüstung / Anlagen" und NICHT auf Kostengruppen eines privaten Vereins (DIN e.V.). Nur bei den zu erbringenden Grundleistungen sagt die HOAI, dass mit dem Grundleistungshonorar eine Kostenermittlung nach DIN 276 vergütet ist, um einen gewissen Aufwand und Detaillierungsgrad zu beschreiben.
Geht man davon aus, dass grundsätzlich nicht 2 Gebäudeplaner beauftragt werden, ist so ein Edelstahlbecken entweder wie ein Fertigteil oder wie eine technische Ausrüstung anzusehen. Die Frage ist, wer sich planerisch damit befassen muss: wer legt die Konstruktion, Dimensionierung, Ausführung usw. fest?
Liegt diese Aufgabe beim Gebäudeplaner, der letztlich in der Ausführung die Werkstatt- und Montageplanung eines solchen Beckens wie ein Fertigteil beurteilt, sind die Kosten bei ihm voll anrechenbar, das es sich um Baukonstruktionskosten handelt.
Liegt diese Aufgabe beim Planer der Schwimmbadtechnik als Teil derselben, sind die Kosten des Beckens dort anrechenbar. Sieht man das Becken als Teil der Technischen Ausrüstung, so sind die Kosten natürlich auch bei der Gebäudeplanung nach § 33 Abs. 2 anrechenbar.
Wie sieht der Fall aber aus, wenn es ich um eine Baukonstruktion handelt, die der TA-Planer im Rahmen der Technischen Ausrüstung mit plant? Dann sind die Kosten einmal beim Gebäudeplaner anrechenbar, weil es sich um Kosten der Baukonstruktion handelt (§ 33 Abs. 1). Wenn diese Baukonstruktion aber eine wesentliche Funktion der Technischen Ausrüstung darstellt, tritt § 54 Abs. 5 HOAI in Kraft: die Parteien können vereinbaren, das auch bei der Technischen Ausrüstung die Baukonstruktionskosten ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn sie dort zur Funktionalität erforderlich sind.
Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, wer das Becken im Detail geplant hat. Wenn das der TA-Planer war und der Gebäudeplaner "nur" alle konstruktiven Bauteile darum geplant hat, dürften die Kosten als Technische Ausrüstung anrechenbar sein, wenn es beide waren, dürfte es sich um technische Ausrüstung in Baukonstruktionen handeln, die beim Gebäudeplaner voll und beim Technikplaner nach Vereinbarung ganz oder teilweise anrechenbar sind. Wie immer kommt es dabei aber auf die vertraglichen Details und Begründungen im Einzelnen an.
Mit herzlichen Grüßen
Friedhelm Doell
ö.b.v. HOAI-Sachverständiger
doell@doellconsult.de
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